Verbraucherrecht, geringwertige Güter

Guten Morgen zusammen,

eine kurze Schilderung meines Fallbeispiels. Ich habe bei Ebay eine Stirnlampe erworben. Diese
traf ein, alles verlief reibungslos. Im Batteriefach jedoch, leicht korrodierte Kontakte. Nichts um ein Fass aufzumachen, Warenwert 38 Euro + 4,5 € Transportkosten.
Ich habe diese dann mit Batterien bestückt und zur Freizeitarbeit in meiner Garage benutzt. Schleifarbeiten Trockenbau. Schnell fiel mir auf, dass die Batterien fix ermüdeten. Nichts vermutend ausgetauscht. Das Gleiche. Nun lief leider gar nichts mehr. Batterien getauscht, Akkumulatoren versucht, doch nichts. Kein Lebenszeichenmehr. Leider habe ich nicht sofort reagiert, ein Kurzurlaub kam dazwischen und auch einige Tage Säumigkeit. Ich habe nach 15 Tagen Besitz reklamiert und zurück versandt. Nun weigert sich der Händler und besteht auf unsachgemäße Bedienung. Etwas Trockenbaustaub im Batteriefach und die leicht verkorrodierten
Kontakte weißen auf Batteriesäure hin. Ich habe dann beschrieben, dass es unmöglich ist in 15
Tagen, derartige Korrosionsrückstände mit Kristallbildung und auch bereits eine Vergrünspanung
(Kupferacetat) zu bewerkstelligen. Und das die weißen Pulverrückstände Gipsstaub und nicht Batteriesäure sind. Gips, alkalisch, Säure sauer, Lackmusspapier könnte leicht den Beweis erbringen.

Auch habe ich darauf hingewiesen, das die korrodierten Kontakte nicht der Grund einer Fehlfunktion
sein sollten, da die Lampe ja bereits damit ihren Dienst tat. Kein Einlenken vom Händler.

Natürlich könnte ich diese geistig einfach abschreiben und nachgeben. Aber das Prinzip und der Grundsatz an sich. Wie verhält es sich in diesem Fall? Oft bin ich in der Situation geringwertige Artikel
im Internet zu bestellen. Sicherlich wird sich in diesem Fall kein Anwalt bemühen, doch wie verhält man sich. Aussage gegen Aussage. Ich fühle mich im Recht, der Händler versucht jeglichen Nachaufwand von sich fernzuhalte, auch verständlich. Was macht man hier???

Vielen Dank für ihre Hilfe.

Hier ist erst einmal zu klären, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten ebay-Verkäufer handelt. Ein gewerblicher ist verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Die Beweispflicht liegt hier nicht auf Seiten des Käufers. Die Begründung des Verkäufers ist hier doch sehr zweifelhaft und - wie Sie es schon schrieben - nicht nachvollziehbar. Auch ein privater Verkäufer ist verpflichtet, Ware zurückzunehmen. Wenn die Ware allerdings als gebraucht oder gar als defekt angeboten wurde, tragen Sie in gewissem Maße auch selbst ein Risiko. Gerade auch die Tatsache, dass Sie die Ware erst nach über 2 Wochen reklamiert haben, spricht dann eher für den privaten Verkäufer.

Guten Morgen donbargo,

danke für die Antwort. Und ja, der Verkäufer handelt gewerblich. Ich habe veranlasst, die Lampe zurückzuschicken. Versand zu ihm, Versand zurück zu mir, schon wieder knapp 10 Euro die aufgelaufen sind. Was ist, wenn ich die Lampe zurück habe (ich gehe davon aus, dass die Batterieversorgung nicht der Grund der Fehlfunktion ist) und ich kann simpel nachweisen, dass auch mit einer Überbrückung zu einer anderen Stromquelle nicht läuft? Es könnte zb das Leuchtmittel selbst defekt sein…

Der Verkäufer hat das Recht, vor einer Ersatzlieferung Ihnen die Reparatur anzubieten. Sollte diese erfolglos sein - sprich, das Problem wieder auftreten - haben Sie drei weitere Möglichkeiten: Sie können einen Preisabschlag oder einen Umtausch verlangen. Die dritte Möglichkeit wäre der Rücktritt vom Kaufvertrag. Dann würden Sie Ihr Geld zurückerhalten.

Guten Tag SvenPeh,

ich fühle es, dass Du Recht hast.
Hast Du Rechtschutzversicherung? Höhstens bei der Verbraucherzentrale beraten lassen falls Du keine hast und Dir danach ist. Das aber die 14 Tage des Rückgaberechts überschritten sind, ist Realität. Die Lampe hast Du aber nicht mehr und für so eine kurze Gebrauchszeit kostete sie viel zu viel Geld.
Mach dem Mann Druck und versuch ihn dazu zu bringen das Geld auszuzahlen. Schreib ihn noch Mal und noch Mal an, schön sachlich und gelassen bleiben.
Grenzen setzen und geduldig dran bleiben macht zufriedener und bringt auch Erfolge!

Mit viel Licht und Liebe Licht 10

Guten Tag, SvenPeh,

ich bitte um Entschuldigung für die verspätete Antwort aus technischen und zeitlichen Gründen.

Die Angelegenheit versucht der Händler nun, mit diversen Erklärungen für sich zum Guten hinzustellen, was mittlerweile schon zur gängigen Praxis geworden ist.

Da möglicherweise ein Anwalt nicht einschreiten würde bzw. der Geringwert auch in keinem Verhältnis zu den entstehenden Anwaltskosten steht, bin ich hier der Auffassung, dass man es in diesem Fall - bzw. auch in weiteren Fällen - mit einer Art Vergleich (ohne Anwalt) versuchen könnte, auf die Auszahlung eines Teilbetrages hinwirken, um zumindest nicht stets den vollen Zahlbetrag zu verlieren.

Ich hoffe, hier ein wenig weiter geholfen zu haben und verbleibe mit den Wünschen für ein gutes Wochenende.

Viele Grüße,
Paragraf-X