Verkehrsunfall beim Zurücksetzen auf ein Privatgelände

Hallo, es geht um folgendes

der Verkehrsunfall ereignete sich auf ein Privatgelände des Arbeitgebers beider Parteien. Dieses Gelände ist durch eine Schranke nur für Mitarbeiter zugänglich. Es ist sowas wie ein Personalparkplatz.
Hergang: Fahrer A fährt vor über die Schranke (mittels Chip-Scanner) und färt zügig weiter vor. Fahrer B ist dahinter hält ca. 3-4 m Abstand und da die Schranke noch offen  ist stellt er sich in den Sensor und die Schranke bleibt offen. Fahrer B hat ebenfalls einen Chip, ist also Grundsätzlich auch berechtigt auf dieses Gelände drauf zu fahren.
Fahrer A ist nun rechts abgebogen und bleibt stehen, da ihm ein Auto entgegen kommt und dieser nicht Platz machen möchte.
Fahrer B sieht diese Situation, hält ca. 3-4 m Abstand zu Fahrer A an und bleibt stehen und wartet bis sich die Situation vor Ihm löst, Plötzlich legt Fahrer A den Rückwärtsgang ein, was Fahrer B sieht. Fahrer B fängt an dauerhaft zu hupen. Aber Fahrer A ignoriert augenscheinlich diese Warnung und fährt mit deutlicher Geschwindigkeit rückwärts in den Kotflügel des hinter Ihm bestehenden Autos rein. Daurauf hin stellt Fahrer B den Motor ab und steigt aus. Fahrer A der zurück gesetzt hatte fährt wieder vor, steigt aus. Da hört Fahrer B dass fahrer A im Auto laute Musik gehört hatte (zufällig den gleichen Radiosender wie Fahrer B).
Nun zum Problem: 1. Fahrer A ist nicht Halter des Autos. 2. Der Halter des Autos also eine dritte Person) möchte hier ein Mitverschulden von Fahrer B erkannt haben, da dieser die gleiche Schrankenöffnungsphase wahrgenommen hat wie Fahrer B (die Schranke sei wie eine Ampelanlage wie beim Auffahren auf eine Autobahn) begründet der Halter des Autos. Dabei befand sich Fahrer A mind 10 m von der Schranke entfernt und Fahrer B hatte zum Vordermann mind 3-4 sicherheitsabstand! Im nicht sich bewegten Auto. Der Schaden bei Fahrer B ist erheblich was für eine höhere Auffahrgeschwindigkeit sprechen würde.
Nun meine Frage: WER IST SCHULD? UND hat Fahrer B tatsächlich mitschuld???keine der Pateien war in dieser Situation am Parken, also weder ein noch ausgeparkt! Fahrer B stand und hat sich nicht bewegt und hat gewartet bis sich die Situation vor Ihm klärt. Fahrer B hatte wie schon oben gesagt 3-4 m sicherheitsabstand zu Fahrer A.
Polizei wurde benachrichtigt, da es sich jedoch um ein Privatgelände handelte ist die Gelegenheit keine Polizeilage. Fotos wurden von Fahrer B gemacht, Personalien wurden ausgetauscht.
Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hi,

§9 Abs. 5 StVO. „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“

Der gesunde Menschenverstand sagt dass man sich beim Rückwärtsfahren auch auf einem Privatgelände versichert dass hinter einem Platz ist, ob nun die StVO dort gilt oder nicht.

Somit sehe ich keine Mitschuld von B.

Gruss
K

Hallo,

nun es ist richtig das die polizei die sache nicht aufnimmt. eigentlich müsste die schranke so eingestellt sein, dass wenn das erste fahrzeug durch ist, sich diese wieder schließt, ist dem nicht so, besteht gegen den arbeitgeber eine regresspflicht - beachte aber wohlwollen des ag oder nicht - arbeitsplatz. wenn der eine steht, aber ganz klar steht, und der andere zurücksetzt troft den der steht keine relevante mitschuld - warum auch - soll er sich in luft auflösen ? oder wie ? wenn der zurücksetzende klar zugibt das er zurückgesetzt hat, ohne zu beachten was hinert ihm passiert - trägt er die volle schuld. die mithaftung oder gar eine mitschuld des hinten wartenden ist ausgeschlossen - ich würde es hier auf jeden prozess ankommen lassen

vielleicht konnte ich etwas helfen.

grüße hook

Sehe ich genauso, derjenige, der rückwarts fährt, muss seine Sorgfalt walten lassen, Es hätte ja auch ein Fußgänger auftauchen können, der dann hoffnungslos überfahren wird.

Ich habe keine Ahnung, ob dort auf dem provaten Parkplatz / Gelände ein Schild steht „Privatgrundstück, es gelten hier die Bestimmungen der StVO“ … und ob sich dadurch dann was ändern würde …