Da kommt ein bissel was zusammen. Grundsätzlich rate ich dazu, die Ladung zu ignorieren. Das ist bei einer Ladung zur Vernehmung als Beschuldigte/r auch absolut zulässig; es ist nicht einmal nötig, den Termin telefonisch oder sonstwie abzusagen. Anders ist es hingegen bei einer Vorladung zur Vernehmung als Zeuge - der ist Folge zu leisten.
Das heisst nicht, die Strafanzeige zu ignorieren. Unverzüglich Rechtsanwalt mit Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beauftragen - damit wird klar, was genau vorgeworfen wird und worauf sich die Vorwürfe stützen. Die Ermittlungsakte enthält vor allem alle sichergestellten Beweismittel und alle aufgenommenen Zeugenaussagen. Ohne die genau zu kennen, sollte man besser den Mund halten, ob schuldig oder nicht. Wenn man sie kennt, kann man sich immer noch zur Sache äußern.
Den Antrag auf Akteneinsicht kann man auch selbst stellen, dazu findet man Hinweise im Internet. Die Einsicht kann allerdings versagt werden, wenn dem nach Auffassung der Staatsanwaltschaft schutzwürdige Interessen entgegen stehen, wenn die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden würde oder dadurch das Verfahren erheblich verzögert würde. Das lässt der Staatsanwaltschaft ziemlich Raum zu „mauern“, was gerade bei einem Antrag des Beschuldigten selbst versucht werden könnte. Gegen eine Verweigerung (oder Beschränkung) der Akteneinsicht gibt es den Rechtsbehelf, eine richterliche Entscheidung zu beantragen. Spätestens da sollte (nicht muss) man sich an einen Anwalt wenden.
Stellt sich im Verlauf der Ermittlungen oder des gerichtlichen Verfahrens heraus, dass die Anzeige a) falsch und b) vorsätzlich oder auch nur fahrlässig war, können Anwaltskosten vom Anzeigenden zurückgefordert werden - auf den dann außerdem die Verfahrenskosten und evt. eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zukommen können. Anspruch auf Anwaltskostenrückerstattung besteht lediglich bei nur leichter Fahrlässigkeit des Anzeigeerstatters nicht. Wo da die Grenze im jeweiligen konkreten Fall zu ziehen ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.
Gruß,
Ralf