Hallo,
zu meinem Erstaunen stelle ich gerade fest, dass bei Ebay Kleinanzeigen gilt:
"Wird bei eBay Kleinanzeigen ein verbindliches Angebot abgegeben, so ist dieses für 48 Stunden gültig.
Ist dieses innerhalb dieser Frist angenommen worden, so kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein Kaufvertrag zustande, da zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. "
http://kleinanzeigen.ebay.de/hilfe/antwort/verbindli…
FRAGEN:
1- Das gilt aber nur für Angebote, die explizit in das dafür vorgesehene Feld eingetragen werden, oder? Ich dichte das jetzt einfach mal dazu und gehe im Folgenden davon aus.
2- Muss ich z B einen PC für 400€ verkaufen, wenn ich bei Anzeigenaufgabe im Preisfeld „400€ FP“ angebe und jemand anders sagt: Nehme ich!
Wohl nicht, denn vermutl. werden die 400 noch nicht als eindeutige Willenserklärung gewertet, oder? Sonst: Was, wenn 3 Leute auf die Annonce mit „Nehm ich!“ antworten? Müsste ein Richter dann ggf feststellen, wer zuerst „genommen“ hat…Wohl Quatsch…
3- Wenn Angebot über das besagte Preisfeld für verb. Angeb. gemacht wird und angenommen, der Verkäufer aber dann doch nicht will - kann man den Verkauf bzw Ersatz dafür einklagen mit Aussicht auf Erfolg?
4- Wie sind Angebote zu werten, die im normalen Schriftfeld gemacht werden?
Angenommen Pc zu verkaufen, Annonce sagt „300€ VHB“. Ich schreibe zurück: „Gerät gefällt mir, ich sage mal für 250€ würde ich es nehmen.“ Ist hiermit ein Kaufvertrag zustande gekommen, auf den mich der VK festlegen kann?
5- Angenommen der VK macht über das besagte Preisfeld für verb. Angeb. einen Vorschlag, ich antworte jedoch mit meinem Gegenvorschlag nicht in selbigem Spezialfeld, sondern im normalen Fließtext. Kaufvertrag verbindlich, wenn er den Betrag annimmt?
6- Angenommen ein VK macht mir einen Preisvorschlag über das besagte Preisfeld für verb. Angeb… Dieses ist immer 48h gültig.
Nach 46h nehme ich das Angebot an -> verbindl. Kaufvertrag. VK jedoch: „Hä, was? Ist schon seit gestern verkauft, ich warte doch keine 2 Tage!“
Da dürfte der VK doch ein Problem bekommen, wenn das eingeklagt wird, oder?
Wer bezahlt in diesem Fall eigentlich den RA? Ich als Käufer würde ihn ja beauftragen, jedoch nur, weil der VK vorher nicht einsieht, dass er der Artikel herausrücken muss. Kann man auch hier sagen, dass der Unterlegene (Der VK) meinen RA zahlen muss?
7- Ist es denkbar, dass ein Richter sagen könnte: Ja, theoretisch sind das rechtsgültge Verträge, aber da hier offenbar aus Jux ein Artikel mit 1000€ Marktwert für 555€ angeboten wurde und die landläufige Meinung so ist, dass das keine Sau weiß, wollen wir hier nochmal ein Auge zudrücken und den VK ungeschoren davonkommen." Wäre wohl hanebüchen, oder?
8- Wenn bei Ebay Kleinanzeigen das steht, was oben zitiert wurde, dann ist dies als rechtsverbindlich zu erachten, oder? Wie würden man das begründen? Etwa über „wurde wohl über AGB akzeptiert“-> AGB mit dt. Recht in Einklang -> somit gilt es!
9- Wie vorgehen: (?)
VK macht mir einen Preisvorschlag über das besagte Preisfeld für verb. Angeb., 1000€. Dieses ist 48h gültig. Es ginge um ein TV-Gerät. Marktwert (z B über 30 abgeschlossene Aktionen ) wird ermittelt: 1300€.
Ich nehme an! VK will nicht mehr verkaufen - entweder checkt er das schlechte Geschäft oder hat anderweitig verkauft.
Wie zieht man das rechtlich durch? Es wird doch schon scheitern daran, dass meist die persönlichen Daten des VK gar nicht zu ermitteln sein, oder? Sei er nur mir einem Pseudonym angemeldet. Was tun?
Angenommen er ist mit Handynummer angemeldet und diese sei mit auf seine echten Personalien registriert. Würde im Falle einer Klage meinerseits auf „Schadenersatz“ Gerät rausrücken für 1000€ oder 300€ Schadenersatz) über den Provider die Adresse/der Name ermittelt?
Alles hypothetische Fälle. Ich will das einfach verstehen und vermute, dass viele nicht wissen, was sie sich da evtl. einhandeln! Möge sie dieser Strang erhellen!
Danke für Hinweise, die über Halbwissen und Vermutungen hinausgehen!
Eva