Vermögen einer GmbH/Auszahlung Guthaben/Sperrjahr

Hallo eine Frage hätte ich.

Eine GmbH wird aufgelöst aufgrund kaum noch Einshmenplus. Man Liquidiert die GmbH mit ein Jahr Sperrfrist.

Frage: Darf das Guthaben aus dem Verkauf der GmbH und die positiven Gelder auf den Firmenkonten ausgezahlt werden auch vor der Frist von 12 Monaten bzw. bezieht sich die Sperre lediglich auf 25.000 Eur Kapitaleinlage?

Vielen Dank

Hallo,

solange dadurch keine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft entsteht, kann ein Vorschuss auf den zu erwartenden Liquidationserlös ausgezahlt werden.

Schöne Grüße!

P.S.: Ich staune immer wieder, wie viele Leute sich eine GmbH oder UG zulegen (oder sogar so abenteuerliche ausländische Rechtsformen, OÜ, Ltd. …), ohne Betreuung durch einen Steuerberater zu haben. Eine Kapitalgesellschaft buchhalterisch und steuerlich zu betreuen, kann ohne Fachkenntnisse eigentlich nicht funktionieren.

Servus,

weder - noch - noch.

Das Sperrjahr bezieht sich auf die Schlussverteilung des Barvermögens, das nach Abschluss der Liquidation vorhanden sein könnte´.

Wenn ein Guthaben aus dem Verkauf der GmbH besteht, kann es sich nicht um eine GmbH i.L. handeln. Bitte konkreter beschreiben, was Sache ist: Wenn die Gesellschafter „die GmbH“ , d.h. ihre Anteile verkauft haben, gibt es keine GmbH zu liquidieren. Es könnte ann (muss nicht) eine GbR existieren.

Liquidationsraten können auch vor Ablauf des Sperrjahrs ausbezahlt werden. Im Zweifelsfall haftet der Liquidator persönlich für Mittel, die zu viel ausbezahlt worden sind.

Schöne Grüße

MM

Sorry ist eine GmbH & Co KG und ich habe mich etwas falsch ausgedrückt. Die GmbH soll liquidiert werden. Verkauft wurden lediglich Inhalte geistiger Natur und Sachgegenstände. Die Erlöse sind auf das Geschäftskonto gegangen. Also sind nur die 25.000 EUR betroffen vom Sperrjahr.

Nein. Wie schon geschrieben, nein.

Vom Sperrjahr ist die Schlussliquidation betroffen. Schlussliquidation ist die Auskehrung des vorhandenen Barvermögens nach beendeter Liquidation, d.h. nach Versilberung aller Vermögensgegenstände und nach Befriedigung aller Gläubiger.

Liquidationsraten können während der laufenden Liquidation an die Gesellschafter ausbezahlt werden.

Wenn die Barmittel nach der Auszahlung von Liquidationsraten nicht ausreichen, um alle ´Gläubiger (also u.a. auch Finanzamt, Notar, Steuerberater, Gewerbeamt usw.) zu befriedigen, haftet der Liquidator mit seinem Vermögen.

Auch Teile des Stammkapitals können als Liquidationsraten ausbezahlt werden.

Die Honorarnote des Steuerberaters für die Darstellung der richtigen steuerlichen Behandlung der Auszahlung von Stammkapital in Liquidationsraten wird ziemlich majestätisch ausfallen.

Schöne Grüße

MM

Wenn die Kuh geschlachtet wird, wollen alle eine Stück vom Filet erhalten. Also schreiben der Notar und der Steuerberater noch einmal eine hübsche kleine Rechnung.

Dies ist im Übrigen nicht unberechtigt, da die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos eine der meistgehassten Aufgaben des typischen Abschlusssachbearbeiters in der Steuerkanzlei ist, insbesondere wenn das in den gesamten Vorjahren stiefmütterlich behandelt worden ist.

In der Tat. Grade wenn da noch „ganz altes“ EK 01 und EK 03 herumgeistert (die außer Mode gekommene GmbH & Co KG spricht ein bissele dafür) oder umgekehrt das Stammkapital bereits ein angeknabbert ist und rätselhafte Verlustvorträge berücksichtigt werden müssen, ist das gar nicht hübsch, und man kann nur hoffen, dass auf der finsteren Seite der Macht auch keiner so recht weiß, wie er damit umgehen soll, und alle damit zufrieden sind, wenn sie wenigstens eine in sich schlüssige Darstellung kriegen. Und in dem angedachten Fall, dass Liquidationsraten vor Schlussliquidation teilweise Stammkapital angreifen sollen, wird wohl so gut wie jeder, der das in die Finger kriegt, erstmal eine Teestunde mit DANUS verbringen müssen, um zu schauen, was denn die Rechtsprechung zu dem Thema so entwickelt hat.

Mit so Zeugs verbrachte Zeit kostet halt Geld, da hilft nix.

Schöne Grüße

MM