Verpflichtung Hausverwaltung

Besteht eigentlich eine Verpflichtung eine Hausverwaltung einsetzen zu müssen? In unserer Eiegntümergemeinschaft befinden sich 4 Eigentümer, aber keiner will eine, wird man irgendwie seitens des Gesetzgebers dazu gezwungen?

Vielen Dank für die Antwort
Andreas

HI Andreas

Bin kein Experte, aber m.E. besteht da keine Verpflichtung. Wir haben bei unserem Gemeinschaftseigentum einen Verwalter gewählt, da einer die Aufgaben nun mal zentral übernehmen muß (Überweisen von Versicherungen, Öl etc.). Da kein anderer zur Wahl stand habe ich diese A-Karte gezogen.

A-Karte weil nach meiner inzwischen gewonnenen Erfahrung dieser Job eine Menge Gefahren birgt. In meinem Fall darf ich eine Menge Geld zahlen, für andere Eigentümer die Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und z.B. Ihre anteiligen Kosten nicht zahlen (siehe meine Frage unten).
Da aber die Versicherungen und Öl notwendig sind, darf ich als Verwalter in Vorauslage treten und für alle anderen mitzahlen. Theoretisch darf ich laut Verwaltervertrag dafür zwar Zinsen verlangen, aber praktisch bekomme ich nichts wieder, im Gegenteil man darf noch Urlaub opfern um Behördengänge u.Ä. zu erledigen und abgebrühte Schuldner tanzen einem noch richtig auf der Nase rum.

Kann aus meiner Sicht nur zur Vorsicht raten.
Gruß
Ralf

Besteht eigentlich eine Verpflichtung eine Hausverwaltung
einsetzen zu müssen? In unserer Eiegntümergemeinschaft
befinden sich 4 Eigentümer, aber keiner will eine, wird man
irgendwie seitens des Gesetzgebers dazu gezwungen?

Ja - man ist dazu gezwungen.
vgl. Wohnungseigentumsgesetz 3.Abschnitt §20 (2)
http://www.jur-abc.de/de/31503001.htm

gruß n.

HI Andreas

Bin kein Experte,

den Eindruck hab ich auch!

aber m.E. besteht da keine Verpflichtung.

es besteht eine Verpflichtung und dies aus gutem Grunde: Du vertrittst im Außenverhältnis die Eigentümergemeinschaft.

Wir haben bei unserem Gemeinschaftseigentum einen Verwalter
gewählt, da einer die Aufgaben nun mal zentral übernehmen muß
(Überweisen von Versicherungen, Öl etc.). Da kein anderer zur
Wahl stand habe ich diese A-Karte gezogen.

Das kannst du laut sagen; jmd. mit sowenig Ahnung und das meine ich nicht irgendwie abwertend!
Du haftest für fehlerhafte Entscheidungen oder auch unwissendliche Unterlassungen mit deinem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen, oder hast du dich dagegen versichert?

A-Karte weil nach meiner inzwischen gewonnenen Erfahrung
dieser Job eine Menge Gefahren birgt.

Na aber!

In meinem Fall darf ich
eine Menge Geld zahlen, für andere Eigentümer die Ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen und z.B. Ihre anteiligen
Kosten nicht zahlen (siehe meine Frage unten).
Da aber die Versicherungen und Öl notwendig sind, darf ich als
Verwalter in Vorauslage treten und für alle anderen mitzahlen.

Das ist aber hochgradig naiv!
Ein Verwalter tritt persönlich nie in Vorlage mit irgendwas…wenn er ganz freundlich ist, stundet er der Eigentümergemeinschaft sein Verwalterhonorar, aber das ist alles!
Um an das Geld zu kommen, gibt es unterschiedliche Verfahren, die hier darzustellen, den Rahmen sprengen würde.

Theoretisch darf ich laut Verwaltervertrag dafür zwar Zinsen
verlangen, aber praktisch bekomme ich nichts wieder, im
Gegenteil man darf noch Urlaub opfern um Behördengänge u.Ä. zu
erledigen und abgebrühte Schuldner tanzen einem noch richtig
auf der Nase rum.

Kann aus meiner Sicht nur zur Vorsicht raten.

