Servus,
hier kommt es auf den Begriff „Allgemeinheit“ an.
Das in der Frage beschriebene Phänomen, dass eigentlich auf Leistungssport ausgerichtete Vereine eine einzelne Gruppe anbieten, die sich mit Breitensport beschäftigt, kommt nicht so ganz von selber, sondern hat einen banalen wirtschaftlichen Grund.
Abschnitt 43 1. AEAO beschreibt etwas genauer, was die Finanzverwaltung unter „Allgemeinheit“ versteht, ganz wie es sich für einen Anwendungserlass gehört:
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt ( § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der geförderten Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Et voilà.
Schöne Grüße
MM