Verbraucherrecht

Hallo,

eine Frage zum Verbraucherrecht:
Kunde kauft einen Milchschäumer von einem Internethändler. Das Gerät funktioniert nach 2 Wochen nicht mehr, wird reklamiert und vom Händler ausgetauscht.
Das neue Gerät funktioniert nach wenigen Malen Benutzung auch nicht mehr. Den Händler erneut kontaktiert schreibt dieser zurück: „Zur Sache selbst möchten wir darauf hinweisen, dass wir Ihnen einen völlig einwandfreien Artikel geliefert haben und Sie diesen bereits seit über 6 Monaten in Gebrauch haben. Nach diesem Zeitraum sagt der Gesetzgeber muss der Käufer dem VErkäufer nachweisen, dass der Artikel bereits bei Anlieferung defekt war. Um diesen Nachweis möchten wir Sie höflich bitten. Sobald uns dieser vorliegt, werdne wir uns kurzfristig wieder mit Ihnen in Vrbindung setzen“.

Diese Regelung ist mir gänzlich unbekannt. WEr sagt denn, dass ein Gerät von Anfang an kaputt sein muss. Immerhin gibt es eine Gewährleistung des Herstellers.
Wie sollte der Kunde jetzt wieter vorgehen?

Danke für sachdienliche Hinweise.
Ralf

Der Händler hat Recht, denn nach 6 Monaten ab Kauf setzt die Beweislastumkehr ein. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie dem Händler beweisen, dass der Defekt/Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Und dieser Beweis dürfte schwer zu führen sein, wenn das Teil in den 6 Monaten zuvor funktioniert hat.

Und bitte verwechseln Sie nicht die gesetzliche Gewährleistung mit der Herstellergarantie.

http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html

http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/221.html

Guten Tag,
auf dieser Seite:
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/221.html
steht alles was es dazu zu sagen gibt.

Hallo,

häufig herrscht die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hierbei muss man aber wiederum berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die übliche Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit einem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus nachvollziehbar.

Kurzum: Der Verkäufer hat Recht.

Ergänzung: Anspruchsgegner bei Gewährleistungsansprüchen ist immer der Verkäufer, nicht der Hersteller. Mit dem Hersteller besteht kein Kaufvertrag, somit auch keine Anspruchsgrundlage.

S.J.

hallo Ralf,

der Händler hat Recht: sofern er eine Händler-Garantie von 6 Monaten (was ich persönlich für recht kurz halte, weil die meisten 1 Jahr Händler-Garantie einräumen) bekanntgegeben hatte, braucht er jetzt nicht mehr für ein defetes Gerät haften.
Anders ist die Sache mit der Gewährleistung, die aber der Hersteller gibt. Diese beträgt nach neuer Gesetzeslage mindestens 2 Jahre. Also wende Dich nicht mehr an den Internet-Händler, sondern an den Hersteller, der für das defekte Gerät geradestehen muss.
Grüße von Bruno H.

Hallo,

ich kenne das aus der Gewährleistung für gebrauchte Artikel. Die sogenannte Beweislastumkehr. Nach 6 Monaten muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung vorgelegen hat.Meine Recherchen im Internet haben nicht eindeutig ergeben ob das für neue Produkte auch gilt. Schau mal im Internet unter Gewährleistung.

Leider kann ich Dir nicht eindeutig helfen.

MfG

W.A.