Verlängertes ALG1 - Aufhebungsbescheid wg Krankheit

Ich bin 59 Jahre alt und erhalte seit 01.08.21 ALG1.
Laut Bewilligungsbescheid mit einer Anspruchsdauer von 720 Tagen.

Ende März 2022 bin ich erkrankt.

AU-Erst- und Folgebescheinigungen habe ich an die Arbeitsagentur und an die Krankenkasse geschickt.

Nach genau 6 Wochen habe ich von der Arbeitsagentur einen Aufhebungsbescheid „… über die Bewilligung von ALG …“ erhalten. Die Zahlung von ALG erfolgte bis zum 4.5.22.

Seitdem warte ich darauf, dass die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes aufnimmt.

Nun meine Frage:
Bisher habe ich „nur“ für etwa 275 Tage ALG 1 bezogen - ab 5.5. wird wohl Krankengeld von meiner Krankenversicherung gezahlt.
Ich hoffe, dass ich in den nächsten Wochen wieder arbeitsfähig sein werde und werde mich natürlich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit wieder beim Arbeitsamt anmelden und ALG 1 beantragen.

–> Wird die Zeit, in der ich Krankengeld bezogen habe, „hinten angehängt“, also bleibt es bei „720 Tage Anspruchsdauer“, oder

–> läuft diese Zeit als „ohne Bezug von ALG“ (weil ja Krankengeld bezogen) mit in die 720 Tage rein, so dass sich der Anspruch auf ALG 1 während der Krankheitsdauer reduziert?

Besten Dank vorab!

Das ist wenig.

Hast Du denn von der Krankenkasse den Fragebogen zum Krankengeld nicht bekommen?

Hast Du vielleicht versäumt, der Krankenkasse die dafür bestimmten Exemplare der AU-Bescheinigungen einzureichen?

  • Ja, die gesamte Anspruchsdauer wird durch Erkrankung nicht verlängert.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Bekommst Du ALG 1 wegen „Aussteuerung“?

&tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
nein - ganz regulär ALG gem. §136 SGB III
Nette Grüße,
Micha

Hallo, den Fragebogen hab ich beantwortet und die AU-Meldungen hab ich auch unverzüglich weitergeleitet; die Frage bezog sich auch nicht aufs Krankengeld, sondern auf die „Fortzahlung“ des ALG.

aber es war darin die Rede von

und das ist ein gerne gemachter Fehler in dieser Situation, dass man halt wartet und glaubt, das würden die anderen Beteiligten irgendwie „automatisch“ machen. Umso besser ist es so.

Und zur Frage ALG: Ja, das ist analog zu einem befristeten Anstellungsvertrag - der dauert auch nicht länger, wenn man zwischendurch AU krank ist.

Schöne Grüße

MM

… vielen Dank für diesen Hinweis - das ist gut verständlich!

Hallo,

bei „echter“ Arbeitslosigkeit besteht bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf „Leistungsfortzahlung“ gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III bis einschließlich zur 6. AU-Woche.
§ 146 SGB 3 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Danach besteht Anspruch auf Krankengeld bis zur 78. Krankheitswoche durch die KK, da auch Arbeitslose pflichtversichert sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
§ 5 SGB 5 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Die Höhe des Krankengeldes entspricht dem ALG 1 gem. § 47b Abs. 1 SGB V
§ 47b SGB 5 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Es muß aber, wie bereits gepostet, bei der KK direkt beantragt werden.
Da mit Ablauf der 6. AU-Woche die Zahlungspflicht des ALG 1 „ruht“, ist es völlig logisch, daß der ursprüngliche Bescheid aufgehoben werden muß.
Allerdings sollte der Aufhebungsbescheid wegen AU den ausdrücklichen Hinweis enthalten, bei der KK Krankengeld zu beantragen. Bei den „Textbausteinen“ der Standardbescheide sollte dieser Hinweis eigentlich automatisiert Bestandteil sein.

Nach Ende der AU muß sich der Arbeitslose wieder umgehend bei der AA melden und eine neuen Antrag auf ALG 1 stellen. Der „ruhende“ Anspruch wird wieder aktiv - allerdings werden Zeiten des „Ruhens“ von ALG 1 grundsätzlich auf die Gesamtbezugsdauer angerechnet.

&Tschüß
Wolfgang