Verkehrsrechr Verjährung

Habe heute von einem Rechtsanwalt Post bekommen. Ich soll vor 3 Jahren am 11.5.2011 in Kroatien ohne Parkschein geparkt haben. Er schreibt, daß hierfür das kroatische Recht iene Verjährungsfrist von 5 Jahren beträgt. Seine Forderung:
Tagesparkscheingebühr                            13,40
Rechtsverfolgungskosten                        151,20
Auslagen                                                     5,10

Gesamt                                                   169,70
Kann er diese Forderung vor Gericht durchsetzen

Kann er diese Forderung vor Gericht durchsetzen

Das kann man getrost ignorieren.
Verjährung dürfte hier zwar tatsächlich noch nicht eingetreten sein, ich sehe aber keine rechtliche Grundlage nach der ein Anwalt diese Forderung in Deutschland durchsetzen könnte.
Das ist Aufgabe des Bundesamtes für Justiz.

Gruß Crack

HI ich denke man kann das ignorieren, auch wenn die Verjährung des Landes zählt welches betroffen ist, so kommt mir die Kostenaufstellung doch recht seltsam vor.
Europäisches GeldsanktionsgesetzAm 28. Oktober 2010 ist ein EU-weites Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, mit dem sich Bußgelder aus EU-Mitgliedsstaaten vollstrecken lassen. Dem lange vorbereiteten Geldsanktionsgesetz sind bis auf wenige Ausnahmen (Kroatien, Italien, Griechenland und Irland) alle EU-Mitgliedsstaaten beigetreten. In Deutschland ist seit dem 28.08.2013 gemäß einer EU-Richtlinie eine Kontaktstelle für die ausländischen Behörden eingerichtet, die keinen Zugriff auf deutsche Halterdaten haben. Wer also denkt, dass die Rückkehr über die rettende Grenze vor Strafe bewahrt, der irrt. Jedoch muss man nicht bei jeder Parkzeitüberschreitung mit einem Verfahren rechnen, denn es ist vorgesehen lediglich Strafen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro aus Straßenverkehrsverstößen sowie Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu vollstrecken. Allerdings gehören in diesen Betrag auch die Verfahrenskosten, so dass theoretisch auch weitaus geringere Bußgelder vollstreckt werden können. Allerdings kann man so bei Wiedereinreise zur Kasse gebeten werden, daher würde ich bei bestehender Rechtsschutz die Sache einem Anwalt übergeben. Gruß

Hallo,
bitte lesen Sie diesen Link:

http://www.ssbp.de/informationen/news-archiv/news/ar…

Und so hätte sich die Sache erledigt.

Gruß,
strucki

Der Bußgeldbescheid kann in Deutschland durchgesetzt werden.

Bußgeldbescheid im Ausland: Vollstreckung von Bußgeldern aus dem europäischen Ausland Verkehrsrecht , OrdnungswidrigkeitenrechtEin „Knöllchen” im Ausland kann sehr teuer werden. Denn schon bei geringen Zuwiderhandlungen im Ausland fallen Bußgelder in der Regel höher aus als bei vergleichbaren Verkehrsverstößen in Deutschland. Wer im Ausland unterwegs ist, unterliegt den verkehrsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Am 28.10.2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, wonach Bußgeldbescheide, welche man im Ausland erhalten hat, auch in Deutschland vollstreckt werden können.Gemäß § 87 Abs. 2 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Fahrverbote oder ein Führerscheinentzug können Ihnen aufgrund im Ausland ergangener Bußgeldbescheide in Deutschland nicht drohen.In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Diese Umsetzung ist bereits in sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands erfolgt.Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) können dagegen in Deutschland nicht vollstreckt werden.Es werden Geldsanktionen ab einer Höhe von 70 Euro vollstreckt. Dabei kommt es jedoch nicht allein auf die Höhe des Bußgeldes an, sondern auch die Verfahrenskosten werden hier gemäß § 87 Abs. 3 IRG mit einbezogen. So ist die Bagatellgrenzen beispielsweise auch dann erreicht, wenn im Ausland gegen Sie ein Bußgeldbescheid in Höhe von 50 Euro ergangen ist und die Verfahrensgebühren mindestens 20 Euro betragen.Die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung sowie die Durchführung der Vollstreckung der Geldsanktionen obliegen ausschließlich dem Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Inkassobüros haben dagegen keine Legitimation, ausländische Bußgeldforderungen in Deutschland zu vollstrecken.Das BfJ prüft auf Ersuchen des EU-Mitgliedsstaats die Zulässigkeit der Vollstreckung anhand der von der ausländischen Stelle vorgelegten Unterlagen. Hält das BfJ die Vollstreckung für zulässig, wird dem Betroffenen durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Hier können Sie als Betroffener Einwendungen vorbringen, weshalb die Vollstreckung des Bußgeldes unzulässig sein soll. Im Anschluss daran wird über die Bewilligung der Vollstreckung entschieden. Im Falle einer Bewilligung stellt das BfJ diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu. Gegen diese Entscheidung können Sie als Betroffener innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn die Frist ohne Einlegung eines Einspruchs abläuft. Erfolgt darauf hin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.Gemäß § 87b IRG muss das BfJ die Vollstreckung verweigern, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder Bewilligungshindernisse vorliegen.Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • der Betroffene im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht über seine Rechte belehrt wurde,

  • die verhängte Geldsanktion einen Betrag von 70 Euro nicht erreicht,

  • ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, er sei nicht selbst der Fahrer gewesen (z.B. weil im betreffenden Land eine sog. Halterhaftung besteht, wie beispielsweise in Frankreich, Italien oder den Niederlanden).

Bitte beachten Sie, dass Sie sich als Betroffener im Vollstreckungsverfahren nicht gegen den ursprünglichen Tatvorwurf der ausländischen Stelle wehren können. Einwände gegen den Tatvorwurf an sich und die Ahndung können nur im sog. Erkenntnisverfahren des Tatortlandes im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtswegs vorgebracht werden.

Der Bußgeldbescheid kann in Deutschland durchgesetzt werden.

Aber nicht wie es hier versucht wird durch einen Anwalt sondern einzig und allein durch das Bundesamt für Justiz.

Gruß Crack

Hallo. Das kommt mir spanisch vor. Wieso sollte ein Rechtsanwalt staatliche Bußgelder eintreiben? Würde ich nicht zahlen. Normalerweise gibt es da über die örtliche Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die örtlich zuständige Polizeidienststelle. Die geschilderte Verfahrensweise ist sicherlich nicht rechtskonform.

Das stinkt nach Abzocke.