Verpflegungsmehraufwand jedes Jahr neu?

Hallo, liebe Mitwisser :wink:
Bekanntlich wird Verpflegungsmehraufwand ja nur für 3 Monate gezahlt. Beginnt der Anspruch aber jedes Jahr auf‘s neue? Konkret: Leiharbeiter X. arbeitet von 8/2017 bis 5/2018 beim Entleiher Y. Unstreitig hat er für 2017 drei Monate Anspruch auf den VMA. Hat er diesen Anspruch aber auch für das Jahr 2018? Dazu habe ich absolut nichts gefunden und wäre für eine Info echt dankbar…

Hä? Wie denn das? Kein einziger unserer Vertriebler wäre noch bei uns, wenn das so wäre. Alle bekommen Jahr für Jahr zwölf Spesenabrechnungen überwiesen.

Versuch es doch mal damit:

Ersatz für den Verpflegungsmehraufwand darf für die Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte für maximal drei Monate steuerfrei bezahlt werden.

Und bei einer Unterbrechung der Tätigkeit an dieser Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist neu zu laufen.

Wenn Du zwanzig Jahre lang im selben Einsatz bist und nie länger als drei Wochen nicht hinfährst, gibts nach drei Monaten keine Verpflegungspauschalen mehr. Alle zwanzig Jahre lang nicht.

Schöne Grüße

MM

Machen wir es mal noch ein bisschen komplizierter. Ist denn unstrittig, dass die Zeitarbeitsfirma die erste Tätigkeitsstätte ist? So einfach ist es nämlich nicht, aber das weißt du ja. Der Adressat meines Einwurfes ist auch eher der UP.

Soon

Meines Erachtens ist inzwischen von der Rechtsprechung geklärt, dass man bei Arbeitnehmerüberlassung in den Vertrag schreiben kann, was man mag, und unter keinen Umständen die Agentur des Arbeitgebers, bei der man angestellt ist, erste Tätigkeitsstätte sein kann; dass aber wie vor der Neuregelung des ganzen Reisekostenthemas auch Arbeitnehmerüberlassung ihrer Natur nach immer „Auswärtstätigkeit“ ist, auch wenn der Einsatz immer beim selben Entleiher erfolgt. So dass der Auszahlung von Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen für drei Monate und „vollem“ Kilometergeld nichts entgegensteht.

Wie gering der eigentliche Lohn bei Arbeitnehmerüberlassung ist, merkt man dann erst, wenn man Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I benötigt und spätestens dann merkt, dass man vergackeiert worden ist…

Schöne Grüße

MM

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Nein, leider nicht. Es gibt mehrere widersprüchliche Urteile. Deswegen schrub ich es ja.
https://www.lohn-info.de/erste_taetigkeitsstaette.html

Soon

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