Vermietung einer Wohnung / Steuer und Nebenkostenabrechnung

Hallo,

ich habe eine Wohnung vermietet und sitze gerade an meiner Steuererklärung.

Hier stellt sich für mich die Frage, was kann ich aus der Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung als Erhaltungsaufwand angeben? Und welche Daten sind für den Mieter interessant?

Der Nebenkostenabrechnung ist ein Beleg mit einer Übersicht von Werten aufgeteilt nach § 35a Abs. 2 und § 35a Abs. 3 beigefügt. Dabei sind einzelne Positionen mit Sternchen versehen (umlagefähig). Heisst das, die Sternchen-Werte kann der Mieter angeben und ich als Vermieter den Rest?

Wobei ich nicht ganz verstehe, warum die Werte nicht abschließend deckungsgleich sind mit den Angaben auf der originären Hausabrechnung. Als Vermieter kann ich doch auch das Material ansetzen?

Leider habe ich im Internet keine richtigen guten Hinweis dazu gefunden, deshalb meine Bitte um Hilffe bei Euch.

Viele Grüße
H.

Hallo!

Entnahme aus der Rücklage.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und umlagefähige haushaltsnahe Handwerkerleistungen.

Nein, natürlich kannst du als Vermieter alle Werbungskosten geltend machen, auch wenn diese beim Mieter begünstigt sein sollten.

Weil § 35a EStG eine eigenständige (völlig blödsinnige, aber das ist nur meine eigene, private Meinung) Vorschrift ist, die nicht systematisch mit denn §§ 9 und 21 EStG zusammenhängt.

Ja, grundsätzlich schon. Im Detail kann es aber Abgrenzungsprobleme geben (Herstellungskosten).

Schöne Grüße!

Danke nurmitlesen!!!

D. h. die Seite „Bescheinigung über Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen mit §35a Abs. 2 und §35b Abs. 3“ kann ich mir als Vermieter „schenken“. Ich gebe die Summe an „Ausgaben“ bei dem Rücklagekonto an.

Hier sind dieses Jahr neben „Reparaturen“ und „Abschlagszahlungen“ auch Positionen wie „SV Bilanzdifferenz aus Vorjahren“ oder „Bankgebühren“ angeführt. Nicht hoch, kann ich diese trotzdem angeben?

Komplette Balkonsanierung in einer Wohnanlage wäre wahrscheinlich Erhaltungtsaufwand, oder?

Ganz viele Grüße

Balkonsanierung sollte im Regelfall als Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand mit dem Lohnanteil etc. begünstigt sein, Bankgebühren sollten jedoch nicht dazu gehören.

Ich bin etwas irritiert über das Zitat.

Für den vermietenden Wohnungsinhaber ist der gesamte Balkonssanierungsaufwand als Erhaltungsaufwand anzusetzen. Der gesonderte Ausweis des Lohnanteils spielt für den Vermieter keine Rolle und für den Mieter bei einer Balkonsanierung auch nicht, da der Mieter derartige Kosten nach Mietrecht nicht zu übernehmen hat.

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Da war ich etws schlampig. Aber aus dem gesamtes Thread sollte hervorgegangen sein, dass 35a und Werbungskostenabzug zwei getrennte Stiefelpaare sind.