Verlust Hausverkauf im Folgejahr ansetzen

Steuererklärung für 2018 wurde im Sept. 2019 erstellt und abgegeben.

Thema Hauskauf und Verkauf

2016 (Kaufertrag) /2017 (bezahlt) wurde ein Haus gekauft. 210.000 + 15.000 Anschaffungskosten (Notar, Grunderwerb, etc.). Kreditzinsen in 2017 und 2018 in Summe 2000,-€

Haus wurde dann 2018 im Juni wieder verkauft, der Kredit wurde von den beiden Käufern übernommen.

Verkauft zum Preis von 217.000,-€

In der Steuererklärung wurden die Anschaffungskosten ohne die Notarkosten und ohne die Zinsen des Kredit berechnet.

Differenz der Anschaffung – Verkauf = - 6.000,-€

Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit ca. 50.000,-€ Brutto

In 2019 sind die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit und Abfindung ca. 100.000,-Brutto. Ab 01.09.2019 Selbständiger Freiberufler.

  1. Kann der Verlust aus 2018 (Hausverkauf) noch um die Notarkosten und Zinsen nachträglich erhöht werden (aus 6.000 Verlust werden dann 8.000)?
  2. Kann dieser in 2018 nicht steuernmindernde Verlust noch für 2019 berücksichtigt werden und dort ggf. Steuermindernd genutzt werden.

Danke und Gruß
Y.

Servus,

  • laufende Kosten wie Zinsen spielen bei der Ermittlung von Einkünften gem. § 23 EStG keine Rolle - vergessen.

  • der Zeitpunkt der Veräußerung und damit die Entstehung der Einkünfte kann nicht in zwei verschiedenen Jahren liegen. In EStG und EStR ist dieser nicht konkret bestimmt, aber nach herrschender Meinung ist dieser Zeitpunkt der des Rechtsgeschäftes, das die Ansprüche begründet, die bei der Veräußerung entstehen. Der (in der Regel spätere) Zufluss des Kaufpreises hat keine Bedeutung.

  • versehentlich zu niedrig erklärte Aufwendungen sind, wenn dem Steuerpflichtigen später mal bekannt wird, dass er sie hätte mindernd ansetzen können, keine „neuen Tatsachen“ im Sinn des § 173 AO. Sie lassen sich nicht mehr später erklären, wenn der Bescheid für das Jahr, in dem sie geltend zu machen wären, einmal bestandskräftig ist.

  • das macht aber nichts, weil Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 EStG iVm § 23 EStG nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder verrechnet werden können.

Moral: Nachher ist wie vorher. Malesch - macht nix!

Schöne Grüße

MM

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