Da übersiehst, dass das Grundstück der Gemeinde in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen war (und wenn ich das richtig verstanden habe, hatte es im alten Bestand eine Zuwegung - ist aber unerheblich, s.u.). Im neuen Bestand treten die Abfindungen hinsichtlich der Rechte, Lasten und Beschränkungen an Stelle der alten (Surrogationsprinzip). Wenn die Abfindung nun keine Zuwegung (mehr) hat, dann offensichtlich auf Wunsch des Eigentümers, der vermutlich sogar in einem schriftlich fixierten Planwunsch festgehalten ist. Zumindest hat die Gemeinde einer Ausweisung ohne Wegeanbindung nicht widersprochen. Das ist die „willkürliche Handlung“.
Dass selbst, wenn alt keine Wegeanbindung existierte, ein Rechtsanspruch auf eine solche im neuen Bestand existiert (§ 44 Abs. 3 FlurbG, „Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden …“) hatte ich schon geschrieben. Dies ist ein solch unumstößlicher Grundsatz in einem Flurbereinigungsverfahren, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass die Ausweisung ohne Wegeanbindung nicht ohne ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde so vorgenommen wurde. Vermutlich in der Absicht, die Fläche dem Fragesteller zu verkaufen. Dass die Konditionen des Verkaufs nicht vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes (Ausführungsanordnung, § 61 FlubG) geklärt wurden, ist offensichtlich der Gemeinde anzulasten. Naheliegende Vermutung: da hat jemand gepennt.