Ich kann aus meiner Sicht nur raten, dass du so schnell wie möglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufst und deinen Job
kündigst.

Gruß
Ralf

gruß n.

Hallo,

vielen Dank für die Zusendung des links. In dem $ 20 steht zwar drinn, dass man sich nicht dagegen wehren kann wenn einer eine Hausverwaltung haben möchte, aber wie sieht es aus wenn wirklich alle 4 Eigentümer keine Hausverwaltung haben möchten. Wir sind jetzt einmal auf einen hereingefallen und haben keine Lust mehr auf solche Personen. Unsere Liegenschaften lassen sich bis auf die Sonderflächen wie Parkplätze sauber voneinander trennen.

Viele Grüße
Andreas

Hallo

vielen Dank für deine Informationen.

Leider kann ich nicht nachvollziehen warum meine Aussage, das ich in Vorlage trete naiv ist.
Der mir die Wohnung verkauft hat, war vorher Verwalter und da die beiden anderen Teileigentümer insolvent sind, fielen die schon aus.

Wie gesagt die Situation schaut so aus :

Gemeinschaftseigentum (früher Familienbesitz der durch Erbrecht aufgeteilt wurde) mit 4 Teileigentümern. Einer Insolvent, einer kurz vor der privaten Insolvenz und zwei die Zahlen.
Eigentum besteht aus 2 Einheiten in der sich jeweils ein Nichtzahler befindet.
Die Heizung teilen sich drei, unter anderem ich. Der Tank war leer und neues Öl musste her. Also musste ich komplett zahlen um nicht nur mit kaltem Wasser duschen zu können. Dem Nichtzahler war das fehlende Öl egal (Eine Trennung der Leitung ist leider nicht möglich).

Also bleibt ja alles an den beiden Zahlern hängen.
Wenn Du einen Tipp hast, wie die Zahlungen sonst erledigt werden bzw. aufgeteilt werden können, bin ich für jeden Tipp dankbar.

Gruß
Ralf

Hallo,

Ihr könnt einen von Euch als Verwaler bestellen, das ist in jedem Fall möglich und so kompliziert nicht. Ein mal im Jahr ne Versammlung mit grillen und Bier und gut ist es :wink:.

Gruß,
Micha

Hallo Andreas

Unwissenheit schützt nicht vor Haftung

§21 WEG einfach allgemein

Auch wenn die Praxis oft anders aussieht, die Wohnungseigentümer haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und der getroffenen Vereinbarungen.

Damit die Eigeninitiative des Einzelnen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, nicht verloren geht, hat der Einzelne das Recht (und die Pflicht), zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr selbst die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Auch wenn das WEG im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftliche Entscheidungen (durch Beschlussfassung) vorsieht, ist bei Gefahr für das Gemeinschaftseigentum jeder Miteigentümer berechtigt, Notmaßnahmen einzuleiten.

In der Praxis kann der Wohnungseigentümer als Notmaßnahme zur Schadensabwehr, z.B. bei einem Wasserrohrbruch, den Hauptschieber schließen oder bei Kurzschlussgefahr die Stromversorgung unterbrechen. Auch ein im guten Glauben ausgelöster Feuerwehreinsatz fällt unter das Recht zur Eigeninitiative.

Die Gesamtheit der Eigentümer kann durch Beschlussfassung ihr Zusammenleben und die Lösung der täglichen Probleme im Rahmen der „ordnungsmäßigen" Verwaltung selbst regeln, soweit sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder bestehende Vereinbarungen (aus der Gemeinschaftsordnung) verstößt.

Jeder Eigentümer hat ein Recht auf „ordnungsmäßige" Verwaltung. Damit ist nicht nur der Verwalter, sondern sind auch Verwaltungsmaßnahmen von der Abrechnung bis zur Zwangsersteigerung gemeint.

Gerade bei kleinen oder uninteressierten Gemeinschaften kommt es oft vor, dass keiner richtig weiß, wer denn nun verantwortlich verwaltet. Oft sind die Zeiträume der Verwalterbestellung ausgelaufen, an die letzte Jahresabrechnung oder Instandsetzungsmaßnahmen kann man sich kaum erinnern. Man kennt sich ja so gut und will keinen Miteigentümer verärgern. Derartige Fälle können die Initiative eines Miteigentümers auslösen, der plötzlich eine „ordnungsmäßige" Verwaltung verlangt.

