Hallo Herr Hein,
hier folgender Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Temporaeres-Haltever…
oder hier:
© 2013 Regeln zum Copyright…
Quelle und Bearbeiter: SZ vom 15.02.2010/amm
- Mai 2010 20:51 Halteverbot auf Zeit: Wenn Parkplatz und Auto verschwinden
Wo heute ein Parkplatz war, kann morgen schon ein Halteverbot herrschen - und das Auto plötzlich weg sein.
Von Dominik Hutter
Kann sein, dass das gute Stück nicht mehr dasteht nach dem Faschingsurlaub. Dass der frisch erholte Autofahrer ratlos auf die Lücke schaut, wo vor den Ferien noch die Familienkutsche geparkt war - ganz legal, versteht sich. Den bösen Auto-Schock durchleben jedes Jahr zahlreiche Münchner, und ein Anruf bei der Polizei offenbart zumeist, dass nicht etwa Diebe am Werke waren.
Parkverbot Halteverbot auf Zeit
Temporäre Halteverbote machen den Münchnern das Leben schwer.
Schuld ist vielmehr ein Umzugsunternehmen, eine Filmfirma oder auch ein Telekommunikationsanbieter, der neue Leitungen just dort verlegt hat, wo sich vorher noch der Parkplatz der eigenen Wahl befand. Und zwischendrin ein temporäres Halteverbot bestand.
Um die Fläche freizubekommen, reichen dem Antragsteller zwei Schilder und der Abschleppwagen. Zahlen muss der Autofahrer - auch wenn er von der Aktion gar nichts mitbekommen hat. Und Abschleppen ist bekanntlich kein billiges Vergnügen.
„Die Faustregel lautet: Spätestens nach vier Tagen sollte man sich vergewissern, ob der Parkplatz noch legal zur Verfügung steht“, berichtet Siegfried Benker von der Verkehrsabteilung des Polizeipräsidiums München. Notfalls müsse man eben einen Freund oder Nachbar damit beauftragen. „Auch der Halter eines parkenden Fahrzeugs nimmt am Verkehr teil“ - zumindest im öffentlichen Straßenraum.
Die Regelung sorgt regelmäßig für Verärgerung bei den Autofahrern. Gerade in Innenstadtgebieten werden völlig legale Parkplätze in nervender Regelmäßigkeit zu Tabuzonen erklärt. Mal hier, mal da, aber irgendwo in der Nähe passiert es immer.
Temporäre Halteverbot kann jeder beim Kreisverwaltungsreferat beantragen, sofern er einen nachvollziehbaren Grund dafür angibt. „Umzug“ reicht normalerweise aus, um einige Meter Verkehrsraum privat zu reservieren. „Wir überprüfen natürlich die Plausibilität“, berichtet Karl Thiem von der Verkehrsabteilung der Behörde. Bei Umzügen werden normalerweise nur wenige Meter für ein oder zwei Tage genehmigt.
Kein Pardon für Schummler
Bei Baustellen dagegen sind durchaus großzügige Absperrungen für mehrere Monate drin. Allerdings muss der Antragsteller Gebühren zahlen: Innerhalb des Mittleren Rings kostet das beispielsweise 30 Euro für einen Tag und 41 für drei. Wer für eine Woche mehr als 20 Meter Fläche innerhalb des Altstadtrings benötigt, kommt auf 136 Euro.
Die Halteverbotsschilder müssen mindestens drei Tage vor Inkrafttreten der temporären Regelung aufgestellt sein, berichtet Thiem. Zudem muss die Nummer jedes schon geparkten Autos notiert werden. Damit man erkennen kann, wer sich nachträglich hingestellt hat - für diese Klientel gibt es kein Pardon.
Höchstrichterlich abgesegnet
Autos, die schon länger dort stehen, genießen laut Thiem zwar „einen anderen Schutz“. In der Praxis werden sie aber trotzdem abgeschleppt, falls sie im Weg herumstehen. Dabei muss der Antragsteller der Halteverbote in Vorleistung treten. Er kann das Geld aber später mit Hilfe der Polizei vom Autofahrer zurückfordern. Das Vorgehen ist Benker zufolge höchstrichterlich abgesegnet: durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1996.
Übrigens muss, wer ein fremdes Auto abschleppen lassen will, stets die Polizei zu Rate ziehen. Das gilt auch, wenn man nicht aus der eigenen Garage kommt, weil sich jemand frech davorgestellt hat. „Wir prüfen dann die Verhältnismäßigkeit“, berichtet Benker. Die Beamten machten durchaus einen Unterschied, ob man nicht mehr hinaus- oder nicht mehr hineinkommt - bei Letzterem hat der Falschparker deutlich bessere Chancen, mit einem Strafzettel davonzukommen.
Für den „Begünstigten“ selbst, also den Garagenmieter oder auch Hausbesitzer, herrschen paradiesische Zustände vor der eigenen Einfahrt - selbst im öffentlichen Straßenraum. Denn auf der Fläche direkt vor dem abgesenkten Randstein gelten keine Parklizenzen oder Parkzeitbeschränkungen, und auch die Parkuhr muss niemand füttern.
Einzeln abgestellte Anhänger, die normalerweise in regelmäßigen Abständen fortbewegt werden müssten, dürfen dort beliebig lange abgestellt werden - es steht jedem frei, nach Lust und Laune die eigene Zufahrt zu blockieren. Nur zwei Ausnahmen gibt es: Wenn die Fläche in einer Parkverbotszone liegt - oder wenn sie als Feuerwehrzufahrt markiert ist.
Kurz-URL kopieren sz.de/1.64174 http://sz.de/1.64174
© 2013 Regeln zum Copyright…
Quelle und Bearbeiter: SZ vom 15.02.2010/amm