Verrechnungskonto bei Anteilsverkauf GmbH

Guten Tag,

Gesellschafter A der X-GmbH hält 50% der Gesellschaftsanteile und hat ein Gesellschafter-Verrechnungkonto „laufen“. Er schuldet der GmbH 70T€.

A möchte seine Anteile an der GmbH verkaufen.

Fragen:

  • wie verhält es sich mit dem Gesellschafter-Verrechnungskonto (A ist ja nun dann kein Gesellschafter mehr)?

  • muss zurückgezahlt werden, oder ansonsten vGA mit Verkauf der Anteile?

  • kann das Konto einfach weiter „laufen“ mit der Verzinsung von 6%?

  • könnte man zur „Rettung“ das Verrechnungskonto in ein Darlehen umwandeln mit entsprechend niedrigerer Verzinsung und regelmäßiger Tilgung?

Vielen Dank

Servus,

spätestens jetzt müssen die Modalitäten klargemacht und dokumentiert werden, zu denen die GmbH das Geld dem Mann geliehen hat und zu denen er es zurückzahlen muss. Was ist denn bisher wegen des VGA-Themas gemacht worden? Gibt es noch keinen Vertrag, der einem Fremdvergleich standhielte?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke für die Antwort.

Das Konto läuft bisher als „normales“ Gesellschafterverrechnungskonto mit der üblichen vertraglich vereinbarten Verzinsung von 6%. Also bisher m.E. unproblematisch Richtung vGA.

gruß inder

Servus,

dann sollte der bestehende Vertrag entsprechend angepasst werden - es wird auf ein Darlehen hinauslaufen, zu dem dann auch eine Rückzahlung vereinbart werden sollte, da ja nicht mehr in die Habenrichtung verrechnet werden kann. Damit nicht im Moment des Verkaufs der gesamte Betrag als vGA zufließt, weil man sowas zu 6% unter Fremden nicht ohne entsprechende Sicherheit bekommt, wäre das Thema Sicherheit hier auch ganz wichtig.

Schöne Grüße

MM

Am besten wird das Verrechnungskonto bei Ausscheiden des Gesellschafters ausgeglichen, ganz (ist unproblematisch) oder teilweise/ garnicht.

Wenn es zu einem Verzicht kommt, muss betrachtet werden, ob es sich um nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung handelt (z.B. Gesellschaft kann nicht ausgleichen, weil Geld schon weg ist), dann bekommst du einen niedrigeren Veräußerungsgewinn, gegebenenfaalls sogar einen Veräußerungsverlust und hast darauf wenigstens Teileinkünfte.

Der Verzicht kann jedenfalls keine vGA sein, höchstens eine verdeckte Einlage, und das wäre völlig blöd, weil du ja nacvh Ausscheiden kein steuerliches Einlagekonto mehr hast.

Umwandlung in Darlehen könnte gehen, allerdings wäre das so zu gestalten, dass ein Betriebsprüfer das nicht in die Veräußerung reinbiegt und ihr wieder in den Teileinkünften landet.

BTW: Häufig stellt ein Verrechnungskonto in der Größenordnung schon vorher ein erhebliches steuerliches Risiko dar, wenn keine vernünftigen Verträge und Gesellschafterbeschlüsse dazu vorliegen.

Fazit: Ab zum Steuerberater, und zwar BEVOR ihr zum Notar rennt.

ok,

das wäre auch m.e. die einfachste variante.

kann man mit den zinsen runtergehen auf aktuell übliches nivea oder ist man irgendwie an die 6% gebunden? eher wohl nicht.

also darlehensvertrag mit X zinsen und einem rückzahlungsbetrag (wie weit könnte man die laufzeit strapazieren?) und sicherheit.

und dann natürlich auch die raten zahlen.

gruß inder

Ups, ich sehe gerade, der Gesellschafter schuldet das der GmbH, ich dachte gerade andersrum. Also streich das mit Einlagekonto usw…

Servus,

selbstverständlich kann er. Es geht hier nicht um Gesellschafter-Fremdfinanzierung, sondern um eine der üblichen KMU-GmbHs, wo die Hauptkasse II in der Jackentasche vom Chef ist und dieser sich im Lauf der letzten zwanzig Jahre nicht daran gewöhnen konnte, dass er kein Einzelunternehmen mehr hat und dass es keine Entnahmen mehr gibt.

Das Verrechnungskonto besteht dann aus über die Jahre aufgeblasenen Zahlungen der GmbH für private Angelegenheiten des Gesellschafter-GF, die bloß ab und zu ein wenig gemindert werden, wenn man eine Reisekostenabrechnung mit MAV-Pauschalen nicht auszahlt, sondern gegen dieses Verrechnungskonto bucht.

Wenn die Forderung der GmbH gegenüber den nach Verkauf Fremden schlicht so weitergeführt wird wie vorher, hat dieser einen Betrag in Höhe des Saldos zu Konditionen erhalten, die keinem Fremden gewährt würden, und dies, weil er Gesellschafter-GF war. Da ist dann nicht nur von Zinsen die Rede, was die vGA betrifft, sondern von großem Geld.

Schöne Grüße

MM

Ja, wie ich schon schrieb, ich hielt das Verrechnungskonto für eine Verbindlichkeit. Wenn es eine Forderung ist, sieht es natürlich anders aus.

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Servus,

noja - allzuviel Luft nach unten ist da nicht: Unter vier Prozent täte ich da bei mittlerer bis langer Frist wohl nicht gehen, und dann irgendeine Veröffentlichung (z.b. Focus oder sowas) zu den Unterlagen nehmen, wo man ein Dutzend Banken sehen kann, die derzeit auch für längere Fristen und auch von Verbrauchern weniger nehmen.

Schöne Grüße

MM