Hallo,
bei § 323c StGB muss dem Geldtransporterpersonal die tatsächlich mögliche und erforderliche Hilfeleistung auch „den Umständen nach zuzumuten“ sein.
Wenn schon genug befähigte Helfer vor Ort sind, ist die Hilfe schon nicht erforderlich.
Die Zumutbarkeit wird vom Gesetz dahin umschrieben, dass sie dem Nothelfer „insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich“ sein muss. Er kann keine Hilfe durch persönliche Maßnahmen leisten, ohne die berufliche Kernpflicht, die Obhutspflicht über das Geld zu verletzen. Und er gibt sich nunmal durch einen vorgetäuschten Unglücksfall in Lebensgefahr. Mehr als ein Telefonanruf bei Rettungsdiensten ist daher idR nicht zumutbar.
Inhalt und Ausmaß der Hilfspflicht richten sich außerdem nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Pflichtigen. Diese kann bereits in der Bereitstellung von Hilfsmitteln (Telefon zur Benachrichtigung des Arztes) oder der Einschaltung Dritter (Anruf bei Arzt, Polizei, Rettungsdienst) erfüllt sein, wenn nicht zufällig ein Fahrer besondere Kenntnisse als Rettungssanitäter etc. hat.
VG
EK