In Absatz 5 führt das Gesetz beispielhaft auf, was zu einer „ordnungsmäßigen" Verwaltung gehört.

  1. Die Aufstellung einer Hausordnung.
    Hier wird deutlich, dass es sich um eine Aufgabe der Wohnungseigentümer und nicht des Verwalters handelt.

  2. Die Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung.
    Es handelt sich ausdrücklich um eine Pflicht, deren Erfüllung jeder Eigentümer verlangen kann, auch wenn es oft viel Geld kostet. Zudem wird hier klar: Die Eigentümerversammlung muss erst beschließen, bevor der Verwalter tätig werden kann.

  3. Die Pflicht zum Abschluss von „Versicherungen", Feuer- und Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung .
    Beim Lesen des Gesetzes fällt kaum auf, dass nur das gemeinschaftliche Eigentum gegen Feuer versichert werden soll. Dies ist sicher historisch bedingt. Bei der Vorbereitung des Gesetzes und den unterschiedlichen Versicherungsmöglichkeiten (freie und staatliche Monopol-Versicherer) ging man davon aus, jeder Eigentümer würde sein Sondereigentum selbst versichern. Das kann aber in der Praxis nicht funktionieren. Wer wüsste dann schon, ob und in welchem Umfang sein Nachbar was versichert hat. Feuer und dem Wasser ist die rechtliche Zuordnung von Sonderund Gemeinschaftseigentum egal.
    Aus diesem Grund ist in zahlreichen Gemeinschaftsordnungen die spezielle, erweiternde Vereinbarung zu finden, den Versicherungsschutz auch auf das Sondereigentum auszudehnen und zusätzlich noch die Risiken „Leitungswasser" und „Sturm", gegebenenfalls auch Gewässerschäden (bei Ölheizung) unter einen einheitlichen Versicherungsvertrag zu stellen.
    Dazu kommt noch die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung, um das Risiko von Schadensersatzansprüchen Dritter an die Eigentümergemeinschaft abzusichern.

  4. Die Pflicht, eine „angemessene Instandhaltungsrückstellung" anzusparen (gemeint ist eine „Rücklage").
    Wenn schon die Instandhaltung und Instandsetzung als Pflicht der ordnungsmäßigen Verwaltung vorgeschrieben ist, müssen auch die entsprechenden Mittel dafür bereitgestellt werden. Welche Höhe für die Rücklage „angemessen" ist, entscheidet die Eigentümerversammlung. Vorteilhaft ist natürlich eine mittelfristige Instandhaltungsplanung mit Kostenschätzung durch einen fachkundigen Verwalter.

  5. Die Pflicht zur Aufstellung eines „Wirtschaftsplanes".
    Da ohne Geld nichts zu bewegen ist, ist aus der Vorkalkulation des Wirtschaftsplanes zu erkennen, was nun der einzelne Wohnungseigentümer an Kostenbeiträgen zu zahlen hat. Fällig wird die Hausgeldzahlung aber erst durch anerkennenden Mehrheitsbeschluss über den Wirtschaftsplan. Damit ist die Einnahmenseite und Finanzierbarkeit dieser ordnungsmäßigen Verwaltung für das kommende Wirtschaftsjahr geregelt.

  6. Duldungspflicht zur Einrichtung einer Fernsprech-, Rundfunk- und Energieversorgung zugunsten eines Eigentümers.
    Diese Ziffer macht in der heutigen Praxis besondere Schwierigkeiten. Im Jahr der Verkündung dieses Gesetzes (1951) war Fernsehen fast unbekannt, und man dachte noch überhaupt nicht an Kabel- oder Satelitten-Programme. Nun klebt die Rechtsprechung an dem gesetzlichen Wortlaut und sieht in fast jeder technischen Weiterentwicklung eine bauliche Veränderung mit der gesamten, daraus entstehenden Problematik.

