So pauschal finde ich die Aussage nicht gut. Gerade bei
langfristigen Kreditaufnahmen. Thema: Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit und verspätetes Insolvenzverfahren.
Hallo Peter,
pauschal ist immer der gesetzliche Normalfall. Sonst kann man natürlich so lange am Sachverhalt „fummeln“ bis man das Gegenteil als Ergebnis bekommt. Alleine Überschuldung des eV führt nicht zur Haftung! Und ein verspätetes Insolvenzverfahren alleine führt auch nur dann zur Haftung des Vorstandes (nicht der anderen Mitglieder), wenn diesem Verschulden (Vorsatz / Fahrlässigkeit) zur Last fällt (§ 42 II BGB).
Dennoch bleibe ich bei meiner Aussage: im Grunde steht als Haftmasse nur das gesamte Vermögen des e.V., Vorstand des e.V. haftet nur, wenn er:
a) etwas gegenüber dem Gläubiger einräumt (Bürgschaft oder andere Sicherheiten)
b) sonstige Haftungen eingreifen, dies kann neben der genannten Insolvenz bspw. auch Haftung nach Abgabenordnung, Sozialrecht, Verwaltungsrecht und und und sein…
Aber alles aufzuzählen ist hier wohl nicht Sinn und Zweck des Forums, der geneigte e.V. Vorstand sollte sich dann einen Ratgeber kaufen.
Mfg vom
showbee