Vorsorgevollmacht und gerichtlich bestellter Betreuer widersprechen sich etwas. Denn der Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist ja regelmäßig der, der Ungewissheit über die Person und Qualität eines vom Gericht bestellten Betreuers dadurch zu entgehen, dass man selbst eine konkrete Person auswählt und mit konkret ausgestalteten Vollmachten ausstattet.
Hat man keine geeignete Person in Aussicht, dann stellt sich die Frage, was man mit einer Vorsorgevollmacht dann noch erreichen kann/will? Denn ein vom Gericht bestellter Betreuer muss zwar grundsätzlich im (mutmaßlichen Willen) des Betreuten entscheiden, ist aber nicht durch Festlegungen einer Vorsorgevollmacht unmittelbar gebunden. D.h. mehr als eine „Information“ oder „ein Wunsch“ zur Ausgestaltung der Betreuung wird das nicht.
Was die Qualität der Betreuer angeht, so muss man sich zunächst einmal deutlich machen, wofür Betreuer da sind, was ihre konkreten Aufgaben sind, und wofür sie wie bezahlt werden mit dem Ergebnis, was für sie unter Abzug der Kosten übrig bleibt. Denn ganz viele Beschwerden über Betreuer sind schlicht und ergreifend darin begründet, dass vollkommen falsche Vorstellungen über die Arbeit von Betreuern weit verbreitet sind. D.h. ein Betreuer ist nicht dafür da ständig beim Betreuten vor Ort zu sein, für ihn Dinge wie Einkäufe, Wäsche und den Haushalt zu führen, … Seine Aufgabe beschränkt sich darauf - normalerweise vom eigenen Schreibtisch - je nach Aufgabenkreis anfallende Behördenangelegenheiten und sonstige administrative Dinge zu erledigen. Und dies tun Betreuer regelmäßig auch recht ordentlich, auch wenn ein Betreuer gleichzeitig eine hohe Vielzahl von Fällen betreut.
Zieht man die Beschwerden über Dinge ab, für die ein Betreuer ohnehin nicht (in dem gewünschten Maße) zuständig ist, ergibt sich ein grundsätzlich recht ordentliches Bild für ein recht anonymes Massengeschäft. Und zu diesem Massengeschäft gehören dann natürlich auch Dinge, mit denen sich Betreuer die Betreuung versuchen möglichst leicht zu machen, und einen nach außen hin ordentlichen Eindruck in Bezug auf die Versorgung des Betreuten zu hinterlassen. Das sind dann natürlich wiederum Dinge, die gerne mal auf Unverständnis in der Verwandtschaft von Betreuten stoßen, und zu weiteren, oft nicht gerechtfertigten Beschwerden führen. Z.B. wenn sich zunächst darüber beschwert wird, dass der Betreuer nicht ständig vor Ort vorbei schaut, für ausreichende Körperpflege, hinreichende Nahrungsaufnahme, … sorgt, und der Betreuer dann die vom Betreuten selbst offenbar nicht mehr leistbare Eigenversorgung durch Auflösung der Wohnung und Umzug in eine geeignete Einrichtung beendet, darf er sich regelmäßig auf die nächsten Beschwerden diesbezüglich einstellen, weil der Betreute doch „auf keinen Fall ins Heim“ wollte. D.h. da sitzen Betreuer dann einfach zwischen allen Stühlen und kassieren Kritik für Dinge, die sie oft gar nicht anders regeln können, weil z.B. eine häusliche Versorgung erheblichen eigenen Organisationsaufwand und zusätzliche eigene Verantwortung bedeuten würde, die man nicht leisten kann und für die Vergütung auch nicht bereit sein muss, sich ans Bein zu binden.
Selbstverständlich gibt es nach Abzug auch dieser oft unberechtigten Beschwerden durchaus auch kapitale Einzelfälle krimineller Handlungen oder zumindest groben Versagens von Betreuern und Gerichten. Und jeder kennt natürlich jemanden, der - angeblich - von seinem Betreuer ausgenommen wurde (der ggf. allerdings nur das erhoffte Erbe nach Recht und Gesetz für die Unterbringung und Versorgung des Betreuten verwendet und natürlich den Selbstzahlersatz abgerechnet hat). Tatsächlich vorwerfbares Verhalten ist aber recht selten, und davor ist man auch bei einem privat eingesetzten Bevollmächtigten nicht gefeit.
Vorteil ist hier tatsächlich eher die persönliche Nähe, die dann eben auch in die Bereiche geht, die ein gesetzlicher Betreuer nicht abdecken kann, sowie die Möglichkeit die Vollmacht sehr feingliedrig konkret nach dem Motto auszugestalten: „So weit wie nötig, so eng wie möglich“