Es ist ein gesamtes Hausgrundstück, abgeschlossenes Areal mit Büro-Haus, 23 Räume, gewerblich vermietet.
§ 29a ZPO bestimmt für Mietverhältnisse über R ä u m e einen ausschließlichen Gerichtsstand.
Wer kann mir Hinweise geben, wie Rpsr. und Literatur Räume im Sinne von § 29a ZPO definieren?
Besten Dank im Voraus und viele Grüße
Alexander Boeker
Hallo Alexander,
wieso in aller Welt § 29 a ZPO? Der zieht doch bei Gewerbemietverträgen nicht.
Grübelnde Grüße
Tessa
Hallo Alexander,
wieso in aller Welt § 29 a ZPO? Der zieht doch bei
Gewerbemietverträgen nicht.
Grübelnde Grüße
Tessa
Besten Dank, liebe Tessa,
vielleicht habe ich da etwas übersehen - könnte ja sein!
Ich ging davon aus, daß der alte Paragraf 29a zwar nur für Wohnraum galt. Jedoch die Neufassung (1993) die Einschränkung auf Wohnraum weggelassen haben. Täusche ich mich da?
Viele Grüße
Alexander
Lieber Alexander,
hmmm, § 29 a ZPO bezieht sich doch auf die ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung und besagt, daß für Streitigkeiten aus einem Miet-/Pachtverhältnis das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Soweit - so gut… Eine Änderung aus 1993 ist mir nicht bekannt. Ich habe noch Ende 1996 Gewerberäume in Teltow (bei Berlin) vermietet und als Gerichtsstand Saarbrücken vereinbart.
Dazu habe ich übrigens soeben eine überaus interessante Entscheidung ausgegraben:
_Das ThürOLG hat mit Beschluß vom 04.11.1999 -4 SA 38/99- in GE 2000, Seite 56 f., entschieden, daß auch für Gewerbemietverhältnisse nach § 29 a ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig sei, so daß ein darauf beruhender gerichtlicher Verweisungsbeschluß offensichtlich unrichtig und nicht bindend sei.
Im zu entscheidenden Fall wurden durch schriftlichen Mietvertrag Neben-, Lager- und Kellerräume in Erfurt vermietet. Im § 13 des Vertrages war bestimmt, daß Gerichtsstand Berlin sein soll. Die Klage wurde vor dem LG Erfurt anhängig gemacht und seitens des Beklagten wurde die örtliche Zuständigkeit mit Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung gerügt. Vor dem LG Erfurt wurde dann die Verweisung an das LG Berlin beantragt und durch das LG Erfurt wurde der Rechtsstreit an das LG Berlin verwiesen. Das LG Berlin erklärte sich ebenfalls für örtlich unzuständig und hat die Sache zur Entscheidung dem ThürOLG vorgelegt.
Das ThürOLG hat festgestellt, daß § 29 a ZPO auch im Gewerbemietrecht zwingend sei, so daß eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 40 Abs. 2 ZPO unzulässig war. Der Verweisungsbeschluß des LG Erfurt war daher offensichtlich unrichtig und nicht bindend, so daß die Zuständigkeit in Erfurt gegeben ist._
Offenbar sind sich in dieser Sache nicht einmal die Richter untereinander einig… Oder wie siehst Du das?
Ciao
Tessa
Hi Alexander,
nach Baumbach/Lauterbach:
Die Vorschrift des § 29a I ZPO erfaßt jeden Raum. Der Begriff des Raumes entspricht demjenigen im Sinne des BGB, BGH NJW 81, 1377: Es geht um ein Gebäude oder dessen Innenraum. Hierbei zählen auch: Ein Geschäftsraum, ein Laden, eine Werkstatt, ein Kino, ein Fabrikgebäude, eine Gaststätte, ein Lagerraum, eine Garage, eine Sporthalle, ein Vortragssaal, natürlich auch jeglicher Wohnraum.
In Rechtsprechung und Literatur ist die Dazugehörigkeit von Gewerberäumen nicht umstritten. Selbst Untervermietung und Zwischenvermietung von Gewerberäumen zählen dazu (LG Köln NZM 99, 960).
Gruß,
Francesco