Servus,
bitte nicht vermischen:
Ob man Dir die Verpflegungspauschalen zusätzlich zum bereits bezahlten Essen (wofür eigentlich?) gewährt oder nicht, ist eine Sache der Vereinbarung zwischen Dir und dem Arbeitgeber bzw. Anordnung des Arbeitgebers.
In welchem Umfang eine steuerfreie Auszahlung möglich ist, hängt davon ab, welche Mahlzeiten genau vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Kürzung der steuerfrei ausbezahlten Pauschale für Mehraufwand für Verpflegung ist 20% für das Frühstück und je 40% für die beiden anderen Mahlzeiten.
Wenn Du was anderes gehört hast (oh, ich liebe präzise Quellenangaben!), bezog sich das vermutlich auf den Rechtsstand bis 2013, wo es z.B. genügte, wenn drei selbständige Außendienstler und ein selbständiger IT-Consultant mit von der Partie waren, um aus dem ganzen Trallala eine „Bewirtung von Geschäftspartnern“ zu machen und die Verpflegungspauschalen noch obendrauf zu zahlen, damit sich jeder, der am Tisch unter den Augen der Abteilungsleiter noch ganz gesittet gegessen hat, hinterher noch an der Ecke zwei Döner und ein Hefestückchen im Stehen reindrücken kann.
Das ist aber seit 2014 bissle anders, man kommt an der beschriebenen Kürzung der MAV-Pauschalen nicht vorbei.
Wenn zu viel steuerfrei ausgezahlt worden ist und das bei einer Lohnsteueraußenprüfung auf den Tisch kommt, werden niemals (was hat sich der Staat da auch einzumischen?) die ausgezahlten Beträge zurückgefordert, sondern das Finanzamt verlangt die Steuer auf die zu Unrecht steuerfrei bezahlten Beträge. Grundsätzlich haften für solche Nachforderungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur gesamten Hand; Beträge aus falschen Spesenabrechnungen übernimmt dann öfter mal der Arbeitgeber, wenn es ihm das Geld wert ist, Zweifeln an der Seriosität seiner Lohnabrechner zuvorzukommen und auch das böse Blut in der Belegschaft zu vermeiden, das entsteht, wenn geänderte ESt-Bescheide verschickt werden für Dinge, bei denen die Arbeitnehmer eigentlich das Gefühl hatten, sie seien eingeladen worden.
Aber dazu zwingen kann man ihn nicht. Wer „keine Lust hat“, ESt auf zu viel erhaltene MAV-Pauschalen zu zahlen, braucht diese Pauschalen ja nicht abzurechnen. Es sei allerdings daran erinnert, dass es nie und nirgends in D einen ESt-Satz von hundert Prozent gibt, so dass das Angebot des Arbeitgebers, hier zu mauscheln, wenn es denn bestehen sollte, allemal mehr bringt als der Verzicht darauf, auch wenn die zu viel erhaltenen Beträge später mal versteuert werden müssen.
Schöne Grüße
MM