Hallo,
da im Einzelfall sowohl die Überlassung an sich wie auch die jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen durch Fachmenschen vor Ort (= Fachanwalt/Anwältin) geprüft werden müssen, ist das Folgende nur grobe Einschätzungen auf Grundlage Deiner Angaben:
-
Nein. Jede gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist gem. § 1 Abs. 1 AÜG erlaubnispflichtig:
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html
-
Ist der Einsatzort eines AN vertraglich definiert, dann darf der AG keine anderen Einsatzorte ohne vorherige (erfolgreiche) Änderungskündigung bestimmen, sofern der Betrieb mehr als 10 AN beschäftigt.
-
Die betroffenen AN sollten nicht einfach die Arbeit verweigern, da dies hochriskant sein kann, sondern sich fachlichen Rat holen. Hoffentlich haben die AN nicht an der falschen Stelle, nämlich am Rechtsschutz - sei es durch Gewerkschaftsmitgliedschaft, sei es durch private RSV - gespart.
Hätten die AN im Betrieb einen BR, hätte dieser bei den beabsichtigten Einsätzen volles Mitbestimmungsrecht. Und entgegen vieler landläufiger Meinungen ist es auch im Speditionsgewerbe möglich, erfolgreiche BRe zu wählen.
Sollte der AG die Überlassung der AN allerdings im Rahmen eines Werkvertrages abwickeln, gelten z. T. völlig andere Regelungen. Aber auch dann sollten sie sich dringend fachlichen Rat einholen.
&Tschüß
Wolfgang
P.S.: Die Frage wäre aber in den Brettern „Arbeitsrecht“ oder "Arbeitsplatz wesentlich besser platziert gewesen