Verfahren Sachbeschädigung eingestellt = bezahlt V

Guten Morgen,

gegen eine Person wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet. Dieses wurde eingestellt mit dem Schreiben:

"nach den durchgeführten Ermittlungen sind Sie der oben bezeichneten Straftrat hinreichend verdächtigt.

Die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld steht dem nicht entgegen.

Es ist daher beabsichtigt, gem. § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, sofern Sie sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu bereit erklären, den Betrag i. H. v. 200 € innerhalb eines Monats an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen.

Wenn diese Auflage/Weisung fristgerecht erfüllt wird, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden."

Die Person hofft, dass sich durch dieses Schreiben und dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft die Chancen bei der Privathaftpflicht erhöhen, dass dieser verursachte Schaden bezahlt wird.

Könnte dieses Schreiben hilfreich sein oder wäre das sogar eher kontraproduktiv, wenn es der Versicherung vorgelegt werden würde?

Ich freue mich auf eure Antworten.

Danke.

Grüße

Hallo

Guten Morgen,

gegen eine Person wurde ein Ermittlungsverfahren wegen
Sachbeschädigung eingeleitet. Dieses wurde eingestellt mit dem
Schreiben:

"nach den durchgeführten Ermittlungen sind Sie der oben
bezeichneten Straftrat hinreichend verdächtigt.

Heisst wohl schuldig…

Die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Auflagen und
Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld steht
dem nicht entgegen.

Es ist daher beabsichtigt, gem. § 153 a Abs. 1
Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage
abzusehen, sofern Sie sich binnen einer Frist von zwei Wochen
ab Erhalt dieses Schreibens dazu bereit erklären, den Betrag
i. H. v. 200 € innerhalb eines Monats an einen gemeinnützigen
Verein zu zahlen.

Das ist doch ein Strafbefehl der da zugestellt wurde, oder? Die Weiterverfolgung wird eingestellt wenn die Strafe bezahlt wird.

Wenn diese Auflage/Weisung fristgerecht erfüllt wird, kann die
Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden."

Nix Freispruch …

Die Person hofft, dass sich durch dieses Schreiben und dem
Vorgehen der Staatsanwaltschaft die Chancen bei der
Privathaftpflicht erhöhen, dass dieser verursachte Schaden
bezahlt wird.

Könnte dieses Schreiben hilfreich sein oder wäre das sogar
eher kontraproduktiv, wenn es der Versicherung vorgelegt
werden würde?

Eine Straftat kann man nur vorsätzlich begehen, demzufolge hat man auch keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.

Grüße

Grüße

Zahao

Hallo,
wie schon beantwortet, kein Freispruch, sondern schuldig, lediglich aufgrund der offensichtlich nicht großen „Schuld“ bietet die Staatsanwaltschaft wohl auch aus Kostengründen an, den Strafbefehl zu bezahlen gegen Einstellung des Verfahrens; wird die Zahlung nicht geleistet, wird die Staatsanwaltschaft Klage erheben.
Die Haftpflichtversicherung wird vermutlich nicht bezahlen und wenn der tatsächliche Vorgang verschwiegen wird und die Versicherung dies erfährt, nennt sich dies Versicherungsbetrug.

lG

Das ist doch ein Strafbefehl der da zugestellt wurde, oder?

Oder vielleicht nicht?

Könnte dieses Schreiben hilfreich sein oder wäre das sogar
eher kontraproduktiv, wenn es der Versicherung vorgelegt
werden würde?

Eine Straftat kann man nur vorsätzlich begehen,

Das ist sehr falsch.

Gruß
C.

Hi

Das ist doch ein Strafbefehl der da zugestellt wurde, oder?

Oder vielleicht nicht?

Deswegen frage ich doch.

Könnte dieses Schreiben hilfreich sein oder wäre das sogar
eher kontraproduktiv, wenn es der Versicherung vorgelegt
werden würde?

Eine Straftat kann man nur vorsätzlich begehen,

Das ist sehr falsch.

Da hast Du Recht, nur das dies die Versicherung echt nicht interessiert, sie zahlt einfach nicht. In so fern habe ich nur zweckdienlich geantwortet.

Gruß
C.

Zahao

Hallo,

Das ist doch ein Strafbefehl der da zugestellt wurde, oder?

Oder vielleicht nicht?

Deswegen frage ich doch.

Du fragst, weil Du den Unterschied zwischen Strafbefehl und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht kennst. Was dann wiederum die Frage aufwirft, warum Du die Frage beantworten wolltest.

Könnte dieses Schreiben hilfreich sein oder wäre das sogar
eher kontraproduktiv, wenn es der Versicherung vorgelegt
werden würde?

Eine Straftat kann man nur vorsätzlich begehen,

Das ist sehr falsch.

Da hast Du Recht, nur das dies die Versicherung echt nicht
interessiert, sie zahlt einfach nicht. In so fern habe ich nur
zweckdienlich geantwortet.

Zweckdienlich? Du hast behauptet, daß man Straftaten nur vorsätzlich begehen kann. Das hat mit der Frage nur wenig zu tun und ist zudem schlichtweg falsch.

Die richtige Antwort wäre gewesen, daß eine Haftpflichtversicherung bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden nicht einspringt. Der Schrieb hinsichtlich der Verfahrenseinstellung ist insofern ein Hinweis darauf, daß Vorsatz vorgelegen hat, als daß die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbewehrt ist.

Man sollte aber zusätzlich erwähnen, daß der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und man sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Probleme (Betrug) bekommt, wenn man die Versicherung hinsichtlich des Hergangs belügt (oder durch Schreigen täuscht) bzw. das herauskommt.

Gruß
C.

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Eine Straftat kann man nur vorsätzlich begehen,

Das ist sehr falsch.

Also auch fahrlässig bzw. grob fahrlässig?!

Welche entsprechenden Gesetztesquellen und evtl. Gerichtsurteile gibts als Beispiele dafür?

Danke

Grüße

OT: Straftaten - fahrlässig
Hallo,

Eine Straftat kann man nur vorsätzlich begehen,

Das ist sehr falsch.

Also auch fahrlässig bzw. grob fahrlässig?!

Welche entsprechenden Gesetztesquellen und evtl.
Gerichtsurteile gibts als Beispiele dafür?

Selbstverständlich gibt es Straftaten, die auch fahrlässig begangen werden können - und die dann auch strafbewehrt sind.
Beispiele:
§ 316 StGB: Trunkenheit im Straßenverkehr
§ 315 c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis
§ 229 StGB:Fahrlässige Körperverletzung
§ 222 StGB: Fahrlässige Tötung
§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
etc.

Lediglich Verbrechenstatbestände sind i.a.R. nur vorsätzlich zu begehen.

Viele Grüße
Loroth