Verienfachte Bodenneuordnung Nun ist Gartenland (586m²) zu erschlossenem Bauland geworden ohne das irgendwelche Anschlüsse liegen. Was nun?

Da übersiehst, dass das Grundstück der Gemeinde in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen war (und wenn ich das richtig verstanden habe, hatte es im alten Bestand eine Zuwegung - ist aber unerheblich, s.u.). Im neuen Bestand treten die Abfindungen hinsichtlich der Rechte, Lasten und Beschränkungen an Stelle der alten (Surrogationsprinzip). Wenn die Abfindung nun keine Zuwegung (mehr) hat, dann offensichtlich auf Wunsch des Eigentümers, der vermutlich sogar in einem schriftlich fixierten Planwunsch festgehalten ist. Zumindest hat die Gemeinde einer Ausweisung ohne Wegeanbindung nicht widersprochen. Das ist die „willkürliche Handlung“.

Dass selbst, wenn alt keine Wegeanbindung existierte, ein Rechtsanspruch auf eine solche im neuen Bestand existiert (§ 44 Abs. 3 FlurbG, „Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden …“) hatte ich schon geschrieben. Dies ist ein solch unumstößlicher Grundsatz in einem Flurbereinigungsverfahren, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass die Ausweisung ohne Wegeanbindung nicht ohne ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde so vorgenommen wurde. Vermutlich in der Absicht, die Fläche dem Fragesteller zu verkaufen. Dass die Konditionen des Verkaufs nicht vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes (Ausführungsanordnung, § 61 FlubG) geklärt wurden, ist offensichtlich der Gemeinde anzulasten. Naheliegende Vermutung: da hat jemand gepennt.

Bei bebauten Grundstücken ist der Haken schon einmal der, dass ein Notwegerecht nicht ohne weiteres Erreichbarkeit mit einem Fahrzeug umfasst - das heisst, es muss ggf. anderswo geparkt werden (nach Rechtsprechung werden noch 150 m Entfernung als zumutbar angesehen). Wie der Fragesteller schreibt, ist eine Zufahrt über sein Grundstück (wohl aufgrund der Bebauung) ohnehin gar nicht möglich.

Entscheidend ist, dass für das Gartengrundstück keine Baugenehmigung erteilt werden kann, Erschließung über ein Notwegerecht ist da nicht hinreichend (bzw. ist nicht als Erschließung anzusehen). Schon gar nicht, wenn ein Bodenordnungsverfahren stattgefunden hat und dabei auf eine reguläre Erschließung (aus welchen Gründen auch immer) verzichtet wurde.

Voraussetzung eines Notwegerechts ist, dass dies „zur ordnungsgemäßen Benutzung“ des Grundstücks erforderlich ist. Eine Bebauung ist nur dann ordnungsgemäße Benutzung, wenn eine Baugenehmigung vorliegt. Grundvoraussetzung für deren Erteilung ist wiederum eine hinreichende Erschließung. Da ist das Minimum (wenn schon keine öffentliche Zuwegung existiert) ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht und Eintragung einer Baulast.

Ein Notwegerecht kann sich bei bereits bebauten Grundstücken ergeben, etwa durch eine Grundstücksteilung. Es kann grundsätzlich durch eine Bebauung begründet werden - dann ist jedoch die Baugenehmigung fehlerhaft. In solchen Fällen: Einstellung des Baus durch einstweilige Verfügung und Klage gegen die Baugenehmigung.

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Ergänzend: https://www.anwalt-ehlert.de/grundstueck-ohne-strassenanschluss/

Ja, da wird der Bürgermeister ganz sicher UNSAGBAR REICH durch die 20€ mehr pro Jahr. Da nimmt man schon mal die Stunden Arbeit für die ganze Umschreiberei in Kauf.

Wer Ironie findet, darf sie behalten.