Wichtiger Hinweis: ich empfehle nicht, aufgrund meiner folgenden Aussagen Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen und übernehme keinerlei Verantwortung oder Haftung für Folgen jeder Art, die aus der Befolgung vermeintlicher oder tatsächlicher abgegebener Empfehlungen entstehen!
Ohne ganz tief in die Rechtsprechung einzusteigen: das Ganze gipfelt in der Frage: hat Autofahrer C den Sicherheitsabstand zu Auto B unterschritten und damit eine Teilschuld an „seinem“ Unfall?
Gehen wir ganz einfach von der Vorschrift des Sicherheitsabstandes aus: welchem Zweck dient er?
Ganz Klar: um hinter dem Vorausfahrenden bremsen zu können ohne einen Schaden anzurichten.
Und wie erreiche ich das? Indem ich die Reaktionszeit, die Ansprechzeit der Bremsen und den eigentlichen Bremsweg, abhängig von der Geschwindigkeit, einkalkuliere und entsprechend weit von meinem Vordermann wegbleibe.
Schlaue Leute haben das (in etwa) so ermittelt:
Reaktionszeit und Ansprechzeit der Bremse betragen zusammen ca. 1,5 sec*. Da beide Fahrzeuge in etwa bei gleicher Geschwindigkeit den gleichen Bremsweg benötigen, steht dieser sowohl dem Vorausfahrenden als auch dem Nachfolgenden zur Verfügung, braucht also nicht extra berücksichtigt zu werden.
Hierbei ist jedoch nicht einkalkuliert, dass der Vorausfahrende ganz plötzlich gestoppt wird - im Schlimmsten Fall völlig ohne Bremsweg - weil ihm ein entgegenkommendes (einbiegendes) Fahrzeug auf seiner Fahrspur die Weiterfahrt verhindert und ihn gewaltsam zum Halten zwingt indem er ihm ins Blech kachelt (kommt Dir die Situation bekannt vor?).
Kann man dann dem armen Autofahrer C tatsächlich einen Vorwurf machen, er habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, nur weil ihm jemand seinen „Bremsweg geklaut“ hat?
Wenn also nicht ganz konkrete Anhaltspunkte für ein falsches Verhalten des Fahrers C vorliegen (nachweisbar! viel zu schnell, sehr lange Zeit zwischen den beiden Unfällen (gepennt), o.ä.), dann dürfte seine Forderung auf Schadenersatz durchaus legitim sein.
Natürlich gibt es noch die sog. „Gefährdenshaftung“ (jedes Fahrzeug stellt eine potentielle Gefahr dar, und damit hat jeder und immer eine gewisse „Teilschuld“ - allein schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit).
Ob und in welcher Höhe diese jedoch zum Tragen kommt möge der Herr Amtsrichter entscheiden.
*Für Bußgeldverfahren gilt der 1,8-sec.-Abstand = 1/2 Tachoabstand