Gruss
Marie

§20 Gliederung der Verwaltung

Mit dem dritten Abschnitt „Verwaltung" geht es in die tägliche Praxis und das Zusammenspiel der einzelnen Verwaltungs-„Organe". Das Gesetz gliedert die Verwaltung von Wohnungseigentum in drei Bereiche:

  1. Beschließender Teil (§§ 21 bis 25 WEG): Die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit.

  2. Ausführender Teil (§§ 26 bis 28 WEG): Der Verwalter.

  3. Unterstützender Teil (§29 WEG): Der Verwaltungsbeirat (vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben).

§26 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Die Bestellung des (vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen) Verwalters erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung (interne Willensbildung der Versammlung ohne Bindungswirkung für den Verwalter). Erst wenn der Verwalter diesen Antrag der Gemeinschaft annimmt, kommt die Bestellung rechtswirksam zustande. Der Zeitraum für eine Verwalterbestellung ist seit 1973 auf max. 5 Jahre begrenzt.

Beschränkungen des gesetzlichen Pflichtenkreises des Verwalters sind nicht zulässig, z.B. er soll nur die Buchhaltung erledigen, über Instandsetzungsmaßnahmen entscheidet der Beirat etc…
Die Abberufung eines Verwalters kann (nicht muss) auf das Vorliegen eines „wichtigen“ Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund wäre Veruntreuung, Tätlichkeiten des Verwalters etc… Ist die Begründung strittig, muss auf Antrag der WEG-Richter darüber entscheiden.

Zu Absatz 2:
Eine wiederholte Bestellung des Verwalters (Wiederwahl) ist zulässig. Sie darf aber erst im vorletzten Jahr seines zurzeit noch laufenden Bestellzeitraumes erfolgen.

Zu Absatz 3:
Fehlt ein Verwalter, kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers (nach § 21 Absatz 4 WEG kann jeder Eigentümer eine „Verwaltung" verlangen) oder eines Dritten mit berechtigtem Interesse (z.B. eine beleihende Hypothekenbank, die das „Abrutschen" der Gemeinschaft durch fehlende Gebäudeversicherung oder Instandsetzung feststellt) der Amtsrichter einen „Notverwalter" bestellen. Der Notverwalter hat dann nur den Mangel (Fehlen eines Verwalters) durch Einladung zur Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Verwalterbestellung" zu beheben.

Zu Absatz 4:
Sofern bei Wohnungsverkäufen die Zustimmung des Verwalters in der Gemeinschaftsordnung festgeschrieben ist, sind die Unterschriften auf der Beschluss-Niederschrift (§ 24 Absatz 6 WEG) zur Verwalterbestellung von einem Notar zu beglaubigen.

§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Absatz l beschreibt in Ziffer 1-4 die unabdingbaren Mindestaufgaben (Pflichten) des Verwalters, die weder durch Vertrag noch sonst wie eingeschränkt werden dürfen. Denn er ist berechtigt und verpflichtet:

l. Beschlüsse durchzuführen und für die Durchführung (Beachtung) der Hausordnung durch die Wohnungseigentümer zu sorgen. Er kann die Hausordnung aber nicht durchsetzen, sondern bei Verstößen nur abmahnen. Andernfalls empfiehlt es sich, die Eigentümerversammlung über Gegenmaßnahmen entscheiden zu lassen. Außerdem hat nur der einzelne Eigentümer (nicht der Verwalter) bei derartigen Verstößen das Klagerecht gemäß § 43 Abs. l Ziffer l WEG.

  1. Er hat die für die ordnungsmäßige Instandhaltung/Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Maßnahmen im Erreich des gemeinschaftlichen Eigentums kann und darf er aber nur einleiten, sofern dafür ein Versammlungsbeschluss als Weisung der Gemeinschaft vorliegt. Die Instandsetzungspflicht für das Sondereigentum - selbst bei Leitungswasserschäden. - liegt nach § 14 WEG bei den einzelnen Wohnungseigentümern. .Außerdem heißt „Maßnahmen einleiten" nicht, dass der Verwalter selbst tätig wird, veranlasst! Veranlassen bedeutet: Er muss Fachleute mit der Schadensklärung und Beseitigung beauftragen, bei technisch komplizierten Details notfalls den RAT EINES Sachverständigen einholen.

