Verkauf eines noch nicht abbezahlten Gegenstandes

Nehmen wir einmal an da verkauft jemand über Ebay eine Kamera. Der Käufer entdeckt nach Erhalt durch Blick in die beigelegte Originalrechnung, dass die Kamera erst 3 Wochen alt ist und vom Verkäufer bei einem Versandhaus auf Ratenzahlbasis gekauft wurde. Die erste Rate ist noch gar nicht bezahlt und wird erst eine Woche später fällig. Ist in einem solchen Falle der Verkäufer gar nicht Eigentümer der Kamera und darf sie deshalb auch, bis die Raten vollständig abbezahlt sind, gar nicht weiterveräußern?

Wie würde man diesen Fall rechtlich betrachten? Darf der Verkäufer die Kamera verkaufen obwohl er sie noch gar nicht abbezahlt hat? Und könnte das Versandhaus in einem solchen Falle die Kamera von dem jetzigen Käufer zurückfordern, da sie ja normalerweise bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Versandhauses bleibt.

Hallo,

ob der Verkäufer die Kamera verkaufen durfte, könnte man nur nach einem Blick in die AGB des Versandhauses wissen. Evtl. gibt es dort einen Eigentumsvorbehalt.
Desungeachtet aber ist der neue Besitzer der rechtmäßige Eigentümer, denn mit dem gutgläubigem Erwerb wird man auch Eigentümer der Sache(§ 932 BGB).

Gruss

Iru

Und als Eigentümer tritt der Käufer nun in die …
…Verpflichtungen des Verkäüfers ein und das Versandhaus kann sich nun bezüglich der Raten am neuen Eigentümer schadlos halten, sollte der Verkäufer zahlungsunfähig werden?

Nein (o.w.T)
Gruß

S.J.

Hallo,

Desungeachtet aber ist der neue Besitzer der rechtmäßige
Eigentümer, denn mit dem gutgläubigem Erwerb wird man auch
Eigentümer der Sache(§ 932 BGB).

Warum gilt das aber offensichtlich nicht auch für gestohlene Sachen?

Gruß
Pontius

Warum gilt das aber offensichtlich nicht auch für gestohlene Sachen?

Das musst du den Gesetzgeber mit seiner unendlichen Weisheit und Güte fragen. Ich vermute mal, dass mit der unterschiedlichen Regelung dem Umstand Rechnung getragen wird, dass dem gestohlenem Gut eine widerrechtliche Wegnahme voranging, während die Regelung des 932 BGB davon ausgeht, dass die Sache sich bereits im Gewahrsam des Veräußerers befand. Damit wird die Rechtsposition des letzten Käufers jedenfalls gestärkt.

Ich zitiere mal aus einem Kommentar (Beckmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 935 BGB):

Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs ist eine Entscheidung des Gesetzgebers zum Schutz des Rechtsverkehrs, hinter dem das Interesse des Eigentümers am Bestand seines Eigentums zurückstehen muss. In § 935 BGB findet dieser Verkehrsschutz eine Begrenzung: Hat der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz an einer Sache gegen seinen Willen verloren, ist kein gutgläubiger Erwerb möglich. Unter diesen Voraussetzungen kann der Eigentümer das Eigentum nicht an einen gutgläubigen Dritten verlieren (Wirkung kann die Verfügung zugunsten des Erwerbers dann nur aufgrund einer Zustimmung des Eigentümers erlangen, vgl. § 185 BGB).

Gruss

Iru

Warum gilt das aber offensichtlich nicht auch für gestohlene Sachen?

Ich zitiere mal aus einem Kommentar (Beckmann in: jurisPK-BGB,
4. Aufl. 2008, § 935 BGB):

Hat der Eigentümer oder sein Besitzmittler
den unmittelbaren Besitz an einer Sache gegen seinen Willen
verloren, ist kein gutgläubiger Erwerb möglich.

Vielen Dank für deine Antwort.
Warum eine gestohlene Sache nicht gutgläubig erworben werden kann, sehr wohl aber eine nicht bezahlte, leuchtet mir immer noch nicht ein.
Der Käufer könnte doch tatsächlich in beiden Fällen ahnungslos gewesen sein.

Warum eine gestohlene Sache nicht gutgläubig erworben werden
kann, sehr wohl aber eine nicht bezahlte, leuchtet mir immer
noch nicht ein.
Der Käufer könnte doch tatsächlich in beiden Fällen ahnungslos
gewesen sein.

In beiden Fällen geht es darum, die Interessen des Eigentümers mit denen des Käufers abzuwägen. Der Käufer hat, wenn er gutgläubig ist, immer ein berechtigtes Interesse am Eigentumserwerb. Ebenso hat der Eigentümer immer ein berechtigtes Interesse daran, sein Eigentum zu erhalten.

Der Gesetzgeber sagt nun, dass das Interesse des Eigentümers dann hinter dem des Käufers (oder wie auch immer der Erwerb zustande kommt) zurücktreten muss, wenn er den Besitz an der Sache selbst weggegeben hat, insbesondere an den, der die Sache dann verkauft (genau genommen: das Eigentum daran überträgt). Der Eigentümer vertraut einer Person, und er geht damit das Risiko ein, dass sein Vertrauen missbraucht wird. Wird ihm die Sache gestohlen, hat er nichts Rechtliches dazu beigetragen, dass die Sache aus seinem Eigentum entzogen wird. Das ist der Unerschied.

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Danke für deine ergänzenden Erläuterungen, die mir geholfen haben, die Ungleichbehandlung der Käufer zu verstehen auch wenn dem „gutgläubigen“ Käufer einer gestohlenen Sache dies nicht trösten mag, wenn er sie entschädigungslos herausrücken muss.

Das ist eine typische Situation im Zivilrecht: Zwei gegensätzliche Interessen müssen miteinander in Einklang gebracht werden. Es kann nur einer Eigentümer sein, der ursprüngliche Eigentümer oder der Käufer. (Okay, theoretisch könnten sie auch beide Eigentümer sein, aber darum geht es hier nicht.)

Entschädigungslos, nun, das stimmt nicht unbedingt. Es kann sich vielmehr ergeben, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer da ist.

Nach zehn Jahren als gutgläubiger Besitzer wird man übrigens dann doch noch Eigentümer, § 937 BGB.

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Hallo Levay,

ich finde, du hast die Abgrenzung zwischen dem gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten sowie den von Diebesgut ausgesprochen gut erklärt.

Gruss

Iru

*hach*

Vielen Dank. Da fühl ick mir jeschmeichelt :smile: