Hallo zusammen,
eine Teilzeitkraft ist mit einem Wochensoll von 28 Stunden angestellt. Diese 28 Stunden arbeitet Sie konsequent in einer Woche 3 Tage in der darauf folgenden Woche mit 4 Tagen. Wobei sich immer erst Samstags oder Sonntags kurzfristig entscheidet an welchen Wochentagen die Mitarbeiterin zum Arbeiten eingesetzt wird . Wenn die Planung einer Woche mit Feiertag das Arbeiten am Feiertag nicht vorsieht, bedeutet das, dass sich das Soll um 8 Stunden des Feiertages reduziert? Und im Umkehrschluss, wenn die Vorplanung einer Woche mit Feiertag das Arbeiten am Feiertag vorsieht, müsste die Frau dafür dann im Ausgleich einen Ausgleichstag bekommen?
Es wäre super, wenn jemand diese Fragen beantworten und somit helfen kann eine gerechte Lösung zu finden.
Vielen Dank im Voraus
Bei einer betrieblichen 6-Tage-Woche errechnet sich der tägliche Feiertagslohn mit 28/6 =4,67 Stunden.
Bei einer 5-Tage- Woche sind es 28/5= 5,6 Stunden.
Um diese Stundenzahl verringert sich dann die Sollarbeitszeit bei vollem Lohnausgleich.
Auf dieselbe Weise errechnet sich auch Urlaubsanspruch/ Lohnweiterzahlung für Urlaub wenn der Anspruch in „Werktage“ (und nicht „Arbeitstage“) vereinabrt ist .
Wie Mehrarbeit ggf. vegütet wird (werden muss), ist dann ein anderes Thema.
Und lass mich raten: Diese kurzfristige Einteilung hat bislang immer dazu geführt, dass ein Feiertag „zufällig“ nicht als eigentlicher Arbeitstag angesetzt war, so dass es noch nie zu einern Lohnfortzahlung an einem Feiertag gekommen ist?
Hallo,
es gibt viele AG, die im Rahmen der sog. „Arbeit auf Abruf“ versuchen, sich um Feiertagsbezahlung nach § 2 EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
zu „drücken“, indem sie Arbeit, die auf Feiertage gefallen wäre, auf andere Arbeitstage verlegen.
Das dies nicht immer so einfach zulässig ist, hat das BAG bereits 2001 entschieden (5 AZR 245/00 vom 24.10.2001)
https://www.jurion.de/urteile/bag/2001-10-24/5-azr-245_00/
Die aktuelle Fachkommentierung sieht das immer noch so, zB ErfK, Reinhard, § 2 EFZG Rn 7.
Wenn es also ein erkennbares „Muster“ bei der Ansetzung der wöchentlichen Arbeitstage gibt, das bei einem Wochenfeiertag plötzlich verändert wird, dann spricht sehr viel für eine Umgehung des § 2 EFZG.
Auch wenn es überhaupt keine bezahlten Wochenfeiertage gibt, ist dies ein starkes Indiz für eine rechtswidrige Umgehung.
Allerdings ist es in diesem Zusammenhang dringend notwendig, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen zu Wochenarbeitszeit und Arbeitstagen zu kennen.
Auch die bisherige Handhabung von Urlaubs- und Krankheitsvergütung im Zusammenhang mit Wochenfeiertagen spielt eine Rolle, da die all diesen Entgeltleistungen (Feiertag, Urlaub, Krankheit) eine einheitliche Berechnungsgrundlage des AG zugrunde liegen muß.
Auch müßte noch geprüft werden, ob es ggfs. geltende Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträge gibt, die den Sachverhalt regeln.
Letztendlich kann das aber nur ein Fachmensch vor Ort (=Fachanwalt/-Anwältin für Arbeitsrecht) beurteilen, der/die alle notwendigen Unterlagen im Originaltext einsehen kann.
Du hast hoffentlich nicht am Rechtsschutz für Arbeitsrecht gespart ?
&tschüß
Wolfgang