Verrechnung von Krankenhausleistungen nach DRG

Mein Vater wurde in Spanien nach einem Sturz mit Oberschenkelhalsbruch einer Operation unterzogen. Er erhielt ein neues Hüftgelenk und verbrachte in der Folge noch einige Tage auf der Intensivstation bis er starb. Der Rechnungsbetrag der Klinik belief sich auf gut 17.000 Euro. Der Betrag musste vor Einlieferung in die Klinik bar ausgelegt werden. Aufgrund der Notfallsituation war eine Absprache zwischen Krankenhaus und Versicherung offenbar nicht zustande gekommen bzw. nicht erfolgreich gewesen.

Die deutsche Versicherung, bei der mein Vater privat zu gesetzlichen Konditionen versichert war, zahlte mit Verweis auf DRG 147B weniger als 50% der Krankenhausrechnung. Im Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass weitere Gutachten, die veranlasst würden, zu Lasten des Versicherungsnehmers gingen.

Hat jemand Erfahrungen mit vergleichbaren Sachverhalten bzw. einen Ratschlag, was in solchen Fällen zweckmäßigerweise erfolgen sollte?

Es gibt den Behandlungskostenplan an dem sich die Krankenkassen orientieren, weicht die Rechnung stark von diesem Plan ab, wird erstmal bis zur Klärung nur die üblichen Kosten bezahlt. Hatte ihr Vater eine Auslandsversicherung abgeschlossen, die hätte Zusatzkosten mit übernommen?
Leider ist es so, dass Sie in Vorkasse gehen müssen, wenn sie nicht mit den anerkannten Zahlungen einverstanden sind. Ich würde daher dringend empfehlen zu einem Rechtsanwalt zu gehen.
Gruß Gaby

Vielen DANK für die Information. Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung bestand nicht.

Grüße!
Andreas

Hallo,

das Abrechnungssystem in Spanien kenne ich nicht. Ich kann nur soviel dazu sagen: Der DRG I47B beinhaltet folgende OP:
„Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende
Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst schwere CC,
Alter > 15 Jahre, ohne komplizierenden Eingriff“

Das heißt es handelt sich um eine ganz normale Hüftgelenksoperation. Da Ihr Vater aber noch auf Intensiv war und auch verstorben ist, kann man sicher nicht von einem normalen Verlauf sprechen.

In Deutschland wäre sicher nicht die DRG I47B zur Abrechnung gekommen, sondern eine die höher bewertet ist. Da Ihr Vater zu gesetzlichen Konditionen versichert war müsste doch das Auslandsabkommen greifen und die Kosten sowieso 1:1 übernommen werden. (EHIC)

Gruß

Hallo AtinPlatin,

die gesetzlichen Leistungen auch für Inanspruchnahmen im Ausland orientieren sich an den Kosten, die der Krankenkasse/Krankenversicherung auch in Deutschland entstanden sind (vergleichen Sie dies mit Ihren Versicherungsbedingungen). Wir haben in Deutschland ein Fallpauschalensystem. Basis für die Fallpauschale ist die Diagnose (ICD), Prozedur (OPS) und auch die Verweildauer. Die I47B (Revision oder Ersatz eines Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose…) ist mit dem CM Wert von 1,833 festgelgt, der mit dem Basisfallwert (€) des Bundeslandes zu multipliziren ist in dem Sie wohnen. Für Bayern wären dies in 2013 CM 1,833 x 3.090,00 € = 5.669,97 €. Wenn die Verweildauer länger als 17 Tage dauerte kommen noch je übersteigenden Tag CM 0,053 (Bayern also 163,77 €) hinzu.
Nachdem Abrechungsgebahren der Spanier vermute ich, dass Ihr Vater in einer Privatklinik gelandet ist, die dann richtig zulangt…

Wenn siemit Ihren daten selber gropen wollen dann hier:
http://drg.uni-muenster.de/index.php?option=com_webg…