Hi,
ich habe bei Ebay einen PDA erstanden. In der Artikelbeschreibung stand: „Der PDA wurde nur mit Schutztasche benutzt und befindet sich optisch und technisch in einwandfreien Zustand das Display hat normale Gebrauchsspuren der Akku ist tiptop in Ordnung.“
Als wir ihn auspackten, stellten wir folgendes fest:
zwei erbsengroße sehr stark zerkratzte runde Stellen im oberen linken Viertel des Displays und ein Wasserrand unterhalb des Displays, der fast über das gesamte Display geht. Es muss also auch definitiv Feuchtigkeit in den PDA eingedrungen sein.
Er funktioniert zwar, aber wie lange noch? Solch ein Feuchtigkeitsschaden kann ja auch noch Spätfolgen haben. Und die zerkratzen Stellen sind alles andere als normale Gebrauchsspuren.
Der Verkäufer redet sich natürlich raus, es seien normale Gebrauchsspuren und hat sogar die Frechheit zu fragen, ob die Schutzfolie noch auf dem Display sei.
In meinen Augen hat er offensichtliche Mängel verschwiegen. Doch gibt es dort einen Paragrafen, den man ihm um die Ohren hauen kann? Und welche Möglichkeiten haben wir noch außer negative Bewertung und Meldung bei Ebay ( die meiner Erfahrung nach nicht wirklich tätig werden)?
Danke schon mal für die Hilfe
gruß´
trail
Solch ein
Feuchtigkeitsschaden kann ja auch noch Spätfolgen haben.
Welche?
Wenn Nässe in Elektronik eindringt… isse dann nicht entweder hinüber oder se konnte das ab?
Wie auch immer. Nen Wasser"schaden" bei Elektronik gehört natürlich nicht zu den üblichen Gebrauchsspuren.
Und ob Schutzfolie auf Display ist oder nicht spielt auch keine Rolle.
Schon die FAQ hier gelesen? (Oben Rechts nen Link).
Welche Frage die nicht in der FAQ beantwortet wurde gibt es noch?
MfG
Lilly
hallo.
Solch ein
Feuchtigkeitsschaden kann ja auch noch Spätfolgen haben.Welche?
Wenn Nässe in Elektronik eindringt… isse dann nicht entweder
hinüber oder se konnte das ab?
es ist in der regel über den jordan, wenn es im eingeschalteten zustand „ins wasser gefallen“ ist.
wenn das gerät zum zeitpunkt des wasserfalls komplett spannungslos war (also nicht nur abgeschaltet, sondern ohne jede stromversorgung), bestehen gute chancen, daß es nach genügend langer trockenzeit wieder funktioniert.
zu negativen spätfolgen können allerdings trotzdem z.b. korossion oder esd-schäden führen.
ob und wie lange es noch seinen dienst verrichtet, hängt auch von den verbauten komponenten ab. ein mp3-player mit festplatte z.b. wird nach einem solchen unfall wenig lust haben, noch ordentlich daten zu lesen und zu schreiben.
gruß
michael
Gewährleistungsausschlüsse bei ebay wirksam?
Im Internetauktionshaus ebay hat sich in der letzten Zeit der Trend entwickelt, dass die Anbieter die Gewährleistung für Ihre Produkte grundsätzlich ausschließen. Dies geschieht mit Formulierungen „Dies ist eine Privatauktion, deshalb keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht“ oder regelmäßig mit dem Hinweis, dass auf Grund der neuen Rechtslage keinerlei Garantie oder Gewährleistung übernommen wird.
Gerade der Hinweis auf die „neue Rechtslage“ taucht regelmäßig auf, so dass sich die Frage stellt, ob diese Gewährleistungsausschlüsse rechtswirksam sind.
Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben. Was ein Sachmangel ist definiert sich aus § 434 BGB:
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Die Gewährleistungszeit beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache.
Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB kann er die Gewährleistung nicht grundsätzlich ausschließen. Unternehmer ist jeder, der ein Geschäft bei ebay in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit macht. Eine gewerbliche Tätigkeit ist als solche zu verstehen, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Bei Firmen dürfte dies eindeutig sein, wenn ein Verkäufer, wie anhand der Bewertungen zu überprüfen ist, viele Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraumes vorgenommen hat, wird man ebenfalls davon ausgehen können, dass er dies gewerblich tut.
Der Unternehmer als Verkäufer kann die Gewährleistungszeit von zwei Jahren bei Neugeräten nicht wirksam ausschließen. Bei gebrauchten Gegenständen kann die Gewährleistungszeit gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr beschränkt werden.
Unternehmer haben somit bei ebay immer das Problem, zumindestens ein Jahr lang, für die Mangelfreiheit der Sache einstehen zu müssen.
Es stellt sich generell die Frage, wann ein Sachmangel eigentlich vorliegt. Wesentlich ist hier § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem es heißt: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“
Auch die Tatsache, dass gebrauchte Gegenstände Gebrauchsspuren haben können, dürfte keinen Mangel darstellen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder das Gerät nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Kunde somit ein funktionierendes und im weitesten Sinne mangelfreies Gerät erwarten.
Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung bei Gebrauchtwaren möglich . Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder erklärenden Eigensachaften für die Beschaffenheit der Sache durch den Verkäufer aufgezeigt sind.
Zu beachten ist auch, dass die regelmäßige Verwendung von Gewährleistungsausschlüssen eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellen kann.
Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich.
Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.
Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen.
Zusammengefaßt kommt es somit für die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses darauf an, ob der Verkäufer die Ware ausreichend beschrieben hat. Sind keine Mängel erwähnt, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass es sich um ein funktionierendes Produkt handelt. Ansonsten müssen zum wirksamen Ausschluß der Gewährleistung die Mängel ausdrücklich beschrieben werden.
Ein quasi formularmäßiger Haftungsausschluß, wie er neuerdings bei vielen Internetangeboten mit aufgeführt wird, ist somit nicht wirksam.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiter helfen.
LG
Alfons
Schutzerklärung: Eine abschließende Bewertung kann Dir nur ein Fachanwalt erteilen. Meine Auskunft stellt keine rechtsberatende, Tätigkeit dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Daraus können weder Rechtshandlungen, noch Rechtsverbindlichkeiten abgeleitet werden.
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Hallo trail,
auch bei Ausschluß von jeglicher Garantie muss der Artikel die in der Auktionsbeschreibung zugesicherten Eigenschaften haben.
Vor einer Weile habe ich z.B. ein Handy ersteigert, das vom Vorbesitzer beschrieben wurde mit „Zweithandy im Auto, kaum benutzt, wie neu“. Es kam aber ein Handy, bei dem die Tastaturmatte extrem abgenutzt war. Auf einigen Tasten waren schon keine Buchstaben mehr zu sehen.
Ich habe mich zunächst auch beim Verkäufer beschwert. Er wollte sich auch mit dem Hinweis auf den Ausschluss der Garantie berufen. Es war aber doch gar kein Garantiefall, sondern ein Fall der Nichtübereinstimmung von Angebot (Auktionsbeschreibung) und Leistung (Lieferung). Ich habe ihm mit dem Rechtsanwalt gedroht und gleichzeitig bei ebay einen nicht ordnungsgemäss gelieferten Aretikel gemeldet.
Ruckzuck hatte ich mein Geld auf meinem Konto (inkl. der Versandkosten für die Rücksendung).
Viel Erfolg! Es ist einfach eine Sauerei, dass bei ebay immer mehr Schrott mit falschen Artikelbeschreibungen angeboten wird.
Auf Wunsch maile ich Dir gerne meine damalige Mängelrüge beim Verkäufer. Bitte einfach hier posten, wenn gewünscht.
bubblegum