  2. Nur in dingenden Fällen kann und muss der Verwalter ohne Versammlungsbeschluss handeln, wenn es sich um die Abwehr eines Schadens am gemeinschaftlichen Eigentum handelt. Die gleiche Pflicht ist übrigens jedem Wohnungseigentümer durch § 21 Abs. 2 WEG auferlegt.

  3. Die Verwaltung gemeinschaftlicher Gelder gehört ebenfalls zu den unabdingbaren Pflichten des Verwalters. Daraus ergibt sich deutlich, dass er diese gemeinschaftlichen Gelder nicht anderweitig, z.B. für Instandsetzungsmaßnahmen im Sondereigentum - auch nicht vorübergehend - einsetzen darf.

Absatz 2 spricht nur von einer „Berechtigung" des Verwalters zu Maßnahmen, die er im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie durchführen kann. Die Berechtigung des Verwalters kann durch Verwaltervertrag und Beschlüsse (im beiderseitigen Einvernehmen) oder auch auf die Mitwirkung Dritter (z.B. Beirat) erweitert werden.

Ziffer 1: Kommt in der Praxis (bis auf mit öffentlichen Mitteln geförderte Baumaßnahmen oder die gemeinschaftliche Hausmeisterwohnung) kaum zur Anwendung. Jeder Eigentümer hat für sein Sondereigentum seine eigenen Darlehens-/Hypothekenverträge, die er selbst bedient.

Ziffer 2: Hierunter fällt der gesamte Zahlungsverkehr und die Veranlassung von Leistungen zu Gunsten des gemeinschaftlichen Eigentums und somit der Eigentümergemeinschaft.

Ziffer 3: Für Willenserklärungen und Zustellungen an Eigentümer, insbesondere von Dritten (z.B. Behörde mit Ordnungsverfügung oder Mahnbescheid eines Lieferanten etc.), die an alle Eigentümer gerichtet sind, ist der Verwalter Zustellungsvertreter, d.h. die Zustellung an den Verwalter gilt gleichzeitig als Zustellung an alle Wohnungseigentümer. In diesem Fall muss der Verwalter die Eigentümer informieren und besonders auf mögliche Fristen achten. Zur eigenen Entlastung der Amtsstuben stellen inzwischen die Gerichte dem Verwalter auch Beschlussanfechtungen mit dem fälschlichen Hinweis auf ein BGH-Urteil (indem es sich um einen Mahnbescheid eines Dritten an die EG handelt) zu. Somit handelt es sich um eine Zustellung an die „restlichen" Eigentümer, da der Antragsteller ausgenommen bleibt.

Ziffer 4: Der Verwalter hat Maßnahmen zur Fristenwahrung zu treffen. Aus seinen Verwaltungsakten kennt er die Termine. z.B. um die Eigentümerversammlung rechtzeitig auf den Ablauf einer Gewährleistungsfrist und eventuell notwendige Beweissicherung aufmerksam zu machen oder die Kündigungsfrist für vermietete, gemeinschaftliche Räume zu beachten etc…

Ziffer 5: Ein selbständiges Klagerecht, z.B. bei Hausgeldrückstand oder gegen säumige Handwerker hat der Verwalter nicht. Dazu ist ein gesonderter - im Umfang möglichst klar beschriebener - Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig. Dabei sollte auch gleich geregelt werden, ob die Klage im Namen aller Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen (im Namen des Verwalters als „Prozeßstandschafters") erhoben werden, aus welchem Konto die Kosten zu zahlen sind und in welchem Umfang der Verwalter von der Haftung (er gibt nur seinen Namen her) befreit sein soll.

Ziffer 6: Die für den Fernsprech- oder Energieanschluss erforderlichen Erklärungen an die Unternehmen abzugeben, denn die Kabel und Verteilungen werden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums verlegt.

Absatz 3 besagt ausdrücklich, dass im Gesetz keine Einschränkung der in den Absätzen l und 2 aufgeführten Aufgaben und Befugnisse erlaubt sind. Dagegen steht einer Erweiterung nichts entgegen.

