Hi,
Na dann frage ich mich natürlich, warum man dann nicht auf Spur 1 bleibt. Das Rechtsfahrgebot wird ja trotzdem nochgelten?
Spur 1 ist die ganz links.
Achso, ich habe nun rechts angefangen zu zählen.
1+2 sind frei. Auf 3 ganz rechts faehrt X hinter einem LKW der beladungs- und steigungsbedingt nur 40 km/h fahren kann. Die Baustelle sei 10km lang, Tempolimit 80 km/h.
Oder noch besser: Der LKW faellt ganz aus und blockiert 3 …
Darf X also ueberholen bzw. vorbeifahren oder muss er dann
verkehrsrechtlich gesehen solange hinter dem LKW fahren bzw.
stehenbleiben?
Ich meine, dass hier naturgemäß zwischen dem Liegenbleiben und dem Fahren unterschieden werden darf/kann/muss. Bei Liegenbleiben wäre wohl §6 StVO relavant. Ist ja dann kein Befahren sondern ein Ausscheren und man soll explizit auf den nachfolgenden verkehr achten ;o)
Und Nachtrag: Wie sieht es mit Ambulanz-, Feuerwehr- oder
Abschleppfahrzeugen aus, welche in der Regel breiter als 2m
sind. Duerften die bis vor den LKW auf den limitierten
Fahrbahnen fahren?
Na klar, die haben doch Sonderrechte. Mir ging es aber mit meiner Frage weniger ums Dürfen, sondern was Sache ist, wenn der „Überbreite“ auf Spur 1 oder 2 sich und/oder einen anderen Verkehrsteilnehmer und/oder irgendwelche Einrichtungen am Wegesrand beschädigt. Habe ich bestimmt wieder zu unverständlich ausgedrückt. Denkbar wäre eine Beschädigung, weil ganz urplötzlich der Fahrstreifen tatsächlich mal so eng ist, also nicht noch gleichzeitig einer oder beide anderen Srreifen benutzt werden können. Kommt ab und zu an Brückenpfeilern oder dem Beginn/Ende solcher Baustellen vor. Ist der dann fein raus, weil wohl rechtlich gesehen eine solche Beschilderung gar nicht gilt/bindet? Kann er vielleicht noch den Aufsteller haftbar machen?
Grüße