Verkehrslenkungstafel mit Zeichen 264

Hallo allerseits,

sei ein Herr X mit seinem Fahrzeug in der Prärie unterwegs (Nennen wir es mal A5) und trifft auf eine Verkehrslenkungstafel auf dem die rechte Spur unangetastet gelassen wird und die beiden linken Spuren mit dem Zeichen 264 (2m) versehen sind.

Das Fahrzeug des X sei 195cm+Spiegel breit, er duerfte wohl nicht auf einer normal so beschilderten Spur fahren.

Gilt hier nun, dass X selbst dann hinter einem mit 40km/h schleichenden LKW auf der rechten Spur bleiben muss, wenn beide linken Spuren frei wären? Oder darf er den LKW zuegig ueberholen, um sich dann wieder rechts einzuordnen?

Gruss
n.

Moin,

Es hat nicht einmal etwas damit zu tun ob nun beide linken Spuren und somit 4m Breite zur Verfügung stehen, sondern damit, dass die Kombination aus Verkehrslenkungstafel und Zeichen 264 nicht wirksam ist.
Hier handelt es sich, auch in Kombination mit Zeichen 264, um ein Richtzeichen, nicht um ein Verbotszeichen.
Gemäss §42 Abs.1 StVO dürfen zwar Richtzeichen auch Ver- oder Gebotszeichen enthalten, aber nur dann, wenn sie in der Anlage 3 auch vorkommen.
Nun kommen Verkehrslenkungstafeln in der Anlage 3 aber nicht vor, somit liegt bei Nichtbeachtung auch keine Ordnungswidrigkeit vor.
Interessant dazu:
http://www.rsa-95.de/264-2012/264-StVO.htm

Gruss Jakob

Nachtrag

somit liegt bei Nichtbeachtung

Damit meine ich natürlich die Nichtbeachtung des Verbotszeichens in der Verkehrslenkungstafel, nicht die Nichtbeachtung des Richtzeichens :wink:

Hi Jakob,

Es hat nicht einmal etwas damit zu tun ob nun beide linken
Spuren und somit 4m Breite zur Verfügung stehen, sondern
damit, dass die Kombination aus Verkehrslenkungstafel und
Zeichen 264 nicht wirksam ist.

ok, aber wenn ich den Link richtig verstehe, arbeitet der Gesetzgeber ja daran, dass dass in irgendeiner Form spaeter wirksam sein soll.

Was waere denn, wenn die 264 korrekt in der dort beschriebenen Art ueber der Fahrbahn angekuendigt wurde (also wie gehabt, linken beiden 2m, rechts ohne Begrenzung). Duerfte dann der X wie von mir beschrieben ueberholen oder duerfte er dann nur rechts fahren?

Gruss
n.

Moin,

Was waere denn, wenn die 264 korrekt in der dort beschriebenen
Art ueber der Fahrbahn angekuendigt wurde (also wie gehabt,
linken beiden 2m, rechts ohne Begrenzung). Duerfte dann der X
wie von mir beschrieben ueberholen oder duerfte er dann nur
rechts fahren?

Hui, da fragst Du ja was. Ich würde das jetzt so sehen, das X nicht überholen darf, da er ja nicht beide linken Fahrstreifen gleichzeitig benutzen darf. Wobei §7 StVO dazu aber nichts sagt.
Wenn aber nun jemand auf dem ganz linken Fahrstreifen überholen möchte (und das könnte ja passieren) würde X denjenigen behindern wenn er beide linken Fahrstreifen benutzt.

Gruss Jakob

Hallo,

Hui, da fragst Du ja was. Ich würde das jetzt so sehen, das X nicht überholen darf, da er ja nicht beide linken Fahrstreifen gleichzeitig benutzen darf. Wobei §7 StVO dazu aber nichts sagt.

Na wenn dann in Zukunft dieses Schild auf solchen tafeln die gleiche Wirkung hat, wie jetzt, wenn es „alleine“ da stünde, dann dürfte er eben diese beiden Fahrspuren nicht mehr benutzen.

Wenn aber nun jemand auf dem ganz linken Fahrstreifen überholen möchte (und das könnte ja passieren) würde X denjenigen behindern wenn er beide linken Fahrstreifen benutzt.

Das würde dann eventuell den Text im Bußgeldbescheid um die Formulierung „mit Behinderung“ und das Entgelt erhöhen.
Ansonsten ist diese „Problematik“ ein schönes Beispiel dafür, dass in Deutschland jeder Furz auch noch bis in kleinste geregelt sein muss. Würde mich mal interessieren, was passiert, wenn da tatsächlich mal an einer Stelle die Fahrbahn tätsächlich so schmal wäre. Ist dann der Lenker bei der bisherigen Regelung fein raus, wenn er seine Karre und noch andere Dinge beschädigt? Es war ja nicht verboten…
Jetzt bitte nicht erzählen, dass man sowas sieht. Bilder von LKWs, die sich in zu schmalen oder zu niedrigen Durchfahrten festgerammelt haben, gibt es genug.

