naja…
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist gemäß § 230 StGB ein Antragsdelikt, wird also nur dann verfolgt, wenn der Verletzte eine entsprechende Strafanzeige erstattet - oder aber, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Entscheidung, ob in einem vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, liegt im Ermessen der Verfolgungsbehörde, also in aller Regel der Staatsanwaltschaft. Bejaht diese das besondere öffentliche Interesse, dann kann sie das Verfahren dennoch gemäß § 153a StPO unter Erteilung von Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Werden die Auflagen und Weisungen fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Und so wird es bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden im „Bagatellbereich“ in der Regel auch gemacht.
Also nicht hier panisch machen lassen…