Guten Tag,
ein Busbahnhof, der für Busse im Fernverkehr gedacht ist (nicht ÖPNV), hat an der Einfahrt das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art - Anlieger frei“.
Nun sagt das BayOLG:
„Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen“
Das trifft weder für die Busse, noch für die PKW, die man aus dem Bereich heraushalten will, zu.
Leider finde ich keine Regelung in der StVO zum Thema „Anlieger frei“ - ???
Das Wort „Anlieger“ kommt überhaupt nur einmal im Sonderrechts-Paragrafen vor.
Woraus leitet sich denn nun die rechtliche Relevanz eines Schildes für den Kraftfahrer ab, wenn dieser sowohl an der Definition des BayOLG scheitert, als auch eine Gesetzesrecherche erfolglos bleibt?
Wäre der PKW Fahrer, der aus Faulheit in den Busbahnhof einfährt, um dort Oma, Enkel oder Geliebte direkt am Bus abzuholen, nicht eigentlich dem Busfahrer gleichgestellt, da ja beide keine „Anlieger“ sind?