Verfall von Urlaubstagen

Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag seit 01.10.2019, zur Vertretung des Stelleninhabers, da dieser arbeitsunfähig ist;
Mein Arbeitsvertrag läuft ab 01.07.2020 unbefristet;
Ich bis seit 07.07.2020 krank geschrieben, bis auf weiteres… (OP ist geplant);
Mir stehen aus dem Jahr 2020 noch 21 Tage Resturlaub zu;
Vom Arbeitgeber wurde ich informiert: „Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03.2021 angetreten werden, ist er bis zum 31.05.2021 anzutreten. Andernfalls verfallen diese Tage bis zum 31.05.2021.“
(Verfall von Urlaubstagen nach § 26 Abs. 2 Buchstabe a TVöD)
Besteht für mich die Möglichkeit, mir die Urlaubstage auszahlen zu lassen, bzw. verfallen diese sonst tatsächlich?

Nein, es gibt nur eine gesetzliche Regelung wann Urlaub ausgezahlt werden kann. Bei Kündigung.
Freiwillig wäre so eine Vereinbarung denkbar. Nur rein rechtlich ist es gar nicht zulässig dass Du deinen Anspruch auf den Mindesturlaub abtrittst.

Aber aus meiner Sicher ( und der des EuGH und des BAG) gibt es für den Anspruch aus 2020 eine 15 Monatsfrist , erst nach der verfällt ein Urlaubsanspruch(Übertragungsanspruch) den man wegen langer Krankheit nicht antreten konnte.
Also Anspruch aus 2020 ist nicht schon im März oder Mai 2021 verfallen sondern erst 15 Monate nach Ende des Jahres 2020 /Anspruchsjahr des Urlaubs).
Also bis 31.3. 2022

mfG
duck313

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Ja, aber das betrifft erstmal nur den gesetzlichen Anspruch. Bei darüber hinausgehenden Ansprüchen sollte der Arbeitsvertrag und - soweit anwendbar - der passende Tarifvertrag gesichtet werden.

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Hallo,

Urlaub darf nur dann abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis unwiderruflich beendet wird.
Wie lfm001 richtig schrieb, gibt es zwei Verfallsfristen - eine für den gesetzlichen Mindesturlaub sowie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (jeweils 31.03. des übernächsten Jahres lt. EuGH-Rechtsprechung) und eine für evtl. gewährten übergesetzlichen bzw. tariflichen Urlaub (Verfall 31.03. des Folgejahres, andere Regelungen tariflich oder arbeitsvertraglich möglich).

Allerdings entsteht auch bei Arbeitsunfähigkeit der volle Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr jeweils am 01.01. jeden Jahres neu.

&tschüß
Wolfgang

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