Vergleich bei Gericht Berufung ? Einspruch?

Also
Es gab einen Zahlungsbefehl auf eine Neuvorschreibung von der Hausverwaltung ( die aber nicht stimmte)
Nach der Verhandlung hat man leider einen Vergleich zugestimmt.
Den ich aber widerrufen will
Kann ich das? Kann man generell Vergleiche widerrufen?

Wenn man in einen .DE Forum schreibt, sollte man sich der Tatsache bewusst sein, dass es darin ĂĽblicherweise um Dinge mit einem deutschen Hintergrund geht. FĂĽr einen offenbar in A beheimateten Rechtsfall sollte man sich besser an ein Forum aus A wenden, oder zumindest in einen Forum aus D mitteilen, dass es sich um einen Fall aus A handelt.

Nein, so wie Verträge generell auch nicht. Wenn dir was nicht passte, warum hast Du dem Vergleich zugestimmt ? Ohne Vergleich wäre das Verfahren weiter gegangen und hätte wohl mit einem Urteil geendet. Gegen das hätte man ggf. vorgehen können.

MfG
duck313

Wenn D

Danke für den Hinweis ja ist At ( österreich) war ein Fehler hätte schauen müssen, ja wie auch immer ………….nein war meine Mutter nicht ich……….ich unterschreibe generell nie was.

Ich dachte man kann da noch einspruch oder widerrufen.
Es wurde nur bei Gericht unterschrieben das man einen Vergleich zustimmt.

Der Vergleich also die Kosten und Einzelheiten werden ja dann erst vom Gericht ĂĽbermittelt.

Sollte man schon Einspruch etc machen können, kann man ja normal bei jedem Vertrag

Sons

Na dann willkommen in der Lebenswirklichkeit

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Ich meine ohne prĂĽfung was zu unterschreiben.

Also kann man nun auf den Vergleich den das Gericht zustellt noch was machen oder nicht?

Nein.
Der Vergleich ersetzt ja das Urteil, beide Parteien haben sich geeinigt.
Nachher kann man das nicht mehr ändern.
wer das nicht will soll nicht zustimmen.
Und wieso betrifft es dich wenn deine Mutter zugestimmt hat.
Dann kann es doch gar nicht um deine Belange gegangen sein.

Das kommt auf den konkreten Einzelfall an! In Deutschland gibt es den Widerrufsvergleich, und wenn ich gerade richtig im österreichischen Prozessrecht gegoogelt habe, dann gibt es auch da einen Vergleich mit der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs. D.h. korrekterweise müsste man hier sagen: Wenn der Vergleich keine solche Bedingung enthält, ist der Zug jetzt abgefahren. Enthält er eine solche Bedingung, müsste man sehen, ob die Frist für den Widerruf schon abgelaufen ist, oder noch läuft. Dann könnte diese noch genutzt werden.

Von alleine kommt eine solche Frist aber vermutlich auch in A nicht in einen Vergleich. D.h. wenn diese Widerrufsmöglichkeit nicht ausdrücklich von der Partei gefordert wurde, wird sie auch nicht im Vergleich enthalten sein.

Hab gerade heute vormittag das Schreiben vom Gericht erhalten , nein es ist nichts von einer Widerrufungsklausel enthalten auch nicht im Protokoll was beigelegt ist, ist daher wohl erleidgt.

Eine andere Frage, wenn man den Vergleich nicht an die Klagende Partei zahlt, was passiert dann? Muss diese wiederum den Betrag per Zahlungsbefehl einklagen oder wie funktioniert das in der Praxis?

Auch ist nicht zu sehen wo man das hinzahlen muss.

Es steht nur der Betrag xxxx ist innerhalb von 2 Wochen und anteilsmässig die Processkosten von xxxx zu bezahlen.

Kommt da noch was vom Gericht Zahlung oder muss man das aufs Eigentümer konto zahlen oder auf die Klägerin Konto ( Hausverwaltung)

Danke

Auch in A kommt es dann zur Zwangsvollstreckung, jenseits der Alpen als „Exekution“ bezeichnet. D.h. der Gläubiger schaut dann, welche Exekutionsmöglichkeiten ihm offen stehen und
erfolgversprechend erscheinen, und leitet dann das entsprechende Verfahren ein, wobei es in A die Besonderheit des so genannten „einfachen Exekutionspakets“ für Forderungen bis € 10.000,-- gibt, das automatisch zur Anwendung kommt, wenn keine konkrete Maßnahme beantragt wird. D.h. da kommt dann im Wege der so genannten Fahrnisexekution der Gerichtsvollzieher und schaut, was an beweglichen Sachen verwertbar wäre und wird beim Arbeitgeber der Arbeitslohn gepfändet. Ist nichts zu holen, wird auch gleich noch ein Vermögensverzeichnis erstellt.

Zu zahlen ist an den, der die Klage/den Zahlungsbefehl eingelegt/beantragt hat. D.h. ein Blick auf die entsprechenden Dokumente hilft. Vorsicht! Es kommt jetzt vermutlich auch in A nichts weiter vom Gericht. D.h. wenn man nicht weiß, wie man genau zahlen muss, muss man selbst jetzt auf den Gläubiger zugehen, und das mit dem so frühzeitig klären, dass man noch die Zahlungsfrist einhält, weil sonst plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen könnte. Normalerweise wird es aber doch die geltend gemachte Forderung eine Rechnungsnummer o.ä. haben, unter der man dann zahlen kann.