Verlängerung eines befristeten Vertrages ohne Sachgrund

Hallo an Alle,

angenommen eine Firma wird im Juli 2016 gegründet.
Der Angestellten-Arbeitsvertrag läuft ab dem Juli 2016 befristet für ein Jahr ohne Sachgrund.
Für neu gegründete Unternehmen gilt die Regelung, dass eine Befristung ohne Sachgrund bis zu 4 Jahren vereinbart werden kann.
Nun wird im Juli 2017 ein weiterer befristeter Vertrag für 3 Jahre , bis zum 30.Juni 2020, ohne Sachgrund abgeschlossen. Der AN unterschreibt.

Meine Frage ist, gilt der Vertrag vom Juli 2017 gesetzlich als befristet oder unbefristet?

Denn in Paragraf 14, Absatz 2 TzBfG heißt es: „Eine Befristung nach Satz 1 [d. h.: ohne Sachgrund] ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. (Ich verstehe das so, dass demnach eine weitere Befristung nur zulässig wäre, wenn ein Sachgrund vorliegt.)

Ich bin mir nicht sicher. Wie sehen die Experten das ??

liebe Grüße
Jasmin

Hallo,

die von Dir genannte Vorschrift gilt nur dann, wenn tatsächlich ein völlig neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Die Verlängerung eines bestehenden befristeten Vertrages ist allerdings mehrfach zulässig gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

Ob es sich tatsächlich um eine Verlängerung (idR Änderung des Enddatums) eines bestehenden oder aber um einen neuen Arbeitsvertrag handelt, kann nur beurteilt werden, wenn man beide Verträge im Detail zur Prüfung vorliegen hat.

&Tschüß
Wolfgang