Sehr geehrte Damen und Herren,
im Hinblick auf die aktuelle Wahl schwebt mir folgender Gedankengang vor:
Wenn ein Mandatsträger wegen eines Verbrechens zu mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, was bei Verbrechen, außer in Sonderfällen, immer der Fall ist, verliert er nach §45 StGB automatisch sein passives Wahlrecht und die Ämter die er innehat (Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__45.html Abs. 1+3).
Konkret geht es mir dabei um Bundestagsabgeordnete.
Das Recht kennt 4 Tatbestände die dafür sorgen, dass man sein Mandat los ist, namentlich sind es folgende:
ungültigem Erwerb seiner Mitgliedschaft,
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder
gemäß § 46 Absatz 4 Bundeswahlgesetz bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Partei durch das Bundesverfassungsgericht.
(http://www.wahlrecht.de/lexikon/mandatsverlust.html)
Bisher gab es insgesamt dreimal den Entzug eines Mandats
23.10.1953 Dr. Fritz Dorls Parteiverbot
01.07.1953 Hans-Paul Jaeger erfolgreicher Wahleinspruch
23.02.1956 Karlfranz Schmidt-Wittmack Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen
(Bisher gab es insgesamt dreimal den Entzug eines Mandat)
Es kann theoretisch sein, dass auch ein Bundestagsabgeordneter nach Aufhebung der Immunität sein Mandat verliert wenn die oben gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert allerdings wenn ein Abgeordneter wegen eines Vergehens zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird (Nach Aufhebung der Immunität GG 46 Abs. 1+3).
Dadurch verliert er nicht sein Mandat.
Wie kann dieser Abgeordnete seine Geschäfte weiterführen?
Viele Grüße
Rene