Verjährungsfrist bei Vergewaltigung

hallo,
angenommen Person A ist im Kindesalter mißbraucht worden.
Dies ist ca 28 bis 30 Jahre her.
Täter aus der Familie und namentlich demnach bekannt.
Gibt es eine vejährungsfrist, ab wann eine Anzeige nicht mehr aufgenommen werden kann?
Oder kann A auch nach so vielen Jahren noch Anzeige erstatten?
Wie wären denn die Chancen oder Aussichten auf Erfolg.?

hoffe auf Antworten
Yvonne

Hi!

angenommen Person A ist im Kindesalter mißbraucht worden.
Dies ist ca 28 bis 30 Jahre her.
Täter aus der Familie und namentlich demnach bekannt.
Gibt es eine vejährungsfrist, ab wann eine Anzeige nicht mehr
aufgenommen werden kann?
Oder kann A auch nach so vielen Jahren noch Anzeige erstatten?
Wie wären denn die Chancen oder Aussichten auf Erfolg.?

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§78 - Verjährungsfrist

Absatz 2: Verbrechen nach §211 (Mord) verjähren nicht

Absatz 3: Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zehn Jahren bedroht sind
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis fünf Jahren bedroht sind
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten

§ 176 - Sexueller Missbrauch von Kindern

Absatz 1: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Nach diesen beiden Paragraphen verjährt der Missbrauch von Kindern nach zehn Jahren.

Grüße
Heinrich

Einspruch
Das stimmt so nicht ganz.

"Wird ein Kind sexuell mißbraucht, so beginnt die Verjährung der Straftat erst mit der Volljährigkeit des Opfers zu laufen.

Dies bedeutet konkret, daß das Opfer bis zu seinem 28.Lebensjahr gegen den Täter strafrechtlich vorgehen kann. Nach Auffassung des BverfG git diese Neuregelung auch für die sog. „Altfälle“, also Straftaten die vor dem Jahr 1994 begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren."

Im vorliegenden Fall dürfte der Zug für eine Anzeige jedoch trotzdem abgefahren sein, es sei denn ein Säugling wurde missbraucht.

Quelle: http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl01597…

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Eine blöde aber ernstgemeinte Frage
Gibt es dann mildernde Umstände wenn man dann so jemand nachträglich die Eier abreisst?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]