Absatz 4 verpflichtet den Verwalter, Gelder der Eigentümergemeinschaft nicht mit seinem privaten Vermögen zu vermischen. Da eine Eigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist, kann sie formal nur mit Unterschrift aller Eigentümer ein Bankkonto eröffnen. Deshalb empfiehlt sich die Einrichtung eines offenen Treuhandkontos, aus dem klar zu erkennen ist, wem das Konto gehört und wer verfügungsberechtigt ist. Die Allein-Verfügung des Verwalters über die gemeinschaftlichen Gelder kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers (Beirat) oder Dritten (durch Beschluss oder Vereinbarung im Verwaltervertrag) abhängig gemacht bzw. eingeschränkt werden. Beispiel: Zweite Unterschrift des Beiratsvorsitzenden für Entnahmen aus dem Rücklagenkonto. Die Verantwortung über die Vermögensverwaltung bleibt jedoch beim Verwalter.

Absatz 5 billigt dem Verwalter die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde zu, damit er sich bei Auseinandersetzungen wirksam legitimieren und seine Befugnisse nachweisen kann.

§28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

Hier werden Einzelheiten über das Abrechnungsjahr, den Geldeinzug, den Verwendungsnachweis und die Abrechnung der gemeinschaftlichen Gelder behandelt.
Schon im ersten Absatz ist das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmt. Natürlich kann in einer Gemeinschaftsordnung ein abweichendes Wirtschaftsjahr festgelegt sein. Außerdem wird oft übersehen, dass vom Verwalter für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen ist. Wenn das Januar-Hausgeld nicht hereinkommt, braucht sich der Verwalter nicht wundern. Vielleicht hat er für das neue Kalenderjahr keinen neuen Wirtschaftsplan beschließen lassen.

Der nachvollziehbare Wirtschaftsplan sollte enthalten:

  1. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das gemeinschaftliche Eigentum als Gesamtsummen.
    Unter Einnahmen sind z.B. zu verstehen: Mieterträge aus Hausmeisterwohnung oder Gemeinschaftsflächen und -anlagen (Stellplätze, Kellerräume, Wasch-/Trockner-/Automaten-Gelder etc.).
    Unter Ausgaben fallen alle Kosten der Bewirtschaftung einschließlich Instandhaltung und Instandsetzung, gegebenenfalls auch Kosten aus WEG-Verfahren.

  2. Den Verteilerschlüssel, aus dem sich der Kostenanteil je Sondereigentum errechnen lässt. Da die Kostenverteilerschlüssel je Kostenart unterschiedlich sein können, ist für einen nachvollziehbaren Wirtschaftsplan (später auch in der Jahresabrechnung) eine Auflistung der einzelnen Kostenarten mit dem jeweils vereinbarten Kostenverteilerschlüssel notwendig.

  3. Ebenfalls den gesonderten Ausweis der vom Eigentümer anteilig einzuzahlenden Instandhaltungsrücklage.
    Die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer ergibt sich aus dem Mehrheitsbeschluss, mit dem ein Wirtschaftsplan anerkannt wurde. Der Beschluss sollte gleichzeitig (zweckmäßigerweise grundsätzlich für die Zukunft) einen festen Zahlungs-Fälligkeits-Termin (z.B. bis zum 3. eines Monats) festlegen. In diesem Falle besteht für den Verwalter keine Mahnpflicht, wenn Eigentümer mit der Hausgeldzahlung rückständig werden.
    Nach Ablauf des Kalender-/Wirtschaftsjahres hat der Verwalter über die vereinnahmten Gelder abzurechnen. In der Praxis sollte dies im ersten Halbjahr des Folgejahres möglich sein.
    Wenn es ums Geld geht, hört der Spaß auf. Kommen bei den Eigentümern Bedenken wegen eventueller Unregelmäßigkeiten in der Vermögensverwaltung, können sie durch Mehrheitsbeschluss jederzeit vom Verwalter eine Rechnungslegung verlangen. Rechnungslegung bedeutet Kassensturz und Nachweis über die Mittelverwendung für alle Eigentümer ohne Einzelabrechnung mit dem Einzel-Eigentümer.
    Das oberste Entscheidungsgremium - die Eigentümerversammlung - beschließt über Anerkennung oder Ablehnung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Rechnungslegung.

