Hallo zusammen.
Ich habe am 3.1.2008 in der Niderlande geparkt, wohl ohne ein Parkschein.
Habe mitte juli 2009 bescheid bekommen das ich falsch geparkt habe und ein Bußgeld zahlen soll.
Meine frage: ist das überhaupt noch rechtens eine vorderung nach einer so langen zeit zu stellen ?
und bin ich verpflichtet das zu zahlen ?
danke schonmal MfG
Hallo kaaskrueger,
leider bin ich mir in Sachen internationale verkehrsdelikte auch nicht zu 100% sicher. Aus der Vergangenheit weiß ich, dass solche Sachen eher nicht verfolgt wurden. Vielleicht mal eine telefonische Anfrage über eine Rechtsanwaltshotline starten.
In Deutschland ist ein solcher Delikt nach 3 Monaten verjährt, das weiß ich direkt von der Polizei und dem Amt für öffentliche Ordnung…
Schöne Grüße
YouSash
hey YouSash
danke schonmal dafür.
Versuch mich da auch noch mal schlau zu machen.
Als der bescheid kam war es ja schon 1 1/2 jahre her.
grüße
Wichtig ist der Unterschied zwischen einem Verkehrsverstoß (Parken im Halteverbot) oder Parken ohne Parkschein! Bei Letzterem handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit sondern um ein Steuervergehen.
Wenn Sie in einer Parkscheinzone ohne Parkschein (oder mit abgelaufenen Parkschein) parken, sieht die niederländische Rechtslage anders als die deutsche aus.
Sie bekommen dann keinen Strafzettel, sondern einen Steuerbescheid/Parkeerbelastingen über Parken zusammen mit einer Gebührenforderung dafür, dass Sie die fällige Steuer nicht mit Hilfe eines Parkscheins vorausgezahlt haben.
Die Einspruchsfrist beträgt 6 Wochen nach Absendung durch die niederländische Gemeinde. Hier gilt eine strikte verschuldensunabhängige Halterhaftung. Wird diese Gebührenforderung trotz Mahnung nicht gezahlt, erläßt die Gemeinde einen mit neuen Kosten verbundenen Dwangbevel, aufgrund dessen die rückständigen Parksteuern durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.
Das heißt wenn das Auto weiterhin im selben Bereich geparkt wird oder anderweitig in den Niederlanden ausfindig gemacht wird, kann es beschlagnahmt und versteigert werden.
Bei Dwangbevele sind die Verjährungsfristen sehr lang, so dass die Forderung aus 2008 keineswegs verjährt ist.
Mehr zum Thema Dwangbevel:
http://www.gensch-ra.de/zielgruppen/rafaq4a.htm
hallo bluecrisby,
also wenn ich das aus dem link richtig lese,
kann das geld aber auch nicht eingeklagt werden.
„Da es sich bei der Forderung von Parkraumbenutzungsentgelt einer niederländischen Gemeinde um eine (öffentlich-rechtliche) Steuerforderung handelt, kann diese gegenüber einem deutschen Kfz-Halter mangels funktionaler Zuständigkeit deutscher Gerichte in Deutschland nicht durchgesetzt werden. (Leitsatz der Redaktion)“
Habe heute post bekommen wo unter anderem auch drin stand " DWANGBEVEL "
gehe ich richtig in der annahme dass wenn ich nichts bezahle mir nichts passieren kann, solange ich nicht mit meinem auto in die niederlande fahre ?
MfG
Da die holländischen Behörden auch nach dem Halter fahnden, würde ich das nicht nur am Fahrzeug festmachen. Wenn Sie Holland gar nicht mehr bereisen wollen, kann Ihnen eigentlich nichts passieren, da Vergehen, die in der EU begangen werden, erst seit 2010 auch in Deutschland geahndet werden können.
Keine Ahnung
Gruss H.
Hallo kaaskrueger,
Früher musste man Falschparken im Ausland nicht bezahlen. Ab 2010 wurde/wird diese Regelung geändert, weiß aber nicht ab wann das gültig ist. Und ob diese Forderung verjährt ist, kann ich leider auch nicht beantworten.
Mfg Schnepfi
Hallo kaaskrueger,
habe heute in der hiesigen Zeitung einen Artikel zu Deiner Anfrage gelesen und sofort an Dich gedacht…hier zum nachlesen.
Recht
Ausländische Strafzettel kommen in Deutschland an
Europa ohne Grenzen? Wer im Ausland geblitzt wurde, musste bis jetzt kaum befürchten, dass der Strafzettel im heimischen Briefkasten landet, geschweige denn, dass die Buße bezahlt werden muss. Das soll sich ändern.
