Verpflichtung zum Integrationskurs

Muss sich ein nachziehende ausländische Person (Ehegattennachzug) automatisch auch bei der Ausländerbehörde anmelden,und ist die Behörde diejenige,die auch festlegen kann,ob man zu einem Integrationskurs verpflichtet werden kann?

Danke für sachdienliche Antworten,

David

Gemäß § 4 Aufenthaltsgesetz bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht
besteht. Auskünfte dazu sind unter anderem bei der Ausländerbehörde erhältlich.
Gem. § 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz die Ausländerbehörden (ABH) zuständig.
Integrationskurse sind legitimiert durch § 43 Aufenthaltsgesetz. Über die Anordnung entscheidet die ABH bei der Vergabe bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln.

VG mki

Ja muss er wenn keine Ausreichenden deutsch Kenntnisse vorliegen