Verpflegungskostenmehraufwand, erste Tätigkeitsstätte

Hallo,

laut Arbeitsvertrag (Mustervordruck eines Innungsverbandes) hat Elektrohelfer A keine „erste Tätigkeitsstelle“ sondern wird an „wechselnden Einsatzorten“ beschäftigt.

Vermutlich wurde das fehlerhaft angekreuzt, weil A tatsächlich (bis auf sehr wenige Ausnahmen) die Arbeit immer am Betriebstandort vom Arbeitgeber aufnimmt (Beladen des Fahrzeugs) und dort auch beendet (Abladen, Säubern).

Bei auswärtigen Montagen zahlt der AG dem A die Verpflegungsmehraufwände in genau der Höhe der Pauschalsätze nach §4a EStG. Wenn mehr als acht Stunden gearbeitet wurde, ohne dass Übernachtungen notwendig wurden, zahlt der AG keine solche Pauschale (dazu ist er auch laut TV nicht verpflichtet).

Der AG soll nun dem AN eine Bescheinigung über Verpflegungskostenmehraufwand ausfüllen, welche ein Lohnsteuerhilfeverein dem AN in die Hand gedrückt hat.

Dem AN liegen alle notwendigen Dokumente vor (Lohnabrechnungen, Abrechnungen über die Aufwandsentschädigungen).

Die steuerrechtliche Frage: Benötigt das FA eine solche Bescheinigung wirklich? Die anderen Mitarbeiter des AG haben einen solchen Vordruck noch nie vorgelegt.

Wir reden übrigens über 20 Arbeitstage im Jahr 2021, an denen der AN mehr als 8 Stunden gearbeitet hat. Davon müsste man ja nun die Rüstzeiten an der vermutlich doch bestehenden ersten Tätigkeitsstele abziehen und die Pausenzeiten addieren, da es ja um die reine Abweisenheitsdauer geht. Das wäre nicht mehr zu ermitteln, da Rüstzeiten beim AG nicht getrennt ermittelt werden sondern stets dem jeweiligen Kunden zugerechnet werden.

Muss die Abwesenheit eigentlich "am Stück erfolgt sein? Der AN arbeitet auch mal bei mehreren Kunden oder muss weiteres Material am Betriebsstandort holen. Wird dadurch die Abwesenheitsberechnung unterbrochen, beginnt die achtstündige Mindestdauer dann von vorne?

Eine Mindestentfernung vom Betriebsstandort gibt es ja anscheinend nicht - oder doch? Der AG hat auch Kunden in Rufweite vom Betriebsstandort.

MUSS der AG den Vordruck überhaupt ausflüllen?

Servus,

nein. Normalerweise ist das Sache des Arbeitnehmers, die Einsätze darzustellen, für die er steuerfreie Verpflegungspauschalen bekommen hat.

Es ist aber ganz passend, wenn der Arbeitgeber das Dings genau so ausfüllt, wie er die Pauschalen abgerechnet hat - nicht, dass der arme Kerl bei der Veranlagung noch steuerfreie Verpflegungszuschüsse in steuerpflichtiges Entgelt umgewandelt kriegt. Letztlich geht es nur darum, dass in der ESt-Erklärung der entstandene Mehraufwand für Verpflegung so dargestellt werden kann, dass er sich mit den abgerechneten Auslösen deckt.

Schöne Grüße

MM

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-so, jetzt nochmal zu den Einzelheiten:

Ja, es besteht eine erste Tätigkeitsstätte am Betriebsstandort. Abwesenheitszeiten sind also für die Auslöse nur zu berücksichtigen, wenn es um Abwesenheit von diesem Standort und von zu Hause geht.

Dabei ist alles Abwesenheit, was innerhalb eines Kalendertags stattfindet, egal ob und wie oft unterbrochen. Wenn der Arbeitnehmer lange genug wo anders ist, kann er lustigerweise sogar zum Mittagessen nach Hause fahren oder einrücken, ohne dass seine Auslöse „wegen der Steuer“ gefährdet wäre. Ob er sie in diesem Fall vom Arbeitgeber kriegt, steht auf einem anderen Blatt.

Abzug der Rüstzeiten am Betriebsstandort kann - falls das benutzte Fahrzeug nicht fahrtenschreiber- oder fahrerkartenpflichtig ist - im Wege einer „gewissenhaften Schätzung“ erfolgen.

Schöne Grüße

MM