Verkauf von Privat an Firma

Hi,

(wie) ist es möglich als Privatperson gekaufte Waren einer Firma, z.B. einem Handwerksbetrieb, zu verkaufen?

Laut zweier Rechtsanwälte ist dies möglich.

Dass als Privatperson keine Umsatzsteuer zu berechnen ist, versteht sich von selbst.

Wie kann ein Unternehmen das machen und eventuell auch noch einen (kleinen) Gewinn?

Habe hier eine Vorlage gefunden: https://www.fastbill.com/rechnungsvorlage/,

Welche Paragraphen greifen hier?

Danke und ciao,
Romana

Servus,

Wie kann ein Unternehmen das machen und eventuell auch noch einen (kleinen) Gewinn?

wer verkauft bitte? Ein Unternehmen oder eine Privatperson?

Wenn eine Privatperson verkauft, ist es egal, wie viel oder wie wenig Gewinn später bei dem Unternehmen aus der Sache erzielt wird.

Wenn jemand etwas verkauft, was er zu diesem Zweck angeschafft hat, und daraus einen Gewinn erzielt, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit; außerdem ist er eh Unternehmer im Sinn des UStG, kann also wenn er mag zur Regelbesteuerung optieren, USt fakturieren und Vorsteuer beim Einkauf abziehen.

Schöne Grüße

MM

Hi

wer verkauft bitte? Ein Unternehmen oder eine Privatperson?

Siehe Ausgangsfrage: :frowning:wie) ist es möglich als Privatperson gekaufte Waren einer

Firma, z.B. einem Handwerksbetrieb, zu verkaufen?

Was wenn Unternehmer-/in meint, dies sei nicht möglich, da Rechnungen aktuell abgegeben werden und es können keine Sachen von Privat abgekauft werden, da keine Umsatzsteuer…

Wenn jemand etwas verkauft, was er zu diesem Zweck angeschafft hat, und daraus einen Gewinn erzielt, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit; außerdem ist er eh Unternehmer im Sinn des UStG, kann also wenn er mag zur Regelbesteuerung optieren, USt fakturieren und Vorsteuer beim Einkauf abziehen.

Angenommen es handelt sich dabei um keine Artikel mit Gewinnabsichtserzielung sondern um Artikel die genutzt werden sollen, doch die Kosten sollen von anderem Unternehmen übernommen werden, die jedoch sich weigert?

Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn jemand für Renovierungsarbeiten Materialien einkauft, die vermieterseitig nach einer Ersatzvornahme zu zahlen sind, z.B. Fliesen, Fußböden, Wandfarbe (im Rahmen geschuldeter Instandhaltungsarbeiten).

Was wenn teils auch schon vor Termin Ersatzvornahme Waren eingekauft wurden, die laut Rechtsanwälten durchaus einem Handwerksbetrieb verkauft werden können, da z.B. eine Küche auch einen Fußboden benötigt und der Vermieter trotz Ortstermin u.a. diesen Umstand nicht als Mangel wie auch weitere Mängel nicht erkennen will.

Frage passte wohl auch oder gar eher ins Rechtsbrett.

Ciao,
Romana

Servus,

was genau es bedeutet, wenn „Rechnungen aktuell abgegeben werden“, kann das Geheimnis des Handwerkers bleiben; jedenfalls hindert es ihn nicht daran, was auch immer zu kaufen, wenn er dafür eine Rechnung erhält, auf der keine USt ausgewiesen ist. Nichts anderes hätte er in der Hand, wenn er etwas von einem Kleinunternehmer kauft. Wo keine USt ausgewiesen ist, kriegt er keinen Vorsteuerabzug, und das ist schon alles.

Kurzer Sinn: Klar kann der Handwerker etwas kaufen, und wer ihm etwas verkauft, soll eine Rechnung schreiben. Wenn der, der verkauft, kein Unternehmer im Sinn des UStG ist, weist er auf der Rechnung keine USt aus und gut ist.

Schöne Grüße

MM

Hi Aprilfrisch,

schön, dass es so einfach ist bzw. wenn es denn so einfach wäre. Behaupten dass es so einfach ist, ist das Eine. Doch wie beweisen? Da muss es doch in unserer reglementierten Welt Paragraphen geben, die besagen, dass das machbar ist?!

So ich sein Problem verstehe, meinte er, er müsse Mehrwertsteuer zahlen und diese müsse er dann meiner Rechnung aufschlagen. Ebenso eine Gewinnsteuer. Ich denke nicht, dass er eine Mehrwertsteuer aufschlagen muss. Ich habe als Unternehmerin auch schon Artikel von Privat gekauft und in der Steuererklärung dann halt keine Mehrwertsteuer bei den entsprechenden Artikeln angerechnet.

Gut, die Frage ist vielleicht auch eher, was hat er davon für einen Gewinn neben der Arbeit das zu machen?

Einkommenssteuer würde ja anfallen. Der Gewinn eines Unternehmens ist ja nicht durch die Umsatzsteuer (als durchlaufender Posten) gegeben. Also, welchen Gewinn hat der Handwerker, wenn er Artikel von Privat abverkauft, die er bei Kunden verbaut hat? Im Vorfeld wurde mir das von einem Mitarbeiter des Unternehmens mündlich zugesagt. Doch nun hinterher meint der Chef, dass das angeblich nicht ginge. Tja nu…

Ciao,
Romana

Also, welchen Gewinn hat der
Handwerker, wenn er Artikel von Privat abverkauft, die er bei
Kunden verbaut hat?

er hat genau den gewinn, den der unterschied zwischen seinem einkaufspreis und dem verkaufspreis an den kunden ausmacht.

umsatzsteuer spielt dabei keine rolle, wenn er richtig rechnen kann.

gruß inder

Salve,

das heißt Privatperson oder Kleinunternehmer-/in verkauf Waren an Unternehmen, gleich ob mit oder ohne Umsatzsteuerpflicht.

