Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Hallo zusammen,

jemand ist am 18.04. zu nah aufgefahren und geblitzt worden. Die Person fuhr an diesem Tag einen Mietwagen, der durch seine Frau auf den Namen des Arbeitgebers angemietet wurde.
Mit Datum 27.05. wurde nun der Arbeitgeber angeschrieben. Der Arbeitgeber hat die Person als Fahrer angegeben. Das Foto ist jedoch grottenschlecht und lässt keine dentifizierung zu.

Zur Frage: was ist, wenn die Person die Ermittlungen bis zum 19.07. herauszieht und dann angibt, dass seine Frau gefahren sei. Ist dann die Verjährung für seine Frau eingetreten? Oder beginnt die Verjährungsfrist bei jedem Schreiben neu, egal an wen die Polizei schreibt (Vermieter, Arbeitgeber, micht …)?

Wer weiss was?

Mit Datum 27.05. wurde nun der Arbeitgeber angeschrieben. Der :Arbeitgeber hat die Person als Fahrer angegeben.

Damit hat die Bußgeldbehörde den Täter bereits ermittelt.

Das Foto ist
jedoch grottenschlecht und lässt keine dentifizierung zu.

Das was zugeschickt wird ist nur eine Kopie, das Original ist gestochen scharf.

Zur Frage: was ist, wenn die Person die Ermittlungen bis zum
19.07. herauszieht und dann angibt, dass seine Frau gefahren
sei.

Dann wird eine Straftat begangen, nämlich Falsche Verdächtigung
Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html

Ist dann die Verjährung für seine Frau eingetreten?

Für die Frau kann überhaupt keine Verjährung eintreten da sie nicht gefahren ist.

Oder beginnt die Verjährungsfrist bei jedem Schreiben neu, egal an
wen die Polizei schreibt (Vermieter, Arbeitgeber, micht …)?

Nicht bei jedem Schreiben, und auch nur dann wenn dieses an den Betroffenen gerichtet ist.
Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html

Die Personalien des Täters sind bekannt, die Bußgeldbehörde wird in der nächsten Zeit einen Anhörungsbogen an ihn versenden. Dadurch wird die Frist der Verfolgungsverjährung unterbrochen und beginnt erneut.
Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html
Dann hat die Bußgeldbehörde wieder 3 Monate Zeit um einen Bußgeldbescheid zu erlassen.

Da die Personalien des Täters zweifelsfrei feststehen gibt es keine Möglichkeit mehr zu tricksen.

Gruß Crack

Hallo Crack1000,

Danke für die Antwort.
Man könnt das natürlich schlanker gestalten: Sache verzögern mit Rückfragen, bis die 3-Monatsgrenze erreicht ist und dann einfach darauf hinweisen, dass der Mietvertrag durch die Ehefrau abgeschlossen wurde. Für die Ehefrau kommt Erstkontakt dann erst nach drei Monaten. Ist dann die Verjährung eingetreten?

Zweiter Punkt: da aus fahrendem Auto geblitzt wurde, ist das Foto wohl wirklich schlecht. Wenn dem so ist, so kann man doch darauf pochen, dass Fahreridentifikation schwer. Ein Fahrtenbuch kann ja dann nicht als ultimative Drohung im Raume stehen. Oder?

Beste Grüße!

Man könnt das natürlich schlanker gestalten: Sache verzögern
mit Rückfragen, bis die 3-Monatsgrenze erreicht ist und dann
einfach darauf hinweisen, dass der Mietvertrag durch die
Ehefrau abgeschlossen wurde. Für die Ehefrau kommt Erstkontakt
dann erst nach drei Monaten. Ist dann die Verjährung
eingetreten?

Wenn die Bußgeldbehörde bis dahin gegen den Fahrer nichts unternommen haben sollte, ja.
Da aber der Fahrer bekannt ist wird dieser als Nächstes angeschrieben wodurch die Verjährung unterbrochen wird, Mietfirma und Ehefrau haben mit der Sache nichts mehr zu tun.

Zweiter Punkt: da aus fahrendem Auto geblitzt wurde,

Das würde mich aber sehr wundern.
Abstandsmessungen werden durch 3 Videokameras dokumentiert, das aber nicht mobil sondern stationär. Eine Messung aus einem fahrenden Fahrzeug heraus ist zwar auch möglich [Provida], dann wird der Betroffene aber sofort gestoppt und nicht geblitzt.

Ein Fahrtenbuch kann ja dann nicht als ultimative Drohung im Raume
stehen. Oder?

Sollte es der Bußgeldbehörde tatsächlich nicht gelingen die Identität des Fahrers anhand des Fotos nachzuweisen wird sie trotzdem einen Bußgeldbescheid gegen den von der Mietfirma benannten Fahrer erlassen, denn das wird ihr als Beweis ausreichen. Wenn der Betroffene das anders sieht kann er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, dann entscheidet ein Richter.

Eine Fahrtenbuchauflage kommt keinesfalls in Betracht, denn die würde sich ja nur gegen die Mietwagenfirma richten können. Da die Mietwagenfirma aber ihren Pflichten nachgekommen ist kann man ihr keinen Vorwurf machen.

Gruß Crack