Hallo,
laut Arbeitsvertrag (Mustervordruck eines Innungsverbandes) hat Elektrohelfer A keine „erste Tätigkeitsstelle“ sondern wird an „wechselnden Einsatzorten“ beschäftigt.
Vermutlich wurde das fehlerhaft angekreuzt, weil A tatsächlich (bis auf sehr wenige Ausnahmen) die Arbeit immer am Betriebstandort vom Arbeitgeber aufnimmt (Beladen des Fahrzeugs) und dort auch beendet (Abladen, Säubern).
Bei auswärtigen Montagen zahlt der AG dem A die Verpflegungsmehraufwände in genau der Höhe der Pauschalsätze nach §4a EStG. Wenn mehr als acht Stunden gearbeitet wurde, ohne dass Übernachtungen notwendig wurden, zahlt der AG keine solche Pauschale (dazu ist er auch laut TV nicht verpflichtet).
Der AG soll nun dem AN eine Bescheinigung über Verpflegungskostenmehraufwand ausfüllen, welche ein Lohnsteuerhilfeverein dem AN in die Hand gedrückt hat.
Dem AN liegen alle notwendigen Dokumente vor (Lohnabrechnungen, Abrechnungen über die Aufwandsentschädigungen).
Die steuerrechtliche Frage: Benötigt das FA eine solche Bescheinigung wirklich? Die anderen Mitarbeiter des AG haben einen solchen Vordruck noch nie vorgelegt.
Wir reden übrigens über 20 Arbeitstage im Jahr 2021, an denen der AN mehr als 8 Stunden gearbeitet hat. Davon müsste man ja nun die Rüstzeiten an der vermutlich doch bestehenden ersten Tätigkeitsstele abziehen und die Pausenzeiten addieren, da es ja um die reine Abweisenheitsdauer geht. Das wäre nicht mehr zu ermitteln, da Rüstzeiten beim AG nicht getrennt ermittelt werden sondern stets dem jeweiligen Kunden zugerechnet werden.
Muss die Abwesenheit eigentlich "am Stück erfolgt sein? Der AN arbeitet auch mal bei mehreren Kunden oder muss weiteres Material am Betriebsstandort holen. Wird dadurch die Abwesenheitsberechnung unterbrochen, beginnt die achtstündige Mindestdauer dann von vorne?
Eine Mindestentfernung vom Betriebsstandort gibt es ja anscheinend nicht - oder doch? Der AG hat auch Kunden in Rufweite vom Betriebsstandort.
MUSS der AG den Vordruck überhaupt ausflüllen?