Verein - Wahlen - Gegenstimmen

Grüße,

ich habe mal eine Frage zum Thema Wahlen. Bei politischen Wahlen ist es ja grundsätzlich so, dass man in der Regel eine Stimme hat, die man einem Kandidaten seiner Wahl geben kann oder man kann sich enthalten. Gegenstimmen sind da nicht vorgesehen.
Beispiele: Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Wahlen von Gremien in Schulen etc.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt. Gibt es nur einen Kandidaten, ist dieser in der Regel fast automatisch gewählt, zur Not mit der eigenen Stimme.

Bei Vereinen scheint dies nun anders zu sein. Hier scheinen Wahlen, eher Beschlüsse zu sein.
Angenommen ich habe einen gemeinnützigen Verein und dieser hat eine spärliche Satzung, die nix zu den Wahlen aussagt. Dann gilt doch das BGB, richtig?
Das heißt, dass ein Vostandsposten dann eigentlich nicht „gewählt“ wird, sondern „beschlossen“?
Wenn es also nur einen Kandidaten gibt, kann dieser abgelehnt werden, wenn z.B. 51 % der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder gegen den Kandidaten sind?

Ist dieser Unterschied korrekt dargestellt oder unterliege ich einem Missverständnis?

Mit besten Grüßen
Zwergenbrot

Es gibt tausende. Mit individuellen Bestimmungen.

Insofern:

Falsch! Es gilt die jeweilige Vereinssatzung.

Hast du nur jede zweite Zeile gelesen?

Deshalb dann auch die geäußerte Vermutung

Ich kenne mich mit Vereinsrecht nicht aus, deswegen weiß ich das auch nicht, aber man soll die Frage in Gänze lesen, wenn schon solche Infos gegeben werden.

Ich habe inzwischen gegoogelt. :smiley:
https://www.vereinsrecht.de/wahlen-im-verein.html

Soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung des Vereins getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 27, 32, 34, 40 BGB.

§ 27: (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 32: (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Insofern sehe ich das auch so wie du.

Gruß
Christa

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Hallo,

Ich würde es „Abstimmung über die Personalie“ nennen.

Es gibt auch noch das Vereinsgesetz. Soweit ich mich erinnere, stehen die Grundsätze zu Vereinswahlen aber tatsächlich im BGB.

Analog zur Formulierung oben: es wird über die Besetzung der Funktion des Vorsitzenden abgestimmt. Und ja, es kann auch eine „echte“ Wahl geben, also eine Abstimmung über mehrere Kandidaten.

Jain. Es zählen die abgegebenen Stimmen und davon muss die Mehrheit (mehr als 50%) für die Besetzung stimmen. Wer sich enthält, wird gar nicht mitgezählt. Beispiel: 10 Leute stimmen ab, 7 enthalten sich, dann bestimmen nur 3 über den Antrag. Die 7, die sich enthalten haben, hätten genau so gut zu Hause bleiben können. In diesem, an den Haaren herbeigezogenen Beispiel würde der Vorsitzende als gewählt gelten, wenn 2 von den 3 abstimmenden für ihn gestimmt hätten.

In der Satzung kann man auch qualifiziertere Verhältnisse wie 2/3 oder 3/4 festlegen.

Grüße
Pierre

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Einfache Antwort: ja

Grundsätzlich ist diese Aussage falsch.
Das Problem ist, dass sich für Posten selten mehr als eine Person zur Verfügung stellt.

Vom Prinzip her ist das ein Beschluss - oder eine Abstimmung.
Sobald eine zweite Person sich „zur Wahl stellt“, findet auch eine Wahl statt (ob geheim mit Stimmzettel oder durch Handheben ist vom Prinzip her egal)