Verbot der Hilfeleistung durch Arbeitgeber

Hallo,

Fahrer eines Geldtransporters werden Zeugen einen heftigen Unfalls mit offensichtlich Verletzten. Sie dürfen jedoch ihren Wagen nicht verlassen, leisten keine erste Hilfe und setzen ihre Fahrt fort.

Das habe ich sinngemäß aus einer Nachrichtensendung zitiert und frage mich, ob das rechtlich zulässig ist.

Grüße.

Hallo,

bei § 323c StGB muss dem Geldtransporterpersonal die tatsächlich mögliche und erforderliche Hilfeleistung auch „den Umständen nach zuzumuten“ sein.

Wenn schon genug befähigte Helfer vor Ort sind, ist die Hilfe schon nicht erforderlich.

Die Zumutbarkeit wird vom Gesetz dahin umschrieben, dass sie dem Nothelfer „insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich“ sein muss. Er kann keine Hilfe durch persönliche Maßnahmen leisten, ohne die berufliche Kernpflicht, die Obhutspflicht über das Geld zu verletzen. Und er gibt sich nunmal durch einen vorgetäuschten Unglücksfall in Lebensgefahr. Mehr als ein Telefonanruf bei Rettungsdiensten ist daher idR nicht zumutbar.

Inhalt und Ausmaß der Hilfspflicht richten sich außerdem nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Pflichtigen. Diese kann bereits in der Bereitstellung von Hilfsmitteln (Telefon zur Benachrichtigung des Arztes) oder der Einschaltung Dritter (Anruf bei Arzt, Polizei, Rettungsdienst) erfüllt sein, wenn nicht zufällig ein Fahrer besondere Kenntnisse als Rettungssanitäter etc. hat.

VG
EK

Hi,

geht für mich total in Ordnung wenn sie einen Notruf absetzen während sie ihre Fahrt fortsetzen. Niemand ist verpflichtet sich selbst in Gefahr zu bringen um anderen zu helfen. Dies sehe ich bei einem Geldtransporter der an einer Unfallstelle hält jedoch ganz deutlich.

Selbst normale Verkehrsteilnehmer machen sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig wenn sie an einer Unfallstelle vorbeifahren aber einen Notruf absetzen z.B. wenn nachts im menschenleeren Industriegebiet jemand neben einem Auto liegt. Tagsüber in einer belebten Strasse könnte das aber schon anders aussehen wenn alle vorbeifahren weil sie denken jemand anderes wird schon helfen.

Gruss
K

Geldtransportfahrzeuge dürfen gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft nicht außerhalb der planmäßigen Lieferpunkte verlassen werden.
Die Hilfeleistung wird dadurch gewährleistet,das die Fahrzeuge über GPS-Standortermittlung plus Direkverbindung zur Leitstelle der Polizei verfügen.