Verfassungsfrage zur Vorratsdatenspeicherung

Hallo,

heute las ich, dass Niedersachsens Innenminister Schünemann der Bundesjustizministerin mit dem fürchterlichen Namen verfassungswidriges Verhalten vorwirft:
„Wir müssen unsere Kinder schützen und den Pädophilen
das Handwerk legen. Hierfür brauchen wir zwingend die Vorratsdatenspeicherung!“
Schünemann betont weiter, dass die Verfassung unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Bürger verbiete.
„Doch wer den Sicherheitsbehörden notwendige Befugnisse verwehrt und Gefahren ignoriert, der handelt ebenfalls verfassungswidrig“

Auf welchen Verfassungsartikel beruft sich Schünemann? Gibt es ähnlich geartete Fälle, in denen Das Bundesverfassungsgericht eine Ansicht wie die Schünemanns teilte?

Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

ot
Hi,

die

Bundesjustizministerin mit dem fürchterlichen Namen

läuft unter der Kurzbezeichnung „Schnarre“ :smile:)

Gruß
Cassius

Da es um den Schutz von Menschen gegen Übergriffen anderer Menschen geht, kommt hier allein die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG in Betracht (Maßgeblich hierzu vgl. das Schleyer-Urteil des BVerfG - BVerfGE 46, 160).

Während Grundrechte an sich allein Abwehrrechte gegen den Staat sind, wird verschiedenen Grundrechen auch eine Leistungsfunktion und somit eine Handlungsverpflichtung des Staats entnommen (unter Anwendung mehrerer unterschiedlicher dogmatischer Grundsätze). Eine davon ist ist die staatliche Pflicht, die Beeinträchtigung von Grundrechten durch Dritten zu schützen, welche jedenfalls für Art. 2 Abs. 2 GG durch obige Entscheidung durch das BVerfG grundsätzlich anerkannt ist, jedoch ebenso wie jedes andere Verfassungsrecht (außer Art. 1 Abs. 1 GG) einer Abwägung mit ggf. anderen betroffenen Grundrechten unterliegt (hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

Gruß
Dea