Verkauf defekter Ware von Privat

Liebe/-r Experte/-in,

am 29.08.2010 verkaufte ich mein Notebook mit folgendem
Zusatz ausdrücklich als defekt:

Leider hat mein geliebtes Notebook seit zwei Wochen
seine Macken. Von Zeit zu Zeit fängt der Bildschirm an
zu flimmern und das Notebook hängt sich dann auf. Es
muss dann neu gestartet werden. Hierbei kann es dann
sein, dass er dann kein Bild anzeigt. Irgendwann
funktioniert es dann plötzlich wieder, warum auch immer.
Ich vermute einen Wackelkontakt, bin aber absolut kein
Fachmann. Die Tastatur ist keine normale deutsche, wurde
aber mit Tastaturaufkleber professionell auf deutsch
getrimmt, dies ist kaum sichtbar. Ich denke für den
geübten Bastler oder Teilesammler ist das kein Problem.

Das Notebook ist gebraucht, hat einen kleinen kaum
sichtbaren Riss auf der rechten Seite und Kratzer auf
dem Deckel.

Geliefert wird das Gerät mit Netzteil und einer Windows
XP Professional SP2 Version.

Bitte stellen Sie Ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes!

Der Artikel wird - so wie er ist - von Privat verkauft.
Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie
sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen
nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Garantie bei
Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Dieses Angebot ist
Privat.

Die angebotene Ware wird unter dem Status
Gebrauchtartikelweitergabe verkauft, unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung und Rücknahme!

Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht
einverstanden sind.

Nach Erhalt des Notebooks schrieb mich der Käufer mit
folgendem Text an:

das T41 ist eingetroffen und wurde repariert.
Was mich ärgert ist aber: die WLAn Karte ist nicht
authorisiert weil nicht von IBM und Sie haben da was im
System gemacht. Mit der WLAN Karte kriege ich einen
Error 1802 beim Booten. Das hatten sie verschwiegen. Das
DVD laufwerk ist defekt und liest nicht. Habe dies in
meinem eigenen Thinkpad geprüft. Das haben Sie auch
verschwiegen. Ich muss nun neue Teile kaufen und bitte
Sie um EUR 12,- Preisnachlass für die Zusatzausgaben.
Können wir so verbleiben?

Ich selbst habe definitiv nichts am System gemacht. Auch
das Laufwerk funktionierte einwandfrei. Weiterhin hatte
ich den Artikel hinweislich als defekt verkauft.

Meine Frage an Sie wäre, ob die Ansprüche des Käufers
berechtigt sind.

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus und verbleibe
mit

freundlichem Gruß

Hallo,

das hier angebotene Notebook wurde zwar als defekt deklariert, da aber eine Beschreibung des defektes im einzelnen vorgenommen wurde, muss der Käufer vorerst davon ausgehen, dass hier ein Defekt verschwiegen wurde.
Rein theoretisch hätte es ausgereicht den Riss am Notebook und den Vermerk ausschließlich an Bastler anzubieten. Es könnte tatsächlich sein, dass durch die Reperatur das CD LW beschädigt wurde. Da der Kunde das Notebook nun repariert hat oder durch andere, könnte man ihm mitteilen, dass dieser Schaden vorher nicht war und auf Grund des getätigten Eingriffes nicht nachvollziehbar bzw. Aufklärbar ist. Oder aber was ich empfehlen würde die 12 € zu erlassen um hier einen mit Sicherheit Papier bzw. Emailstreit aus dem Weg zu gehen.
Richtig ist, dass angebotene Artikel mit dem Hinweis Bastler allgemein nicht reklamiert werden können. Aber durch diese Detailbeschreibung haben Sie leider eine Einschränkung drin. Der Kunde ging automatisch davon aus, dass alle Mängel beschrieben wurden. Da fehlt der Zusatz, „eventuell weitere mir unbekannte Mängel“
Ich hoffe Ihnen hilf die Antwort bei einer Entscheidung
Viele Grüße

Wenn Sie nichts am System vrändert haben und das DVD lief, hat der Käufer keinen Anspruch.

Abr mal ehrlich - wir sollen uns den langen Text durchlesen und antwprten für 12 (ZWÖLF!) Euro. Nicht Ihr ernst oder?

