Verletzung der Aufsichtspflicht trotz Anwesenheit?

Hallo,

ein Kleinkind fährt mit seinem Laufrad auf dem Fußweg, neben ihm geht ein Elternteil was das Kind direkt beaufsichtigt. Trotz der direkten Beaufsichtigung verursacht das Kind plötzlich und unerwartet einen Schaden an einem parkenden Auto, z.B. weil es unerwartet vom Rad fällt oder plötzlich die Richtung ändert. Sind die Eltern in dem Fall für den Schaden der durch das Kind verursacht wurde haftbar oder bleibt der Halter des Fahrzeugs auf seinem Schaden sitzen, weil die Eltern dabei waren und deshalb ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben?

Macht es einen Unterschied, ob der Wagen korrekt geparkt war oder ob er verkehrsordnungswidrig auf dem Fußweg stand?

Können sich die Eltern der Unfallflucht schuldig machen, wenn sie nach dem verursachten Schaden durch das Kind einfach weiter gehen? Käme es umgekehrt nicht einem Schuldanerkenntnis der Eltern gleich, wenn sie den Halter des Fahrzeugs ausfindig machen und ihm von dem Vorfall berichten?

Vielen Dank!

Hi,

Aufsichtspflicht bedeutet ja nicht dass die Eltern das Kind 24/7 an der Leine zu führen haben. Stimmt der Fall so wie du ihn beschreibst sehe ich hier keine Verletzung dieser. Kritisch wäre allein die Tatsache dass ihr euch entfernt habt. Mit einem Schuldanerkenntnis hat das nichts zu tun. Mit dem Argument kann ich ja auch nach einem Unfall bei dem mir jemand vors Auto läuft und sich verletzt nicht einfach weiterfahren „weil ich ja nicht Schuld bin“. Du wärst am besten zur Polizei gegangen und hättest den Sachverhalt geschildert.

Der Autofahrer hätte dich dann benachrichtigt dass er den Schaden von dir ersetzt haben möchte und das hättest du dann an deine Privathaftpflicht weitergeleitet die den Anspruch für dich abgewehrt hätte. Denn das Kleinkind ist deliktsunfähig und Eltern haften in Deutschland nicht, wie es an Baustellen steht, „für ihre Kinder“, sondern nur bei Verletztung der Aufsichtspflicht. Viele Versicherungen zahlen aber trotzdem auf Wunsch den Schaden trotz Deliktsunfähigkeit. Guckt in eurer nach wie die das regeln.

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Die Antwort ist, „kommt drauf an“. „Nebenhergehen“ ist noch nicht ausreichend beaufsichtigen. Die Frage ist: Wie sicher fährt das Kind das Laufrad? Kann man davon ausgehen, dass es jederzeit exakt lenken und bremsen kann, oder nicht? Bei einem Kleinkind (sagen wir mal, unter 2,5 Jahre) eher nicht. Dann darf man das Kind eben nicht auf dem Bürgersteig neben Autos fahren lassen. Oder man muss es ständig halten an einer Haltestange, die man ans Rad schrauben kann.
Ein älteres Kind kann man natürlich auch ohne festhalten fahren lassen, aber erst, wenn man anhand des Alters UND des individuellen Entwicklungsstandes des Kindes realistisch erwarten kann, dass es keinen Unfall verursacht.
Dass man den Unfall melden muss, ist klar.