Verfolgung Schädiger unverzüglich?

Hallo zusammen!

Mal folgenden Fall angenommen:
Jemand fährt mit seinem Wohnmobil (+ Beifahrer) auf der Autobahn hinter einem LKW mit Anhänger auf dem sich ein Radlader befindet.
Plötzlich kommt eine harte Bodenwelle, der Radlader oder Anhänger verliert Dreck, der über die Fahrbahn titscht und das Wohnmobil trifft.

Der Fahrer vermutet sofort einen Schaden und überholt den LKW, um zu sehen, wer das ist. Ein Nummernschild ist nicht lesbar, nur eine WWW-Adresse. Während er noch überlegt, sieht er im Rückspiegel, wie der LKW an der nächsten Raststätte zum Rausfahren blinkt. Er fährt ab und steigt aus, der LKW rauscht an ihm vorbei in Richtung LKW Parkplatz.
Auf den ersten Blick ist am Wohnmobil kein Schaden erkennbar.

Als der Wohnmobilfahrer den LKW Fahrer auf dem LKW Parkplatz zur Rede stellen will, sucht er vergeblich. Der LKW (Garten- und Landschaftsbau) ist auf der Raststätte auf einen Wirtschaftsweg gefahren und verschwindet über das Feld.

Der Wohnmobilfahrer schreibt sich Ort, Uhrzeit und WWW-Adresse des LKW auf und fährt weiter. Nun erkennt er einen kleinen Steinschlagschaden im Sichtbereich seiner Windschutzscheibe. Diese muss ausgetauscht werden, er muss eine Selbstbeteiligung zahlen.

Nach seiner Tour, 6 Tage später, forscht der Wohnmobilfahrer nach der www-Adresse im Internet und stellt den Eigentümer des LKW zur Rede.
Dieser behauptet, der Wohnmobilfahrer hätte sich früher, nämlich unverzüglich nach dem Ereignis, melden müssen bzw. den LKW Fahrer zur Rede stellen müssen. Nun sei das schwer nachvollziehbar.

Frage: Hat der LKW Fahrer Recht? Welche Ansprüche hat der Wohnmobilfahrer?

Hallo webbengel,

Frage: Hat der LKW Fahrer Recht? Welche Ansprüche hat der
Wohnmobilfahrer?

Nein, grundsätzlich hat der LKW-Fahrer nicht Recht; Schadenersatzansprüche verfallen nicht nach nur 6 Tagen.

Was er aber möglicherweise meint, ist etwas anderes, nämlich die Beweisbarkeit. Diesbezüglich ist sein Einwand nicht unberechtigt, dass - je länger der Zeitraum zwischen Schadenereignis und Anmeldung der Ansprüche beträgt - es für den Geschädigten zunehmend schwerer wird, die Rechtmäßigkeit seiner Ansprüche zu beweisen.

Im vorliegenden Fall gibt es jedoch einen Zeugen (Beifahrer), der bestätigen kann, wie sich die Situation zugetragen hat. Vorausgesetzt, dass dieser die Schilderung bestätigt und der Steinschlagschaden tatsächlich von dem verlorenen Dreck herrührt, stehen die Chancen auf eine anstandslose Regulierung nicht schlecht.

Leider kann der Geschädigte in Unkenntnis eines Kfz-Kennzeichen keine direkten Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs geltend machen. Es bleibt also - zumindest vorerst - nur, dem Schädiger die Ansprüche - nämlich den Ersatz seines Schadens - vorzutragen.
Ob dieser dann seine Versicherung einschaltet, ist nicht zweifelsfrei zu beurteilen.

Viele Grüße
Loroth