Hallo,

nun ja, vorausgeschickt sei, dass der Käufer in einer Gesamtwürdigung aller Umstände keinen Rechtsanspruch haben wird, da Sie die Gewährleistung ausgeschlossen haben.

Das folgt allerdings zunächst nicht aus dem Hinweis, dass das Laptop defekt ist, denn den Begriff „defekt“ haben Sie in der Artikelbeschreibung so konkretisiert, dass ein Käufer davon ausgehen musste, der Defekt beschränke sich auf das Display und die „besondere“ Tastatur sowie den Riss. Um durch den Hinweis „defekt“ einen Gewährleistungsausschluss zu bewirken, hätten Sie an dieser Stelle vor die Beschreibung der Defekte das Wort „Insbesondere“ einfügen können.

Der Hinweis auf das „neue EU-Recht“ hat ebenfalls keine Wirkung. Diese Klausel geistert seit Jahren durch eBay und hat schlicht überhaupt keine Rechtswirkung. Ein „neues EU-Recht“ hat es nie gegeben. Vielmehr hatte sich durch die Novelle des BGB zum 1.1.2002 die gesetzliche Gewährleistungspflicht auf 2 Jahre verlängert und war auf Geschäfte unter Privatpersonen allgemein und ausdrücklich erweitert worden.

Wirksam und letztlich zu Ihren Gunsten wirkt lediglich die letzte Klausel mit dem Inhalt „unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung und Rücknahme!“. Dieser Ausschluss ist für Gebrauchtware unter Verbrauchern - wenn kein Unternehmer beteiligt ist - möglich und wirksam. Da Sie wegen dieser Klausel nicht zur Gewährleistung verpflichtet sind, kann der Käufer auch keine Zahlung eines Minderungsbetrags bzw. Schadensersatzes fordern.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Klausel Sie nicht vor Ansprüchen schützt, wenn an anderer Stelle eine Information steht, die Ware sei „funktionstüchtig“ oder „in Ordnung“ oder „in gutem Zustand“ oder ähnlich. Solche Angaben werden als unabhängige Garantie oder Eigenschaftszusicherung angesehen und beseitigen einen Gewährleistungsausschluss. Wer also eine Funktionstüchtigkeit behauptet, haftet auch dafür und kann sie nicht an anderer Stelle ausschließen. Das sei aber nur als Hinweis gemeint und nicht auf Ihren Fall bezogen.

Gruß

Hallo Schakal,

m.E. wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, wobei ich einmal von einem Privatverkauf ausgehe. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihnen der Mangel der WLAN-Karte bekannt war und Sie diesen Mangel bewusst verschwiegen haben. Darauf deutet aber ebenfalls nichts hin, so dass Sie die Forderung des Käufers unter Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss zurückweisen… oder sich angesichts eines Betrages von 12,00 EUR mit dem Käufer einigen können (?)!

Schöne Grüße
foehranwalt

Hallo,
rein rechtlich sind Sie m.E. auf der sicheren Seite. Da jegliche Gewährleistung ausgeschossen worden ist und Sie die jetzt angezeigten Mängel nicht verschwiegen haben, weil sie sie nicht kannten, brauchen Sie nichts befürchten.

Wollen Sie Ärger aus dem Wege gehen, dann gehen Sie auf das Angebot ein und die Sache ist erledigt. 12,00 EUR sind es nicht Wert sich damit länger zu befassen.

Schreiben Sie in diesem Falle unbedingt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“

MfG

Vierten .

Liebe/-r Experte/-in,

am 29.08.2010 verkaufte ich mein Notebook mit folgendem
Zusatz ausdrücklich als defekt:

Leider hat mein geliebtes Notebook seit zwei Wochen
seine Macken. Von Zeit zu Zeit fängt der Bildschirm an
zu flimmern und das Notebook hängt sich dann auf. Es
muss dann neu gestartet werden. Hierbei kann es dann
sein, dass er dann kein Bild anzeigt. Irgendwann
funktioniert es dann plötzlich wieder, warum auch immer.
Ich vermute einen Wackelkontakt, bin aber absolut kein
Fachmann. Die Tastatur ist keine normale deutsche, wurde
aber mit Tastaturaufkleber professionell auf deutsch
getrimmt, dies ist kaum sichtbar. Ich denke für den
geübten Bastler oder Teilesammler ist das kein Problem.

