Anders herum wird ein Schuh daraus.
Wenn der Vermieter seine Zustimmung verweigert, dann ist der Mieter am Zug: Er muss den Vermieter verklagen, so dass er per Urteil zur Zustimmung gezwungen wird.
Natürlich darf der Partner nicht vorher einziehen. Kommt es wegen des verzögerten Einzugs zu einem finanziellen Schaden (der Partner zahlt dann ja ggf. Miete für seine Wohnung, obwohl er hätte einziehen können), so kann der Vermieter sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.
Da gab es doch ein BGH-Urteil, bei dem einem vorübergehend im Ausland arbeitenden Paar die Zustimmung zur Untervermietung einiger Räume verweigert wurde, obwohl ein berechtigtes Intersse des Mieters bestand und kein berechtigtest Interesse gegen die Untervermietung geltend gemacht werden konnte. Da kamen ein paar Tausend Euro Schadenersatz zusammen, die das Paar für die entgangenen Einnahmen aus Untervermietung am Ende bekommen hat.