Hallo Norbert,
ich bin mal auf die Antwort der Juristen gespannt, da ich
selbst etliche Zeit Schriftführer in einem e.V. war.
Leider, wie auch bei Euch, sind die Vereinssatzungen immer
mehr oder weniger zusammengestoppelt.
Ich gehe jedenfalls davon aus, daß der Schriftführer lt.
Satzung nicht vertretungsberechtigt ist.
Hallo, dies trifft zu
Wäre er das, wäre eine kommisarische Vertretung unzulässig.
Das Registergericht würde das von vorneherein nicht
akzeptieren.
Die Änderung muss dem Registergericht nicht dargetan werden, solange der Vorstand insgesamt noch beschlussfähig ist.
Der einzige Weg wäre dann die Einberufung einer a.o. MV zwecks
Neuwahl des SF.
Und jetzt wird es für mich etwas nebulös:
In der Kommentarliteratur ist, wenn vom Vorstand die Rede ist,
immer der vertretungsberechtigte Vorstand gemeint.
Richtig. Dies ist aber nur der 1. und der 2. Vorsitzende, weder der Kassierer noch der Schriftfühtrer sind vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder - Kraft Kesetzes - sondern bedürfen im Einzelfall der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes, wenn z.B. der Kassierer eine Bankvollmacht haben soll.
Und der führt die Geschäfte des Vereins und hält den Kopf für
Fehler hin.
Man könnte also durchaus meinen, daß er berechtigt ist, die
Protokollführung zu delegieren.
Die Protokollführung kann selbstverständlich im Vorstand bei Abwesenheit delegiert haben. Stell Dir mal vor, dies wäre nicht möglich. Bei keiner Erkrankung wäre dann eine Vorstandssitzung möglich, wenn der Schriftfühtrer fehlt. Wir haben dies so geregelt, dass bei uns automatisch ein Vorstandsmitglied es erweiterten Vorstandes die Rolle des Schriftführers ausübt. Kienesfalls darf aber ein von der HV nicht gewähltes Mitglied vom Vorstand bestellt werden. Die Besetzung von Vorstandsämtern - soweit in der Satzung nicht hier ausdrückliche Regelungen von der HV getroffen sind - ist eine der wesentlichen Aufgaben der HV. Die HV darf dem Vorstand eine Neubesetzung einer Vorstandsstelle nicht überlassen, sie kann dem Vorstand aber überlassen, solange der Vorstand in seiner Gesamtheit beschlussfähig ist, aus seinen Reihen eine Vertretung in jenen Positionen zu bestimmen, die sowohl im Innen- als auch im Aussenverkehr keine rechtliche Wirkung haben. Also, man kann den Schriftführer aus den Beisitzern bestimmen - aber nicht als Schriftführer - sondern zur Übernahme der kommissarischen Tätigkeit des Schriftführers bis zur Neuwahl. Also, es kann ein Beisitzer als Schriftführer einspringen oder auch als Kassenwart
bis zur nächsten HV, aber der Vorstand kann von sich aus niemand zum Schriftführer oder Kassenwart ernennen.
Empfehele aus „Recht und Praxis“ „Vereinsrecht“ Autor: Kurt Stöber, Verlag Nomos
Gruss Günter
Andererseits steht dem die Satzung und insbesondere das mit
dem „Amt“ verbundene Stimmrecht entgegen.
Wie gesagt: bin mal gespannt.
Gruß
Peter