1.Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der demnächst im Parlament zur Entscheidung ansteht, will die Rechtshilfe erheblich erleichtern. Von Oktober an sollen Geldstrafen ausländischer Behörden auch auf deutschem Boden vollstreckt werden, sofern das Bußgeld 70 Euro und mehr beträgt.
Das Ansinnen hat eine lange Vorgeschichte: Schon vor fünf Jahren hatten sich die Staaten der EU darauf verständigt Bußgeldbescheide gegenseitig anzuerkennen und wechselweise Hilfe bei der Vollstreckung zu leisten. Bisher war solche Rechtshilfe allenfalls durch bilaterale Verträge geregelt.
Im Klartext: Ein Knöllchen aus Österreich wurde auch bei uns abkassiert. Post von der französischen oder der italienischen Polizei war hingegen nicht mehr wert als Altpapier. Wenn die geplante Novelle des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Kraft tritt, können sich Flics oder Carabinieri künftig an das Bundesamt für Justiz wenden. Die Bonner Behörde wird dann prüfen, ob der ausländische Strafzettel mit dem deutschen Recht vereinbar ist – und ihn gegebenenfalls dem Adressaten zustellen.
Die erleichterte Rechtshilfe erstreckt sich auf 39 Delikte. Die Liste reicht von „sexueller Ausbeutung von Kindern“ bis zur „Fälschung von Zahlungsmitteln“. „Besondere Bedeutung für die Praxis“, so heißt es im Gesetzentwurf, hätten Ordnungswidrigkeiten „gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften“. Den in Zukunft europaweit verfolgten Verkehrssündern steht der Rechtsweg offen. Zuständig für Beschwerden gegen einen ausländischen Bußgeldbescheid sind die Amtsgerichte. Damit ein solches Verfahren keine abschreckende Wirkung hat, will der Gesetzgeber eine maßvolle Gebühr festsetzen: pauschal 50 Euro je Einspruch, 75 Euro wenn es tatsächlich zu einem Prozess kommt. Wer mit seiner Rechtsbeschwerde scheitert und sich dennoch weigert, die Strafe zu bezahlen, der muss damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher vorbei kommt.
Das Bußgeld der Deutschen bleibt in Deutschland
Zudem ist in besonders hartnäckigen Fällen auch Erzwingungshaft möglich. Obendrein droht unter Umständen ein Eintrag in das Bundeszentralregister. Doch soll dies auch davor schützen, wegen des gleichen Gesetzesverstoßes mehrfach belangt zu werden. Was deutsche Behörden in Zukunft an ausländischem Bußgeld eintreiben, das kommt übrigens der hiesigen Staatskasse zugute. Zwischen Bund und Ländern ist noch umstritten, wer welchen Anteil davon kassieren darf. Die Länder hätten gerne die Hälfte. Der Bund reklamiert hingegen, der größere Aufwand liege bei ihm.
Gruß
YouSash
Guten Tag,
Die grundsätzliche Frage ist, ob es sich um ein Bußgeld wegen falschen Parkens handelt, oder um ein „Parkeerbelasting“. Letzteres ist eine Steuer, die in letzter Konsequenz eine zivilrechtliche Forderung der Niederlande an den deutschen Fahrzeughalter darstellt. Für die Eintreibung dieser Forderung sind deutsche Gerichte nicht zuständig:
(Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht für Ansprüche zuständig, die aus dem öffentlichen
Recht eines anderen Staates fließen. Derartige Klagen müssen daher von den deutschen
Gerichten mangels funktionaler Zuständigkeit zurückgewiesen werden. Bei Zustellung eines
diesbezüglichen Mahnbescheids ist daher die sofortige Einlegung eines Widerspruchs bzw.
bei Klage Klageerwiderung anzuraten unter Berufung darauf, dass das deutsche Gericht international-
privatrechtlich nicht zuständig ist, da es sich um eine nur in den Niederlanden
klagbare öffentlich-rechtliche Forderung handelt.)
Quelle: http://intra.intereuropeag.com/download/vollstreckun…
Aber bei wiederholter Einreise in die Niederlande wird man eines Steuervergehens beschuldigt. Dieses verjährt gegenüber dem ordinären Bußgeld wahrscheinlich nicht!
Kurz:
Belasting = Steuer = nicht in Deutschland eintreibbar, aber bei wiedrholter Einreise in NL möglicherweise Festnahme wegen Steuerhinterzihung oder Pfändung des Kfz.
Bußgeld: In Deutschland eintreibbar (ab 70,- Euro; wobei Vorsicht geboten ist wegen Verwaltungsaufwand/Mahnkosten)
Fazit: Wer in seinem Leben nochmal in die Niederlande will, sollte so zügig wie möglich zahlen.