Das Notebook ist gebraucht, hat einen kleinen kaum
sichtbaren Riss auf der rechten Seite und Kratzer auf
dem Deckel.

Geliefert wird das Gerät mit Netzteil und einer Windows
XP Professional SP2 Version.

Bitte stellen Sie Ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes!

Der Artikel wird - so wie er ist - von Privat verkauft.
Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie
sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen
nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Garantie bei
Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Dieses Angebot ist
Privat.

Die angebotene Ware wird unter dem Status
Gebrauchtartikelweitergabe verkauft, unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung und Rücknahme!

Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht
einverstanden sind.

Nach Erhalt des Notebooks schrieb mich der Käufer mit
folgendem Text an:

das T41 ist eingetroffen und wurde repariert.
Was mich ärgert ist aber: die WLAn Karte ist nicht
authorisiert weil nicht von IBM und Sie haben da was im
System gemacht. Mit der WLAN Karte kriege ich einen
Error 1802 beim Booten. Das hatten sie verschwiegen. Das
DVD laufwerk ist defekt und liest nicht. Habe dies in
meinem eigenen Thinkpad geprüft. Das haben Sie auch
verschwiegen. Ich muss nun neue Teile kaufen und bitte
Sie um EUR 12,- Preisnachlass für die Zusatzausgaben.
Können wir so verbleiben?

Ich selbst habe definitiv nichts am System gemacht. Auch
das Laufwerk funktionierte einwandfrei. Weiterhin hatte
ich den Artikel hinweislich als defekt verkauft.

Meine Frage an Sie wäre, ob die Ansprüche des Käufers
berechtigt sind.

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus und verbleibe
mit

freundlichem Gruß

Hallo Schakal,

da gibt es wohl nur zwei Möglichkeiten, entweder eine schlechte Bewertung bei Ebay, oder 12 EUR weniger im Portemonnaie.

Vielleicht hat der Käufer Unrecht, aber das lässt sich nur schwer feststellen.

LG Jan

Kann mich dem Vorredner „foehranwalt“ nur anschließen.

vielen Dank für Ihre Anfrage, die sich kurz und
eindeutig beantworten lässt:

Der vom Käufer geltend gemachte Anspruch ist NICHT
begründet.

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für
die von ihm verkaufte, genrauchte Ware grundsätzlich
völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein
entsprechender Hinweis zum Angebot bzw. auf der
Artikelseite im Internet erforderlich.

Mit der Formulierung „Die angebotene Ware wird unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft haben
sie einen wirksamen Gewährleistungsausschluss
vorgenommen, der Schadenersatzansprüche oder eine
Minderung des Kaufpreises für den Käufer sperrt.

Allerdings ist ein Gewährleistungsausschluss nur
dann wirksam, wenn der Verkäufer auch keinen Mangel
verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht. Bei
falschen Angaben kann der Käufer dann über den
Einwand der arglistigen Täuschung gegen den
Verkäufer vorgehen, dies setzt jedoch voraus, dass
der Käufer nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt
der Übergabe einen Mangel aufwies, der Verkäufer
diesen Mangel kannte oder kennen musste und beim
Verkauf (Angebotsbeschreibung) arglistig
verschwiegen hat.

Nach Ihren Angaben ist dies auszuschließen, weder
waren Ihnen die geltend gemachten Mängel bekannt
noch haben Sie diese bewusst verschwiegen, um den
Käufer zu täuschen.

Dessen Forderung lässt sich damit nicht begründen,
sie können diese rechtssicher zurückweisen.

Hallo,

der Sachverhalt ist m. E. klar.

Verkauft als defekt und damit keine Haftung für Mängel.

MfG

Stefan Seidel

Von diesem angeblichen „neuen EU-Recht“ habe ich schon seit Jahren in Ebay-Auktionen gelesen.Es gab darauf hin eine Veröffentlichung in einer Zeitschrift in der nach Konsultation von Anwälten klargestellt wurde, dass es so ein „neues EU-Recht“ nicht gibt. Ich rate in Auktionen die Anwendung des Fernabsatzgesetzes und die Gewährung einer Garantie/Gewährleistung einvernehmlich auszuschließen. Der Käufer akzeptiert dies durch Abgabe seines Gebotes. Ich rate dies so in der Auktion zu schreiben.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt oder sonstiger Jurist.
Alle Angaben sind unverbindlich.