Verjährung bei Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen,

ich habe mal eine allgemeine Frage zum Thema Verjährung von Nebenkostenabrechnungen.
Folgendes ist bekannt :
Der Vermieter hat innerhalb von 12 Monaten die Abrechnung zu erstellen, sonst verjähren die Ansprüche.
Zuviel gezahlte Nebenkosten müssen sofort zurückerstattet werden.

Der Mieter kann innerhalb von 12 Monaten Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen.

Was ist aber, wenn nach den 12 Monaten vom Mieter herausgefunden wird,
dass der Vermieter die Nebenkosten völlig falsch berechnet hat.
Gilt dann auch noch die 12 Monatsfrist oder gilt dann die 3-Jahresfrist.
Gibt es einen Unterschied zwischen dem absichtlichen falschberechnen und dem versehentlich falsch berechnen ?

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Gruß

Bob

…zur Ergänzung :

Folgendes habe ich im Netz gefunden :

Schickt der Vermieter die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, muss der Mieter die Nachforderung gar nicht bezahlen.
Laut BGH können Mieter aus Unkenntnis trotzdem überwiesene Beträge sogar zurückfordern (Az. VIII ZR 94/05).
Nach Entdeckung des Irrtums haben sie dafür drei Jahre Zeit. Wichtig: Der Anspruch des Mieters auf eine Erstattung von Nebenkosten bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter verspätet abrechnet.

Heisst dass nun, dass generell bei Irrtum die 3-Jahresfrist gilt oder bezieht sich das nur auf diese 12-Monatsregelung ?
Was gilt wenn der Vermieter einfach falsche Werte verwendet hat und dieses für den Mieter nur schwer bzw garnicht erkennbar war ?

Gruß

Bob

Hallo Bob,

dein Beispiel bezieht sich m.E. nur auf „normale“ Abrechnungsfrist.

Bezüglich deiner Frage gilt wohl eher das hier:

quote

Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen; es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB).
Allerdings kann bereits vor Ablauf der Abrechnungsfrist ein Ausschluss von Ansprüchen eintreten, wenn der sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Saldo zwischen den Parteien vorbehaltlos ausgeglichen wird. Dementsprechend hat das LG Hamburg in einem neuen Urteil entschieden, dass die vorbehaltlose Annahme eines Betriebskostenabrechnungsguthabens durch den Mieter einen Anerkenntnisvertrag darstellt und weitere Zahlungsansprüche des Mieters ausschließt (LG Hamburg, Urteil v. 15.12.2005, 307 S 129/05, ZMR 2006, 287).

unquote

Ein Mieter wie in deinem Beispiel könnte also Chancen haben. Zwei Dinge sind zu bedenken. Das oben zitierte Urteil ist „nur“ von einem LG, hat also entsprechende Grenzen. Zweitens ist sicherlich der jeweilige Fall ausschlaggebend, nämlich die Frage warum hatte der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Ein Mieter wäre daher gut beraten wenn er einem Fachanwalt die Details vorlegt und prüfen lässt bevor er die dicke Kanone gegen einen VM auspackt.

Gruß
Nita