Dieses Unternehmen widerum verkauft die Waren in einer neuen Rechnung an erstere Partei zurück, schlägt hierfür Mehrwertsteuer gegebenenfalls auf und eine Gewinnmarge.

So müsste es stimmen?

Ciao,
Romana

das heißt Privatperson oder Kleinunternehmer-/in verkauf Waren
an Unternehmen, gleich ob mit oder ohne Umsatzsteuerpflicht.

Dieses Unternehmen widerum verkauft die Waren in einer neuen
Rechnung an erstere Partei zurück , schlägt hierfür
Mehrwertsteuer gegebenenfalls auf und eine Gewinnmarge.

So müsste es stimmen?

ja, so kann man das machen, wenns beide seiten glücklich macht. allerdings verstehe ich keinen sinn in der nummer.

gruß inder

Servus,

möglicherweise meint der Handwerker mit „Gewinnsteuer“ die Bauabzugsteuer gem. § 48ff EStG. Die muss er aber, wenn er Material von jemandem kauft, nicht abziehen oder abführen, sondern nur, wenn jemand Bauleistungen für ihn ausführt. Steht ziemlich ausführlich in §§ 48 bis 48 b EStG. Mit dem Text dieser Vorschriften kann man zeigen, dass die Bauabzugsteuer im vorliegenden Fall keine Rolle spielt.

Betreffend Umsatzsteuer meint er vielleicht § 13b UStG. Auch da kann man sehen, wenn man das Original liest, dass sich diese Regelung (Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer) nur auf Werklieferungen und sonstige Leistungen bezieht, nicht aber auf Lieferungen von Waren.

Doch wie beweisen?

Den Nachweis hat der zu führen, der behauptet, es gäbe irgendwelche Spezialregelungen. Also im gegebenen Fall der Handwerksmeister.

Schöne Grüße

MM

Handwerker verkauft mit Steuer an den privaten Verkäufer zurück ?

Was ist den das für eine Konstruktion ? Warum hat der denn dann überhaupt verkauft ?

Du meinst ganz etwas anderes, wenn ich es anfangs nicht völlig falsch verstanden habe.

Wirr bleibt es alle Mal.

Privatmann Mieter hat Ware( Farbe, Bodenbelag usw.) gekauft um im Rahmen der Selbstvornahme Wohnung zu renovieren, was eigentlich Sache des Vermieters war.
Vermieter war im Verzug. Mieter wollte nun das selbst machen und dem Vermieter berechnen (von Miete abziehen z.B.)

Völlig normale Möglichkeit im Mietrecht.

Jetzt kam der Vermieter aber doch noch in Gange und schickte seinen Handwerker um die Arbeit doch auszuführen.
Mieter stand nun mit dem Material da und nun kommt die wirre Geschichte.

Ist es nicht so ?

Und nun soll(will) Mieter Material an den Handwerker verkaufen, damit der es für die Arbeit verwendet und später dem Vermieter berechnet.

Wäre möglich, wurde ja schon erörtert.

Aber,
Handwerker muss das wollen, man kann ihn nicht zwingen. Vielleicht arbeitet er mit eigenem Material lieber, vielleicht ist es die Haftungsfrage usw.

Wenn Vermieter im Verzug war, dann soll der sich kümmern. Er schuldet dem Mieter auch die nun evtl. überflüssigen Materialkosten.

Was denn sonst !

MfG
duck313

Hi,

Mieter-/in hat Renovierungsmaterialien gekauft um zu renovieren. Danach gab es aus anderem Grund einen Rechtsstreit. Mieter-/in sieht zwischenzeitlich nicht mehr ein auf eigene Kosten zu renovieren was Vermietersache ist, zumal dieser sich seiner Verantwortung gänzlich zu entziehen scheint.

Ersatzvornahme im Rahmen eines vermieterseitig angestrebten Rechtsstreits. Beispielsweise sei Mieter-/in an Wohnungszustand schuld, gleichwohl Vermieter seit ca. 20 Jahren nie Parkettböden abgeschliffen hat oder überhaupt neue Böden in Küche und Flur verlegt hätte. Mieterin reicht’s!

Nun wären alle Rechnungen ab Ersatzvornahme erst gültig. Was davor MieterIn einkaufte, will Vermieter schon gar nicht bezahlen. Ob er muss oder nicht, da gehen die Meinungen von Rechtsanwälten auseinander. Rein prophylaktisch wohl eher nicht.

Ergo, gekaufte Materialen von vor Zeitpunkt ab wann Ersatzvornahme greift, an Handwerksbetrieb verkaufen, der Materialien wie Fliesen, diverse Fußböden, Wandfarbe, Fugenmasse, Fliesenkleber usw. verarbeitet hat.

Das macht das Ganze zwar unnötig teurer, doch so sich cer Vermieter verhält, ist das Mieterin mittlerweile auch egal.

Ciao,
Romana