Dies sind nur Auszüge, die Verwaltertätigkeit umreißt viel mehr – man sollte sich sehr gut überlegen, ob die WEGem. auf einen Verwalter verzichten kann!!??

Gruss
Marie

Hallo Ralf

Der Verwalter tritt nicht in Vorlage, der Wohnungseigentümer schon. Dies allerdings über Beschluss in der Versammlung - z.B. Sonderumlage wegen Liquiditätsengpass.

Der Verwalter hat hier aber Pflichten zu erfüllen und hier stellt sich die Frage: Was wurde seitens der Verwaltung unternommen?

Gruss
Marie

Hallo Marie

vielen Dank für Deine Antwort.

In meinem Fall ist Verwaltung/Eigentümer das Gleiche.
Wir haben bei uns 4 Einheiten mit zur Zeit noch 4 Eigentümern. 3 bewohnen Ihr Eigentum selber und die dritte Einheit ist eine leere Packstube die auf Ihren neuen Besitzer wartet.
Einer der anderen Eigentümer ist mein Schwager und der andere wird die Wohnung in Kürze auch verkaufen (gegebenenfalls an mich).

Ich bin als Verwalter/Eigentümer in Vorkasse getreten, da Öl gekauft werden musste, Abgabenbescheide und Versicherugen fällig wurden.
Das Verwalterkonto wies keine nötige Deckung auf, da von 2 Parteien noch kein einziger Cent eingezahlt wurde.

N. schrieb ja, ich solle meinen Job kündigen, aber was würde das bringen ?

Es müsste dann eine prof. Verwaltung ran, die aber auch kein Geld von dem anderen bekommen würde und somit auch wieder an mich heran treten würde. Dann hätte ich auch noch die Kosten der Verawaltung am Hals.

Gruß
Ralf

Hallo Marie

vielen Dank für Deine Antwort.

In meinem Fall ist Verwaltung/Eigentümer das Gleiche.
Wir haben bei uns 4 Einheiten mit zur Zeit noch 4 Eigentümern.
3 bewohnen Ihr Eigentum selber und die dritte Einheit ist eine
leere Packstube die auf Ihren neuen Besitzer wartet.
Einer der anderen Eigentümer ist mein Schwager und der andere
wird die Wohnung in Kürze auch verkaufen (gegebenenfalls an
mich).

Ich bin als Verwalter/Eigentümer in Vorkasse getreten, da Öl
gekauft werden musste, Abgabenbescheide und Versicherugen
fällig wurden.
Das Verwalterkonto wies keine nötige Deckung auf, da von 2
Parteien noch kein einziger Cent eingezahlt wurde.

N. schrieb ja, ich solle meinen Job kündigen, aber was würde
das bringen ?

Es müsste dann eine prof. Verwaltung ran, die aber auch kein
Geld von dem anderen bekommen würde und somit auch wieder an
mich heran treten würde. Dann hätte ich auch noch die Kosten
der Verawaltung am Hals.

Hallo Ralf

schon klar, wärst dann aber aus der Haftung raus!
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!

Gruss
Marie

Hallo Marie,

das stimmt schon, ein Verwalter ist so lange gut, wenn er diese Aufgaben auch wahrnimmt. Wir haben unseren abberufen, da er einerseits diese Tätigkeiten nur seht unzureichend wahrgenommen hat, z.B. keinen richtigen Wirtschaftplan und keine Nebenkostenabrechnung (überhaupt keine!) erstellt hat. Ich habe ihn darauf hingewisen und daraufhin wurde ich noch beschimpft. Pro Wohneinheit bekam er über 20 Euro Entgelt und er hat keine Aktivitäten gezeigt. Ganz im Gegenteil: Immer wenn er etwas gemacht hat (im einberufen von unproduktiven Versammlungen war er ganz gut), kanm die Behauptung, dass diese Leistungen nicht zur Verwaltertätigkeit gehören und diese gesonder abgerechnet werden müssen. Einen Schaden am Haus hatte er auch nicht verfolgen wollen. Jetzt geht diese Sache erst einmal vor Gericht.

Meines Erachtens ist mir unverständlich, dass solche Personen überhaupt eine Lizenz für solche Tätigkeiten erhalten.

Viele Grüße
Andreas