Verlängerung befristetes Arbeitsverhältnis durch konkludente Handlung

Hallo,

folgenden Fall möchte ich hier zur Diskussion stellen, bevor ich mir eine abschließende Meinung bilde.

Frau A hat (unstrittig) einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund, der nach insgesamt 2 Jahren mit Ablauf des 14.07. enden würde. Frau A ist derzeit arbeitsunfähig erkrankt (mindestens bis zum 30.06.) und der AG hat sich bisher nicht geäußert.

Frau A erhält per Post einen Dienstplan für den Monat Juli, der von der für Personalangelegenheiten zuständigen Frau B am 13.06. erstellt wurde. Auf diesem Dienstplan ist Frau über den 14.07. hinaus zur Arbeit eingeteilt.

Frau B ist im Betrieb für alle Personalangelegenheiten zuständig einschließlich Diensteinteilung und Durchführung von Bewerberverfahren, nicht aber für die formale Einstellung. Diese wird vom Geschäftsführer vorgenommen.

Nunmehr also die unvermeidliche Frage:
Wenn Frau A vor dem 15.07. ihre Arbeitsunfähigkeit beendet und am 15.07. ohne Widerspruch ihren Dienst versieht, ist dann unter Berücksichtigung der Stellung von Frau B ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ?

oder

Könnte evtl. der Arbeitgeber argumentieren, daß der Geschäftsführer von der Einteilung nichts wußte und erst bei (nachträglicher) Kenntnissnahme der Fortführung der Tätigkeit von Frau A widersprechen konnte ?

Danke für fachliche Antworten.

&Tschüß
Wolfgang

Hi Wolfgang

https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html Paragraph 15Abs5 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfte diesen Fall treffen

deswegen werden zB bei uns am Standort an solchen Befristungsdaten tatsächlich alle Zugangscodes geändert und dem MA am Tag davor die Schlüssel abgenommen …notfalls zu Hause - damit sie nichtmal die Chance haben auch nur eine Sekunde weiter ‚zu arbeiten‘

aber IANAL …

Gruß h

Hallo hexerl,

wenn es denn so einfach wäre, denn § 15 TzBfG ist mir bekannt.

Es geht darum, ob in diesem Fall Frau B = Arbeitgeber iSd § 15 TzBfG ist. Dazu würde ich gerne Einschätzungen von Rechtskundigen bzw. Praktikern hören (sofern hier außer Guido noch andere mitlesen).

Trotzdem Danke &Tschüß
Wolfgang

Moin Wolfgang,

ich würde den Paragraphen (ich habe das Zeichen immer noch nicht gefunden) 164 ff BGB in den Raum werfen. Frau B agiert für den Geschäftsführer und hat sich über ihre Handlungsvollmacht hinaus begeben, Stichwort Duldungs- und Handlungsvollmacht. Dies muss m.E. Im Innenverhältnis geklärt werden und kann nicht Frau A zur Last gelegt werden.

Data

Hi!

So würde ich das auslegen.

Allerdings schwirrt in meinem Hinterkopf noch das Aber - erstellt die betroffene Person selbst den Dienstplan und niemand schaut drüber?

VG
Guido

Hallo,

danke für Deine Einschätzung.

Frau B erstellt in der Tat eigenverantwortlich den Dienstplan. Ob der auch an den Geschäftsführer geht, entzieht sich im geschilderten Fall der Kenntnis von Frau A.

&Tschüß
Wolfgang