Grüße

Howdy,

Jetzt bitte nicht erzählen, dass man sowas sieht. Bilder von
LKWs, die sich in zu schmalen oder zu niedrigen Durchfahrten
festgerammelt haben, gibt es genug.

aber hier ging es doch um „2m-2m-unlimited“, da waeren doch 4m Platz fuer ein 2,20m Auto, also keine Gefahr, sich beim Ueberholen festzufahren, wenn auf Spur 1+2 kein Fahrzeuge fahren …

Gruss
n.

hi,

Was waere denn, wenn die 264 korrekt in der dort beschriebenen
Art ueber der Fahrbahn angekuendigt wurde (also wie gehabt,
linken beiden 2m, rechts ohne Begrenzung). Duerfte dann der X
wie von mir beschrieben ueberholen oder duerfte er dann nur
rechts fahren?

Er darf überholen, kann es aber nicht.
Er darf die 2 Spuren nicht benutzen, könnte es aber.

grüße
lipi

Hallo,

aber hier ging es doch um „2m-2m-unlimited“, da waeren doch 4m Platz fuer ein 2,20m Auto, also keine Gefahr, sich beim Ueberholen festzufahren, wenn auf Spur 1+2 kein Fahrzeuge fahren …

Na dann frage ich mich natürlich, warum man dann nicht auf Spur 1 bleibt. Das Rechtsfahrgebot wird ja trotzdem noch gelten?
Mir ist schon klar, wie die Schilder gemeint sind. Aber grundsätzlich unterscheidet es sich ja nicht von denen, die vor entsprechend Durchfahrten stehen? Und auch auf Autobahnen kommt es schon mal vor, dass „plötzlich“ eine Fahrspur „ganz alleine“ an einem Hinernis vorbei läuft. Stellen wir uns also einfach eine solche Situation vor.

Grüße

Hi,

Na dann frage ich mich natürlich, warum man dann nicht auf Spur 1 bleibt. Das Rechtsfahrgebot wird ja trotzdem nochgelten?

Spur 1 ist die ganz links. 1+2 sind frei. Auf 3 ganz rechts faehrt X hinter einem LKW der beladungs- und steigungsbedingt nur 40 km/h fahren kann. Die Baustelle sei 10km lang, Tempolimit 80 km/h.

Oder noch besser: Der LKW faellt ganz aus und blockiert 3 …

Darf X also ueberholen bzw. vorbeifahren oder muss er dann verkehrsrechtlich gesehen solange hinter dem LKW fahren bzw. stehenbleiben?

Und Nachtrag: Wie sieht es mit Ambulanz-, Feuerwehr- oder Abschleppfahrzeugen aus, welche in der Regel breiter als 2m sind. Duerften die bis vor den LKW auf den limitierten Fahrbahnen fahren?

Gruss
n.

Hi,

Na dann frage ich mich natürlich, warum man dann nicht auf Spur 1 bleibt. Das Rechtsfahrgebot wird ja trotzdem nochgelten?

Spur 1 ist die ganz links.

Achso, ich habe nun rechts angefangen zu zählen.

1+2 sind frei. Auf 3 ganz rechts faehrt X hinter einem LKW der beladungs- und steigungsbedingt nur 40 km/h fahren kann. Die Baustelle sei 10km lang, Tempolimit 80 km/h.

Oder noch besser: Der LKW faellt ganz aus und blockiert 3 …

Darf X also ueberholen bzw. vorbeifahren oder muss er dann
verkehrsrechtlich gesehen solange hinter dem LKW fahren bzw.
stehenbleiben?

Ich meine, dass hier naturgemäß zwischen dem Liegenbleiben und dem Fahren unterschieden werden darf/kann/muss. Bei Liegenbleiben wäre wohl §6 StVO relavant. Ist ja dann kein Befahren sondern ein Ausscheren und man soll explizit auf den nachfolgenden verkehr achten ;o)

Und Nachtrag: Wie sieht es mit Ambulanz-, Feuerwehr- oder
Abschleppfahrzeugen aus, welche in der Regel breiter als 2m
sind. Duerften die bis vor den LKW auf den limitierten
Fahrbahnen fahren?

Na klar, die haben doch Sonderrechte. Mir ging es aber mit meiner Frage weniger ums Dürfen, sondern was Sache ist, wenn der „Überbreite“ auf Spur 1 oder 2 sich und/oder einen anderen Verkehrsteilnehmer und/oder irgendwelche Einrichtungen am Wegesrand beschädigt. Habe ich bestimmt wieder zu unverständlich ausgedrückt. Denkbar wäre eine Beschädigung, weil ganz urplötzlich der Fahrstreifen tatsächlich mal so eng ist, also nicht noch gleichzeitig einer oder beide anderen Srreifen benutzt werden können. Kommt ab und zu an Brückenpfeilern oder dem Beginn/Ende solcher Baustellen vor. Ist der dann fein raus, weil wohl rechtlich gesehen eine solche Beschilderung gar nicht gilt/bindet? Kann er vielleicht noch den Aufsteller haftbar machen?

Grüße